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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
fung durch den unmittelbaren Täter ein Dritter hinzutritt und sich von
auf diesem System gespeicherten Daten selbst Kenntnis verschafft.
Die zweite kumulativ erforderliche Innentendenz zielt darauf ab,
dass diese Daten vom Täter verwendet werden, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen bzw einem anderen ei-
nen Nachteil zuzufügen. Da der Täter hierbei den angestrebten Ender-
folg selbst durch die Datenverwendung realisieren will, liegt – straf-
rechtsdogmatisch betrachtet – sowohl ein » verkümmert mehraktiges
Delikt « 521 als auch ein kupierter Erfolg vor. Bei Vornahme des objek-
tiven Tatbestands strebt der Täter bereits eine weitere Handlung ( Da-
tenverwendung ) an, die er selbst durchführen will ( arg » er die Daten
selbst benützt « ). Es spielt – anders als bei § 51 DSG 2000, wo es mE
ausschließlich auf die Dateninhalte ankommt – keine Rolle, ob der Tä-
ter die Dateninhalte dabei verwertet oder die Daten als elektronisch
verarbeitbare Einheiten unabhängig von ihrem Informationswert 522
gebraucht. Dieses anvisierte weitere Handeln soll aber letztlich zu ei-
nem spezifischen Enderfolg führen ( arg » dadurch « ), nämlich sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem an-
deren einen Nachteil zuzufügen. Die Bindung der angestrebten Hand-
lung an diese ( alternativen ) angepeilten Endziele lassen diese Variante
der überschießenden Innentendenz als eine Einheit in Erscheinung
treten 523, bei der zumindest geprüft werden muss, ob die auf der sub-
jektiven Tatseite ( angestrebte ) Handlung objektiv geeignet ist, den ( an-
visierten ) Enderfolg herbeizuführen.
Bezüglich des zweiten Unrechtsteils des subjektiven Tatbestands
ist § 118 a Abs 1 somit ein » verkümmert zweiaktiges Delikt mit spezifi-
schem kupiertem Enderfolg «.
Führt man beide kumulativ zu erfüllenden Unrechtsteile des erwei-
terten Vorsatzes zusammen, so lassen sich unter Berücksichtigung des
objektiven Tatbestands insgesamt drei Erfolge erkennen:
521 Siehe zur Begrifflichkeit allgemein Fuchs, AT I 8 Rz 10 / 59; vgl auch Triffterer, AT 2, 67.
522 ZB würde das Öffnen einer Datei, selbst wenn diese keinen Informationswert füh-
ren würde, bereits ein Benützen der Daten im Sinne des § 118 a Abs 1 darstellen
( nicht so bei § 51 DSG 2000; siehe unten ).
523 Darum ist es mE auch zutreffender von einer » doppelten « Absicht – als von einer
dreifachen – zu sprechen, die jeweils ein anvisiertes Endziel verfolgen. Zum einen
sich oder einem anderen Kenntnis von den Daten zu verschaffen und zum ande-
ren durch die Verwendung dieser Daten, sich oder einem anderen einen Vermö-
gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik