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Das materielle Computerstrafrecht
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84 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Betrifft der Hackerangriff ein Netzwerk, wie zB ein gesichertes WLAN 404, so ist dieses LAN mit sämtlichen untergeordneten ( und selbst als ei- genständige datenverarbeitende Funktionseinheiten zu qualifizieren- den ) Systemen als das gegenständliche Computersystem iSd § 74 Abs 1 Z 8 zu beurteilen. Man muss daher in der Strafrechtspraxis zur Kons- tatierung des tatsächlichen Tatobjekts eine einzelfallbezogene, spezi- fische Skalierung des für den Angriff wesentlichen Computersystems vornehmen. Insgesamt ist somit bei der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8 gene- rell von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen.405 Nicht zuletzt deshalb ist dabei auf die ( nationalen wie europäischen 406 ) GMat zu re- kurrieren, nach denen bezugnehmend auf die CCC der Begriff » Com- putersystem « ( insb auch iZm §§ 119, 119 a ) sehr weit zu verstehen sei. Es werden davon nämlich auch Kommunikationsformen erfasst, die über eine Telekommunikation hinaus gehen.407 Selbstverständlich muss ein Computersystem als Tatobjekt eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem ( § 118 a ) jedenfalls auch tatsächlich in der Lage sein, Daten, von denen sich der Täter Kenntnis verschaffen will, zu speichern. Daher kommen Computersys- teme, die zB durch Spezialcontroller gesteuert werden und keine Da- tenspeicherung ermöglichen, bzw Geräte, in denen überhaupt keine Sicherheitsvorkehrung werkseitig vorgesehen oder individuell ange- bracht werden kann, nicht als Tatobjekte iSd § 118 a Abs 1 in Betracht. 2. Verfügungsberechtigung Der Täter muss hins der anvisierten Daten ein Unbefugter sein. Auch bezüglich des Computersystems darf er keine ( alleinige ) Verfügungs- berechtigung haben. Auf Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Selbst derjenige, der Eigentümer der Hardware eines Computersys- 404 Wireless Local Area Network ( auch WiFi genannt ) siehe dazu Kersken, IT-Hand- buch 5, 204 ff; weiters auch Lichtenstrasser / Mosing / Otto, Wireless LAN – Drahtlose Schnittstelle für Datenmissbrauch ?, ÖJZ 2003 / 14, 253. 405 Siehe Thiele in SbgK § 118 a Rz 28. 406 Vgl die Erwägungen zum EU-RB 2005 / 222 / JI wie auch zur diesen ersetzenden RL 2013 / 40 / EU. 407 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25; insofern verkennen die Autoren Lichtenstras- ser / Mosing / Otto, ÖJZ 2003 / 14, 253, dass der Begriff » Computersystem « weiter reicht, als jener der » Telekommunikation «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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