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Das materielle Computerstrafrecht
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77 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ziehungen zwischen diesen Gegenständen beschrieben werden.365 Daher können sowohl Verbindungen im Mikrobereich, wie zB der Zu- sammenschluss eines Mikroprozessors mit weiteren Systemkompo- nenten als ein Computersystem qualifiziert werden ( zB Tastatur und Bildschirm 366 ) als auch lokale Netzwerke samt entsprechenden Verbin- dungskomponenten.367 Der Definition des § 74 Abs 1 Z 8 entsprechend sind nicht nur selbstständig lauffähige Einzelrechner, sondern auch ein Verbund von zusammengeschlossenen selbstständig oder unselbstständig 368 lauffä- higen Systemen als » ein Computersystem « iSd Strafrechts zu werten. Folglich kann ein solches Computersystem auch über Eigentums- und Zuständigkeitsbereiche hinweg bestehen, was eine Abgrenzung in der Strafrechtspraxis erschweren kann. Das Tatobjekt Computersystem und seine Teilkomponenten müssen daher in einem konkreten Sach- verhalt stets dynamisch beurteilt werden. Diese Teilkomponenten be- schränken sich aber nicht auf rein körperliche Hardware, sondern um- fassen auch die mit dieser verbundenen unkörperlichen Software ( also Daten und Programme ).369 Durch die ausdrückliche Bezugnahme der Definition des § 74 Abs 1 Z 8 auf eine automationsunterstützte » Datenverarbeitung «, kann – da es dabei um keinen strafrechtsspezifischen Legalbegriff handelt – über das Prinzip der » Einheit der Rechtssprache « 370, Interpretationsanleihe beim Datenschutzgesetz genommen werden. Gleichwohl kommt es im Strafrecht, im Gegensatz zum DSG 2000, nicht auf einen rein personen- bezogenen Charakter der Datenverarbeitung an.371 365 Vgl Goos / Zimmermann, Vorlesungen über Informatik. Band I. Grundlagen und funktionales Programmieren 4 ( 2006 ) 18. 366 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 118 a Rz 6 ( Stand September 2008 ). 367 Siehe auch Reindl, E-Commerce, 149; Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 12. 368 In diesem Zusammenhang ist zB an Client-Server-Systeme zu denken, bei denen die zwar prozessorgesteuerten aber unselbstständigen Clients nur iVm einem Server und den dort bereitgestellten Diensten bestimmungsgemäß lauffähig sind. 369 Siehe auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 118 a Rz 8. 370 Das Prinzip der Einheit der Rechtssprache besagt, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass die in der Rechtssprache geprägten Begriffe auch die gleiche Bedeutung haben ( siehe insb VwGH 25. 02. 1992, 88 / 07 / 0107; OGH 18. 09. 1991, 1 Ob 22 / 91; weiters VwGH 31. 03. 1992, 90 / 13 / 0131; VwGH 25. 02. 1993, 92 / 04 / 0231; VwGH 24. 11. 2006, 2006 / 02 / 0235 ). 371 Insofern siehe § 74 Abs 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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