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Das materielle Computerstrafrecht
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101 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Energie ein Dieb an den Tag, der einen Schlüssel nachmacht, das heißt sich eigenmächtig einen für das betreffende Schloss passenden Schlüs- sel entweder nach dem Originalschlüssel dieses Schlosses oder nach einem Abdruck desselben etc anfertigt oder anfertigen lässt, indem er sich das Original oder den Abdruck verschafft hat oder der sich den Originalschlüssel widerrechtlich aneignet und damit aufsperrt, nicht aber ein Dieb, der bloß den Umstand nützt, dass er zufällig über einen passenden, an sich aber zu einem anderen Schloss gehörenden Schlüs- sel verfügt und mit diesem aufsperrt «.493 Auch aus dieser Aussage, die im Wesentlichen auf die kriminelle Energie Bezug nimmt, lässt sich ableiten, dass ein Überwinden mehr an krimineller Energie erfordert als das bloße Umgehen. In diesem Sinn erläutert der OGH auch in einer weiteren E, dass die Umgehung des Zündschlosses eines PKW durch Kurzschließen ( der Zündkabel ) nicht die Voraussetzungen der Überwindung einer Sperrvorrichtung iSd § 129 Z 3 darstellt.494 Der Täter muss somit auch iZm § 118 a Abs 1 auf die im System in- stallierte Sicherheitsvorkehrung entsprechend reagieren, um dieses Hindernis direkt bezwingen zu können. Eröffnet sich daher eine zusätz- liche Möglichkeit für einen Zugriff, ohne auf ein Hindernis zu stoßen, so liegt kein tatbestandliches Überwinden vor. Zu denken wäre bspw an ein Netzwerk, zu dem man sich über zwei unterschiedliche Remote Ac- cess Server ( RAS ) anmelden kann, wovon jedoch nur einer mit Zugangs- software gesichert ist. Verwendet der Täter den ungesicherten Zugang, so würde zwar eine im System angebrachte Sicherheitsvorkehrung um- gangen, nicht jedoch in Form eines Hindernisses überwunden werden. Wählt der Täter den anderen ( gesicherten ) Weg, weil er etwa von der zweiten Variante nichts wusste, so kommt ihm die zwar ebenfalls mög- lich gewesene ungesicherte Zugriffsmöglichkeit nicht zu gute.495 Man könnte aber in diesem Fall auch so weit gehen, die Eigenschaft der Si- cherheitsvorkehrung als eine spezifische anzuzweifeln, da ein System, das über mehrere Zugänge verfügt, eben an allen diesen Zugangsmög- lichkeiten entsprechend gesichert sein muss, andernfalls keine » spezi- 493 Siehe OLG Linz 07. 01. 1997, 7 Bs 350 / 96 mit Verweis auf OGH 21. 04. 1977, 12 Os 9 / 77 verst Senat; OGH 29. 10. 1985, 10 Os 124 / 85; OGH 12. 01. 1993, 14 Os 156 / 92. 494 Siehe OGH 29. 07. 1981, 11 Os 70 / 81. 495 Siehe dazu den annähernd vergleichbar iZm dem Einbruchsdiebstahl Bertel in WK 2 § 129 Rz 11 ( Stand Dezember 2008 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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