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Das materielle Computerstrafrecht
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104 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Mit dem Erlangen des Zugangs zu einem Computersystem durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computer- system ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten ( Erfolgsdelikt ), der objektive Tatbestand daher erfüllt und die Tat – entsprechenden de- liktsspezifischen Vorsatz vorausgesetzt – auch formell vollendet.514 8. Subjektive Tatseite Der subjektive Tatbestand des § 118 a Abs 1 ist äußerst komplex. Er ver- langt neben dem Tatbildvorsatz, der sich zumindest in Form des dolus eventualis ( § 5 Abs 1 zweiter HS ) auf das Eindringen in ein fremdes Com- putersystem durch die Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvor- kehrung richten muss, auch hohe Absichtsanforderungen in einem erweiterten Vorsatz des Täters. Folglich muss dieser im Zeitpunkt der Handlungsvornahme eine » doppelte « Absicht 515 ( iSd § 5 Abs 2 ) verfolgen. Zum einen handelt es sich um die Datenspionageabsicht – sich oder einem anderen Unbefugten von den im Computersystem gespei- cherten Daten Kenntnis zu verschaffen –, zum anderen um eine Ge- winn- bzw Schädigungsabsicht – sich oder einem anderen durch die Datenverwendung 516 einen Vermögensvorteil zuzuwenden ( = Gewinn- absicht ) oder zumindest einem anderen einen Nachteil zuzufügen ( = Schädigungsabsicht ). Der Nachteil muss nicht unbedingt vermögens- rechtlicher Natur sein, doch muss er jedenfalls über die bloße Verlet- zung der Geheimhaltung hinausreichen.517 514 Materiell beendet ist die Tat erst bei Realisierung der überschießenden Innenten- denzen. 515 Siehe zur entsprechenden Begründung der hier vertretenen » doppelten Absicht « gleich im Anschluss; des Weiteren – allerdings ohne Begründung – für eine » doppelte « Absicht: Bertel / Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht. Besonde- rer Teil I ( §§ 75 bis 168b StGB ) 12 ( 2012 ) § 118 a Rz 3; Bergauer, RdW 2006 / 391, 412; Kienapfel / Schroll, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil I 5 ( 2003 ) 401; wohl auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 729 ); Eder-Rieder, Wirtschafts- strafrecht 3, 200; Bergauer, Viren, Würmer, Trojanische Pferde – Computerstraf- recht auf dem Prüfstand, in BMJ ( Hrsg ), 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie ( 2007 ) 27 ( 35 ); für eine » dreifache « Absicht ( iS einer Datenspionageabsicht, einer Datenverwendungsabsicht und einer Ge- winn- bzw Schädigungsabsicht ): Thiele in SbgK § 118 a Rz 57; Seling, Privatsphäre, 78; Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 124; Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 17 f; Reindl, E-Commerce, 160. 516 Im Sinne eines Selbst-Benützen, Einem-anderen-Zugänglichmachen oder Veröf- fentlichen. 517 Vergleichbar Flora, Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren ( 2007 ) 33.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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