Seite - 77 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 77 -
Text der Seite - 77 -
77
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ziehungen zwischen diesen Gegenständen beschrieben werden.365
Daher können sowohl Verbindungen im Mikrobereich, wie zB der Zu-
sammenschluss eines Mikroprozessors mit weiteren Systemkompo-
nenten als ein Computersystem qualifiziert werden ( zB Tastatur und
Bildschirm 366 ) als auch lokale Netzwerke samt entsprechenden Verbin-
dungskomponenten.367
Der Definition des § 74 Abs 1 Z 8 entsprechend sind nicht nur
selbstständig lauffähige Einzelrechner, sondern auch ein Verbund von
zusammengeschlossenen selbstständig oder unselbstständig 368 lauffä-
higen Systemen als » ein Computersystem « iSd Strafrechts zu werten.
Folglich kann ein solches Computersystem auch über Eigentums- und
Zuständigkeitsbereiche hinweg bestehen, was eine Abgrenzung in der
Strafrechtspraxis erschweren kann. Das Tatobjekt Computersystem
und seine Teilkomponenten müssen daher in einem konkreten Sach-
verhalt stets dynamisch beurteilt werden. Diese Teilkomponenten be-
schränken sich aber nicht auf rein körperliche Hardware, sondern um-
fassen auch die mit dieser verbundenen unkörperlichen Software ( also
Daten und Programme ).369
Durch die ausdrückliche Bezugnahme der Definition des § 74 Abs 1
Z 8 auf eine automationsunterstützte » Datenverarbeitung «, kann – da
es dabei um keinen strafrechtsspezifischen Legalbegriff handelt – über
das Prinzip der » Einheit der Rechtssprache « 370, Interpretationsanleihe
beim Datenschutzgesetz genommen werden. Gleichwohl kommt es im
Strafrecht, im Gegensatz zum DSG 2000, nicht auf einen rein personen-
bezogenen Charakter der Datenverarbeitung an.371
365 Vgl Goos / Zimmermann, Vorlesungen über Informatik. Band I. Grundlagen und
funktionales Programmieren 4 ( 2006 ) 18.
366 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 118 a Rz 6 ( Stand September 2008 ).
367 Siehe auch Reindl, E-Commerce, 149; Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 12.
368 In diesem Zusammenhang ist zB an Client-Server-Systeme zu denken, bei denen
die zwar prozessorgesteuerten aber unselbstständigen Clients nur iVm einem
Server und den dort bereitgestellten Diensten bestimmungsgemäß lauffähig sind.
369 Siehe auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 118 a Rz 8.
370 Das Prinzip der Einheit der Rechtssprache besagt, dass im Allgemeinen davon
auszugehen ist, dass die in der Rechtssprache geprägten Begriffe auch die gleiche
Bedeutung haben ( siehe insb VwGH 25. 02. 1992, 88 / 07 / 0107; OGH 18. 09. 1991, 1 Ob
22 / 91; weiters VwGH 31. 03. 1992, 90 / 13 / 0131; VwGH 25. 02. 1993, 92 / 04 / 0231; VwGH
24. 11. 2006, 2006 / 02 / 0235 ).
371 Insofern siehe § 74 Abs 2.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik