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Das materielle Computerstrafrecht
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100 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ von Datenpaketen ( DoS ) die Software bzw den Zugangsdienst außer Funktion setzt oder sich Zugangsdaten im Wege des Phishing verschafft. In solchen Fällen, die zB bei » Brute Force «-Attacken in weiterer Folge zur Ermittlung und letztlich Eingabe eines passenden Kennworts füh- ren, liegt – im Gegensatz zu den Fällen des freiwillig mitgeteilten bzw nicht gehörig geheim gehaltenen Kennworts – bereits ein tatbestand- liches Überwinden vor. So wird wohl auch das oben angeführte Bei- spiel der GMat gemeint sein, dass in einem Fall, in dem ein passendes Kennwort für den Systemzugriff unbefugt verwendet wird, das mittels ins Gewicht fallender krimineller Energie ( rechtswidrig ) erlangt wurde, eine Sicherheitsvorkehrung tatbestandlich überwunden werde.488 7. Überwindung vs Umgehung Ein Überwinden ist aber mehr als ein bloßes Umgehen.489 Würden zwei unterschiedliche Datenübertragungswege, nämlich einer davon durch eine spezifische Sicherheitsvorkehrung gesichert, der andere ungesi- chert, die Verbindung zum konkreten Zugriffsobjekt ermöglichen, so würde der Täter im zweiten Fall die Sicherheitsvorkehrung bloß um- gehen.490 Ein Überwinden erfordert mE die Konfrontation des Täters mit der spezifischen Sicherheitsvorkehrung, etwa durch Ausarbeitung eines Überwindungsplans und die anschließende direkte Bezwingung. In Anlehnung an die Begrifflichkeit in § 109 Abs 3 Z 2 oder § 129 Z 4 könnte man auf das Überwinden eines Widerstandes der Sicherheitsvorkeh- rung schließen.491 Auch hat der OGH iZm § 129 Z 1 hins des Begriffs » einsteigen « festgestellt: » [ … ] die größere verbrecherische Energie zur Überwindung von Hindernissen und Widerständen, die andere Diebe scheuen oder umgehen, macht diesen Täter gefährlicher und darum strafwürdiger [ … ] «.492 Ebenso legt » eine solche größere verbrecherische 488 Vgl ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 7. 489 Vgl Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 658 ). 490 Abgesehen davon kann davon ausgegangen werden, dass der Täter in einem der- artigen Fall die Überwindung der Sicherheitsvorkehrung nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hat, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit zudem am subjektiven Tatbestand scheitert würde. 491 In den genannten Bestimmungen zum Hausfriedensbruch oder Einbruchsdieb- stahl geht es darum, » [ … ] den Widerstand einer Person zu überwinden [ … ] «. 492 Vgl OGH 30. 09. 1976, 9 Os 101 / 75.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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