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Das materielle Computerstrafrecht
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87 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ der Konturierung des Datenbegriffs des § 74 Abs 2 folgend personen- bezogene, nicht personenbezogene Daten, aber auch Programme er- fasst, auf die sich die Spionageabsicht des Täters richten muss. Für eine Strafbarkeit müssen daher nicht unbedingt Daten ausspioniert werden, die zur Privatsphäre des Opfers zählen. Es würde ausreichen, wenn sich die Spionageabsicht auf reine Systemdateien oder andere Daten ohne jeglichen Personenbezug erstreckt. Damit sich das weit- gefasste ( subjektive ) Tatbestandsmerkmal » Daten « nicht zu weit vom geschützten Rechtsgut » Privatsphäre « entfernt, sieht man im Schrift- tum dieses Rechtsgut bereits dann als verletzt an, wenn eine abstrakte Gefährdung desselben eintritt.416 Bedient man sich des oben ange- sprochenen Vergleichs mit dem ( virtuellen ) Hausrecht, so kommt es bereits aufgrund des Wortlauts dieser Tatbestände ( §§ 109 bzw 118 a ) nicht darauf an, welche Gegenstände bzw Daten ( -inhalte ) sich in der Wohnstätte bzw im Computersystem befinden, sondern allein darauf, dass sich ein Unberechtigter Zugang zu einem grundsätzlich 417 schüt- zenswerten Objekt, das eng mit der Privatsphäre verbunden ist, ver- schaffen will.418 Dieser Vergleich hinkt aber in Bezug auf die oben ange- sprochene Verfügungsberechtigung, da kein Hausfriedensbruch nach § 109 Abs 1 vorliegt, wenn sich der Mieter einer Wohnung mit Gewalt Zutritt zum ( Mehrparteien- ) Haus verschafft, in dem sich die Mietwoh- nung befindet 419, wohl aber derjenige als Täter nach § 118 a Abs 1 in Be- tracht kommt, der eine spezifische Sicherheitsvorkehrung überwindet, um sich Zugriff auf ein Computersystem, oder einen Teil davon – über das er nicht allein verfügen darf – zu verschaffen, auf dem ausschließ- lich » seine « Daten gespeichert sind.420 § 118 a Abs 1 lässt allerdings nicht jede Zugangsverschaffung ausrei- chen, sondern nur eine solche, bei der eine spezifische Sicherheitsvor- kehrung überwindet wird. Es handelt sich bei § 118 a Abs 1 folglich um ein verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt. 416 Siehe dazu Seling, Privatsphäre, 77 mwN. 417 Dass das Objekt auch für Dritte als schützenswert ersichtlich wird, soll durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem zum Ausdruck ge- bracht werden. Vgl dazu § 109, der ein Eindringen in die Wohnstätte eines an- deren mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verlangt. Das Betreten einer Wohnung durch eine offenstehende Tür etwa, stellt auch keinen ( realen ) Haus- friedensbruch dar ( siehe dazu vertiefend Bertel in WK 2 § 109 Rz 2 ff ). 418 Siehe Seling, Privatsphäre, 77. 419 ZB, weil er den Haustorschlüssel vergessen hat. 420 Man denke erneut an das Beispiel mit dem Online-Speicher im Internet.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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