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Das materielle Computerstrafrecht
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97 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ windung « abgeändert worden, womit die Strafbarkeit insgesamt ausge- weitet wurde. Zu dieser Entwicklung ist am Rande anzumerken, dass bereits im ME 472 zum StRÄG 2002 das Kriterium der Überwindung vor- gesehen war, doch wurde dieses in einigen Stellungnahmen im Zuge des Begutachtungsverfahrens als zu weitreichend erachtet.473 Der Ge- setzgeber schloss sich diesen Anregungen im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens schließlich an, indem die Verletzung der spezifischen Sicherheitsvorkehrung in § 118 a Abs 1 aF tatbildlich wurde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil diese Formulierung näher am Begriff » inf- ringing « des Originaltexts der CCC 474 wäre.475 Unter der Verletzung der spezifischen Sicherheitsvorkehrung wird nach den GMat das Eingrei- fen in die Daten- bzw Sachsubstanz derselben verstanden.476 Eine der- artige Handlung musste daher eine konkrete Einwirkung auf den spe- zifischen Schutzmechanismus der Sicherheitsvorkehrung bedeuten, der durch eine bewusste Manipulation außer Kraft gesetzt oder doch zumindest nachteilig modifiziert wird ( zB das Löschen eines Firewall- programms ). Damit war in der aF eindeutig mehr als nur die » Überwin- dung « gefordert.477 In Zusammenschau mit den in der Praxis gemachten Erfahrun- gen und Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zum ME 478, aber auch in Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsentwicklung in Deutsch- land zu § 202 a dStGB 479 dehnte der Gesetzgeber die Strafbarkeit auf die bloße Überwindung der spezifischen Sicherheitsvorkehrung in § 118 a Abs 1 idgF aus, sodass eine Beeinträchtigung der Daten- bzw Sachsubs- tanz nicht mehr erforderlich ist. Dabei muss ein gewisses Mindestmaß an krimineller Energie zur Überwindung vorliegen, » so dass etwa die Verwendung eines von der berechtigten Person – wenn auch unbefug- terweise – mitgeteilt erhaltenen Passworts auch nicht unter den Begriff der › Überwindung ‹ einer Sicherheitsvorkehrung zu subsumieren sein wird «.480 472 ME zum StRÄG 2002, 308 / ME XXI. GP, 7. 473 Siehe dazu ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 7. 474 Vgl Art 2 CCC. 475 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24. 476 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 und ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 7. 477 Siehe Fabrizy, StGB und ausgewählte Nebengesetze 11 ( 2013 ) § 118 a Rz 2; siehe auch die Anmerkungen dazu in den ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 8. 478 ME zum StRÄG 2008, 92 / ME XXIII. GP. 479 Mit der Deliktsbezeichnung » Ausspähen von Daten «. 480 Vgl ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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