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Das materielle Computerstrafrecht
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106 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ dem sich der Täter auch ( objektiv ) Zugang verschafft hat. Der subjek- tive Tatbestand ist daher entsprechend teleologisch zu reduzieren. a. Deliktstypus nach Bewertung der überschießenden Innentendenzen Betrachtet man die Struktur der überschießenden Innentendenzen, so ergeben sich auch dort gewisse Besonderheiten. Die erste überschie- ßende Innentendenz lässt § 118 a Abs 1 als sog » kupiertes Erfolgsde- likt « 518 ( = Absichtsdelikt ieS 519 ) in Erscheinung treten, da die Kennt- niserlangung der Daten bloß einen – über den objektiven Tatbestand hinausreichenden – anvisierten Erfolg darstellt. Die Erreichung dieses Erfolgs ist aber nicht ( mehr ) tatbestandsmäßig. Hat der Täter somit den objektiven Tatbestand erfüllt, ist die Tat formell bereits vollendet, sofern die überschießenden Innentendenzen zum Tatzeitpunkt vor- liegen. Die Strafbarkeit wurde insoweit vom Gesetzgeber vorverlagert. Werden auch diese rein anvisierten Ziele in weiterer Folge tatsächlich realisiert, ist die Tat auch in materieller Hinsicht beendet. Die Rechtsgutbeeinträchtigung hält somit grundsätzlich auch nach formeller Vollendung des objektiven Tatbestands weiter an 520, weil der Täter in diesem Fall auf äußerer Tatseite noch nicht alles getan hat, um sein anvisiertes Endziel zu erreichen. Mit der widerrechtlichen Zu- griffsverschaffung ( Zwischenerfolg ) hat er idR noch nicht Kenntnis von den Daten erlangt, weshalb der Erfolg der Kenntnisverschaffung noch nicht eingetreten ist. Dieser kann nun aber unmittelbar ohne ein wei- teres Zutun des Täters eintreten, wenn etwa nach der Überwindung der spezifischen Sicherheitsvorkehrung ( zB durch Manipulation der Pass- wortabfrage ) bereits geöffnete Dokumente am Zielsystem für den Täter unmittelbar einsehbar sind, oder durch weiteres Zutun, wenn der Täter gewünschte Daten des Computersystems zur Kenntnisnahme einem Dritten vermittelt. Auch wäre es denkbar, dass nach Zugriffsverschaf- 518 Siehe zur Begrifflichkeit allgemein Fuchs, AT I 8 Rz 10 / 60; vgl auch Triffterer, Öster- reichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil 2 ( 1994 ) 67. 519 Da in diesem Zusammenhang auch tatsächlich » Absicht « iSd § 5 Abs 2 in Bezug auf den angestrebten Erfolg vorliegen muss. 520 Sofern nicht der Täter die Tat nach Erfüllung des objektiven Tatbestands aufgege- ben hat oder aufgeben musste, bevor die Endziele tatsächlich erreicht wurden.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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