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Das materielle Computerstrafrecht
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105 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die Formulierung der überschießenden Innentendenzen ist jedoch nicht sonderlich stimmig. Bekanntlich definiert eine überschießende Innentendenz einen weiteren Unrechtsteil als Anforderung an die Tat, der über den äußeren ( objektiven ) Tatbestand ( erster Unrechtsteil ) hi- nausreicht. Der objektive Tatbestand des § 118 a Abs 1 lässt sich zusammenfas- sen als das Zugangverschaffen zu einem fremden Computersystem durch Überwindung einer Sicherheitsvorkehrung dieses Systems. Der erste Teil des erweiterten Vorsatzes, die Spionageabsicht, verlangt aber nur, dass der Täter im Tatzeitpunkt in der Absicht handelt, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von in » einem « Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten zu verschaffen. Da- raus wird ersichtlich, dass sich die subjektive Zielvorstellung des Tä- ters dem Wortlaut nach nicht ausschließlich auf die Daten des Systems richten muss, auf das sich der Täter objektiv widerrechtlich Zugriff ver- schafft hat. Beispiel: Der Informatikstudent A betreibt in seiner Wohnung zwei Computersysteme, denen er die Systemnamen Bit und Byte gegeben hat. Bit ist mit einem Passwortschutz ausgestattet, Byte ( noch ) nicht. Der Nachbar B will sich Zugriff auf Byte verschaffen. Um A von Byte ab- zulenken, überwindet er mittels des zuvor durch ein » Brute Force «-Pro- gramm ermittelten Passworts die Sicherheitsvorkehrung vom System Bit. A wendet sich daraufhin von Byte ab, um das Sicherheitsproblem bei Bit zu lösen, woraufhin B über das Netzwerk Zugriff auf die Daten des ungesicherten Byte nimmt. B hat sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugriff auf ein Computer- system ( Bit ) verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem ( Bit ) überwunden hat. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Darüber hinaus hat B auch in der Absicht gehandelt, sich von in ei- nem Computersystem ( Byte ) gespeicherten und nicht für ihn bestimm- ten Daten Kenntnis zu verschaffen. Würde B weiters die Zielvorstellung verfolgen, diese Daten zu verwenden, um sich oder einem anderen ei- nen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wäre auch der subjektive Tatbestand gänzlich erfüllt. Sinnvoller Weise wird man wohl die überschießenden Innenten- denzen an den objektiven Tatbestand insoweit anschließen müssen, dass sich die Absicht, sich von den Daten Kenntnis zu verschaffen, aus- schließlich auf die Daten des Computersystems beziehen muss, zu
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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