Seite - 84 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 84 -
Text der Seite - 84 -
84 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Betrifft der Hackerangriff ein Netzwerk, wie zB ein gesichertes WLAN 404,
so ist dieses LAN mit sämtlichen untergeordneten ( und selbst als ei-
genständige datenverarbeitende Funktionseinheiten zu qualifizieren-
den ) Systemen als das gegenständliche Computersystem iSd § 74 Abs 1
Z 8 zu beurteilen. Man muss daher in der Strafrechtspraxis zur Kons-
tatierung des tatsächlichen Tatobjekts eine einzelfallbezogene, spezi-
fische Skalierung des für den Angriff wesentlichen Computersystems
vornehmen.
Insgesamt ist somit bei der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8 gene-
rell von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen.405 Nicht zuletzt
deshalb ist dabei auf die ( nationalen wie europäischen 406 ) GMat zu re-
kurrieren, nach denen bezugnehmend auf die CCC der Begriff » Com-
putersystem « ( insb auch iZm §§ 119, 119 a ) sehr weit zu verstehen sei. Es
werden davon nämlich auch Kommunikationsformen erfasst, die über
eine Telekommunikation hinaus gehen.407
Selbstverständlich muss ein Computersystem als Tatobjekt eines
widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem ( § 118 a ) jedenfalls
auch tatsächlich in der Lage sein, Daten, von denen sich der Täter
Kenntnis verschaffen will, zu speichern. Daher kommen Computersys-
teme, die zB durch Spezialcontroller gesteuert werden und keine Da-
tenspeicherung ermöglichen, bzw Geräte, in denen überhaupt keine
Sicherheitsvorkehrung werkseitig vorgesehen oder individuell ange-
bracht werden kann, nicht als Tatobjekte iSd § 118 a Abs 1 in Betracht.
2. Verfügungsberechtigung
Der Täter muss hins der anvisierten Daten ein Unbefugter sein. Auch
bezüglich des Computersystems darf er keine ( alleinige ) Verfügungs-
berechtigung haben. Auf Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht
an. Selbst derjenige, der Eigentümer der Hardware eines Computersys-
404 Wireless Local Area Network ( auch WiFi genannt ) siehe dazu Kersken, IT-Hand-
buch 5, 204 ff; weiters auch Lichtenstrasser / Mosing / Otto, Wireless LAN – Drahtlose
Schnittstelle für Datenmissbrauch ?, ÖJZ 2003 / 14, 253.
405 Siehe Thiele in SbgK § 118 a Rz 28.
406 Vgl die Erwägungen zum EU-RB 2005 / 222 / JI wie auch zur diesen ersetzenden RL
2013 / 40 / EU.
407 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25; insofern verkennen die Autoren Lichtenstras-
ser / Mosing / Otto, ÖJZ 2003 / 14, 253, dass der Begriff » Computersystem « weiter
reicht, als jener der » Telekommunikation «.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik