Seite - 106 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 106 -
Text der Seite - 106 -
106 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
dem sich der Täter auch ( objektiv ) Zugang verschafft hat. Der subjek-
tive Tatbestand ist daher entsprechend teleologisch zu reduzieren.
a. Deliktstypus nach Bewertung der überschießenden
Innentendenzen
Betrachtet man die Struktur der überschießenden Innentendenzen, so
ergeben sich auch dort gewisse Besonderheiten. Die erste überschie-
ßende Innentendenz lässt § 118 a Abs 1 als sog » kupiertes Erfolgsde-
likt « 518 ( = Absichtsdelikt ieS 519 ) in Erscheinung treten, da die Kennt-
niserlangung der Daten bloß einen – über den objektiven Tatbestand
hinausreichenden – anvisierten Erfolg darstellt. Die Erreichung dieses
Erfolgs ist aber nicht ( mehr ) tatbestandsmäßig. Hat der Täter somit
den objektiven Tatbestand erfüllt, ist die Tat formell bereits vollendet,
sofern die überschießenden Innentendenzen zum Tatzeitpunkt vor-
liegen. Die Strafbarkeit wurde insoweit vom Gesetzgeber vorverlagert.
Werden auch diese rein anvisierten Ziele in weiterer Folge tatsächlich
realisiert, ist die Tat auch in materieller Hinsicht beendet.
Die Rechtsgutbeeinträchtigung hält somit grundsätzlich auch nach
formeller Vollendung des objektiven Tatbestands weiter an 520, weil der
Täter in diesem Fall auf äußerer Tatseite noch nicht alles getan hat,
um sein anvisiertes Endziel zu erreichen. Mit der widerrechtlichen Zu-
griffsverschaffung ( Zwischenerfolg ) hat er idR noch nicht Kenntnis von
den Daten erlangt, weshalb der Erfolg der Kenntnisverschaffung noch
nicht eingetreten ist. Dieser kann nun aber unmittelbar ohne ein wei-
teres Zutun des Täters eintreten, wenn etwa nach der Überwindung der
spezifischen Sicherheitsvorkehrung ( zB durch Manipulation der Pass-
wortabfrage ) bereits geöffnete Dokumente am Zielsystem für den Täter
unmittelbar einsehbar sind, oder durch weiteres Zutun, wenn der Täter
gewünschte Daten des Computersystems zur Kenntnisnahme einem
Dritten vermittelt. Auch wäre es denkbar, dass nach Zugriffsverschaf-
518 Siehe zur Begrifflichkeit allgemein Fuchs, AT I 8 Rz 10 / 60; vgl auch Triffterer, Öster-
reichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil 2 ( 1994 ) 67.
519 Da in diesem Zusammenhang auch tatsächlich » Absicht « iSd § 5 Abs 2 in Bezug
auf den angestrebten Erfolg vorliegen muss.
520 Sofern nicht der Täter die Tat nach Erfüllung des objektiven Tatbestands aufgege-
ben hat oder aufgeben musste, bevor die Endziele tatsächlich erreicht wurden.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik