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Das materielle Computerstrafrecht
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83 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ein eigenständiges Computersystem darstellt. Bei einem Hackeran- griff auf ein Netzwerk würde daher jede von diesem Angriff betrof- fene Netzwerkkomponente als Tatobjekt in Frage kommen. Doch wie oben bereits angemerkt, intendiert auch die CCC, dass selbst ein LAN als ein » Computersystem « qualifiziert werden kann. Dasselbe würde dann auch für den USB-Stick und die externe Festplatte gelten, wes- halb das führende übergeordnete System auch hins einer etwa dort implementierten Sicherheitsvorkehrung nicht für die Beurteilung des Zugriffs auf als selbstständiges Computersystem zu qualifizieren- des Gerät heranzuziehen wäre. Selbstständig funktionsfähige Geräte müssten demnach stets mit eigenen spezifischen Sicherheitsvorkeh- rungen ausgestattet sein; die Zurechnung einer übergeordneten Si- cherung wäre ausgeschlossen. Es ist nicht zu übersehen, dass eine derartige Interpretation doch eher lebensfremd und rechtspolitisch wohl unerwünscht wäre. Auch lässt sich die Argumentation Thieles nicht auf die Begriffs- bestimmung des § 74 Abs 1 Z 8 stützen, denn dort zählen sowohl ein- zelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunter- stützten Datenverarbeitung dienen, als » ein Computersystem «. Daher ist nicht zu erkennen, warum solche Vorrichtungen nur selbstständige Systeme sein müssen, zielt doch die Definition ausdrücklich darauf ab, dass diese Vorrichtungen der automationsunterstützten Datenverar- beitung bloß » dienen « müssen. Allein nach dem Wortlaut der Begriffs- bestimmung kann daher schon nicht gefordert sein, dass eine solche Vorrichtung in der Lage sein müsse, eine automationsunterstützte Da- tenverarbeitung selbstständig durchzuführen.402 Vielmehr ist mE diese Definition dahingehend zu interpretieren, dass es sich bei einem Com- putersystem iSd Strafrechts um eine auf eine gemeinsame automati- sche Datenverarbeitung gerichtete Funktionseinheit handeln muss, deren Umfang je nach bestimmungsgemäß vorgesehener Datenverar- beitung abzugrenzen ist. Wird auf einen PC vor Ort durch Umgehung der dort implementierten Sicherheitsvorkehrung widerrechtlich zu- gegriffen, so besteht die betroffene Funktionseinheit lediglich aus der Hard- und Software des PC, samt denn damit ggf verbundenen ( selbst- ständig oder unselbstständigen ) zusätzlichen Peripheriegeräten.403 402 AA Schuh, Computerstrafrecht, 192. 403 Wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Peripheriegeräte selbst als eigen- ständige Computersysteme qualifiziert werden können.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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