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Das materielle Computerstrafrecht
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96 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ densein einer wirksamen Sicherheitsvorkehrung spricht und der An- wendung des § 118 a Abs 1 nicht entgegensteht.468 Thiele will nicht auf die Wirksamkeit im Einzelnen abstellen. Das würde aber dazu führen, dass auch eine völlig untaugliche Sicherheits- vorkehrung, die nicht in der Lage ist einen konkreten individuellen Zu- griff zu verhindern, ebenfalls für die Tatbildlichkeit ausreichen würde. Wie im oben geschilderten Fall wäre nach Thiele die Installation eines Virenschutzprogramms ausreichend, um vor Zugriffen eines Täters vor Ort und ohne Verwendung eines entsprechenden Computerpro- gramms als Tatmittel 469 schützen zu können. Da der Täter in diesem Fall kein Schadprogramm verwendet, wäre das Virenschutzprogramm, da es für völlig andere Zwecke geschaffen wurde, als Schutz gegen der- artige Zugriffe völlig ungeeignet und wirkungslos. In anderen Fällen, nämlich wenn sich der Täter über ein Netzwerk mittels eines Trojani- schen Pferdes Zugang zu diesem System verschaffen wollte, könnte das Antivirenprogramm jedoch sehr wohl als taugliches Schutzprogramm agieren. Die Aktualität des Virenschutzprogramms kann jedoch mE keine entscheidende Rolle für die Qualifizierung als spezifische und grundsätzlich wirksame Sicherheitsvorkehrung sein, da es in der Na- tur der Sache liegt, dass bei neu auftretenden Schadprogrammen, de- ren Signatur bzw Muster des Programmcodes noch unbekannt ist, die Antivirensoftware-Hersteller stets der Aktualisierung der Virendefini- tionsdatensätze hinterher hinken. Vielmehr muss die Vorrichtung nur individuell für diese Art des Angriffs konzipiert sein. Auf eine grund- sätzliche Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahme wird jedoch idR ab- zustellen sein, zumal bei völliger Untauglichkeit nicht einmal von einer Überwindung gesprochen werden kann. 6. Überwindung vs Verletzung Wurde noch in der originären Definition des § 118 a Abs 1 idF des StRÄG 2002 470 auf die » Verletzung « der Sicherheitsvorkehrung abgestellt, ist mit dem StRÄG 2008 471 diese Diktion auf das Erfordernis der » Über- 468 In diesem Sinn auch Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 118 a Rz 5; aA Reindl- Krauskopf in WK 2 § 118 a Rz 25; auch Pfister, Hacking, 110. 469 Erneut sei hierbei auf ein Trojanisches Pferd verwiesen. 470 BGBl I 134 / 2002. 471 BGBl I 109 / 2007.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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