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Das materielle Computerstrafrecht
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107 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ fung durch den unmittelbaren Täter ein Dritter hinzutritt und sich von auf diesem System gespeicherten Daten selbst Kenntnis verschafft. Die zweite kumulativ erforderliche Innentendenz zielt darauf ab, dass diese Daten vom Täter verwendet werden, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen bzw einem anderen ei- nen Nachteil zuzufügen. Da der Täter hierbei den angestrebten Ender- folg selbst durch die Datenverwendung realisieren will, liegt – straf- rechtsdogmatisch betrachtet – sowohl ein » verkümmert mehraktiges Delikt « 521 als auch ein kupierter Erfolg vor. Bei Vornahme des objek- tiven Tatbestands strebt der Täter bereits eine weitere Handlung ( Da- tenverwendung ) an, die er selbst durchführen will ( arg » er die Daten selbst benützt « ). Es spielt – anders als bei § 51 DSG 2000, wo es mE ausschließlich auf die Dateninhalte ankommt – keine Rolle, ob der Tä- ter die Dateninhalte dabei verwertet oder die Daten als elektronisch verarbeitbare Einheiten unabhängig von ihrem Informationswert 522 gebraucht. Dieses anvisierte weitere Handeln soll aber letztlich zu ei- nem spezifischen Enderfolg führen ( arg » dadurch « ), nämlich sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem an- deren einen Nachteil zuzufügen. Die Bindung der angestrebten Hand- lung an diese ( alternativen ) angepeilten Endziele lassen diese Variante der überschießenden Innentendenz als eine Einheit in Erscheinung treten 523, bei der zumindest geprüft werden muss, ob die auf der sub- jektiven Tatseite ( angestrebte ) Handlung objektiv geeignet ist, den ( an- visierten ) Enderfolg herbeizuführen. Bezüglich des zweiten Unrechtsteils des subjektiven Tatbestands ist § 118 a Abs 1 somit ein » verkümmert zweiaktiges Delikt mit spezifi- schem kupiertem Enderfolg «. Führt man beide kumulativ zu erfüllenden Unrechtsteile des erwei- terten Vorsatzes zusammen, so lassen sich unter Berücksichtigung des objektiven Tatbestands insgesamt drei Erfolge erkennen: 521 Siehe zur Begrifflichkeit allgemein Fuchs, AT I 8 Rz 10 / 59; vgl auch Triffterer, AT 2, 67. 522 ZB würde das Öffnen einer Datei, selbst wenn diese keinen Informationswert füh- ren würde, bereits ein Benützen der Daten im Sinne des § 118 a Abs 1 darstellen ( nicht so bei § 51 DSG 2000; siehe unten ). 523 Darum ist es mE auch zutreffender von einer » doppelten « Absicht – als von einer dreifachen – zu sprechen, die jeweils ein anvisiertes Endziel verfolgen. Zum einen sich oder einem anderen Kenntnis von den Daten zu verschaffen und zum ande- ren durch die Verwendung dieser Daten, sich oder einem anderen einen Vermö- gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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