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Das materielle Computerstrafrecht
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98 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Man denke zB an den Fall, dass sich ein versierter Systembetreiber selbst eine grundsätzlich taugliche – aber fehlerbehaftete – Passwort- zugangssoftware programmiert hat, die jedoch ungewollt jedes einge- gebene Passwort für eine Zugangsfreigabe akzeptiert. Es wäre nicht zu verstehen, warum eine derartige – wenn auch mangelhafte – Vor- kehrung nicht geeignet sein soll, das Schutzinteresse des Systembe- rechtigten vor unbefugten Zugriffen Dritter zum Ausdruck zu bringen. Nach außen hin würde man dieses Programm auch als eine Sicher- heitsmaßnahme ( vergleichbar mit einem » Einfahrt verboten – Ausge- nommen Berechtigte « Verkehrszeichen ) wahrnehmen können. Ob in solchen Fällen aber auch ein tatbestandliches Überwinden vorliegen würde, ist in einem anderen Zusammenhang zu prüfen. Reindl-Kraus- kopf verlangt ein bestimmtes Maß an » aktivem Zutun « ( iS einer gewis- sen Anstrengung ) des Täters, um die Schwelle der Strafbarkeit zu über- schreiten.481 Dieses Zutun würde daher entfallen, wenn der Täter ohne aktiven Aufwand Kenntnis vom Passwort erlangen würde, weil zB der Systemberechtigte selbst dem Täter das Passwort mitgeteilt hat. Die- sem Erfordernis folgend dürfte daher im bloßen Eingabeversuch eines Passworts, der im Beispielsfall mit der fehlerhaften Zugangssoftware bereits zu einem Zugang führen würde, ebenfalls mangels » Überwin- dung « keine Tatbestandsmäßigkeit vorliegen. Das bloße Tippen auf ei- ner fremden Tastatur wäre als noch sozial adäquate Handlung straf- rechtlich unbeachtlich. Die Vorgehensweise des Täters ist vergleichbar mit dem Drücken einer Türklinke, um zu sehen, ob eine Türe versperrt ist oder nicht; ist diese nicht versperrt besteht keine wirksame Siche- rung. Dass darin bereits eine gewisse Anstrengung 482 gesehen werden kann, um mit einer Schwierigkeit fertig zu werden, ist mE zu vernei- nen, ist doch wohl eine Sicherheitsvorkehrung wie ein Hindernis zu betrachten, das idR auch im Stande sein muss, Widerstand gegen ei- nen entsprechenden Zugriff zu leisten. Ähnlich wäre ein Sachverhalt zu beurteilen, in dem als Vorberei- tungshandlung das neben dem Computersystem auf Papier geschrie- bene Passwort, das daher vom Systemverantwortlichen dem Täter nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde und auch nicht allgemein be- kannt ist, durch Ablesen eruiert wird und in weiterer Folge ohne be- 481 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 118 a Rz 28. 482 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 118 a Rz 26, die auf die Definition des Begriffs » über- winden « nach dem Duden verweist.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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