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108 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
1. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands führt tatbestandlich be-
trachtet zum Zwischenerfolg des Zugriffverschaffens auf ein frem-
des Computersystem.
2. Der anvisierte erste Enderfolg der Datenspionageabsicht.
3. Der beabsichtigte zweite Enderfolg der Vermögensvorteilsverschaf-
fung bzw Nachteilszufügung muss ebenfalls nur in der Vorstellung
des Täters angestrebt werden.
§ 118 a Abs 1 stellt daher ein verkümmert zweiaktiges Delikt mit einem
Taterfolg und zwei spezifischen kupierten Enderfolgen dar.
Aus dem objektiven Tatbestand lässt sich ein vom Gesetzgeber in-
tendierter Zugangsschutz zu Computersystemen erkennen, der auf
das Rechtsgut » Privatsphäre «, ähnlich einem ( virtuellen ) Hausfrie-
densbruch, fokussiert. Aus den überschießenden Innentendenzen er-
gibt sich ua ein vorverlagerter » Datenschutz «, der aber wiederum an
weitere Voraussetzungen geknüpft ist und nicht generell besteht.524
Unklar ist, warum der Gesetzgeber in einem Delikt, das das Rechts-
gut » Privatsphäre « schützt, überhaupt ( auch ) eine Gewinnabsicht vor-
sieht.525 Man könnte darauf schließen, dass der Gesetzgeber lediglich
versucht hat einen » dishonest intent « 526 zu formulieren, wie es in Art 2
CCC als eine Alternative zur ausdrücklich genannten Datenspiona-
geabsicht unsubstanziiert normiert wurde 527 und auch im Begutach-
tungsverfahren zum ME 528 mehrfach angeregt wurde. Doch will die
CCC lediglich ein Mindestschutzniveau im Bereich des Computer-
strafrechts sicherstellen, weshalb die einzelnen nationalen Rechtsord-
nungen ( hier: Mitgliedstaaten des Europarats ) ihre Regelungen nicht
unter den Mindestanforderungen der CCC ausgestalten dürfen. Eine
Gewinnabsicht iZm den Vorgaben der CCC zu Maßnahmen gegen » il-
legal access « wird daher weder in der Konvention selbst noch in den
Erl 529 explizit erwähnt, geschweige denn als notwendig erachtet. Das
524 So auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 728 ).
525 Wenn auch alternativ zu einer Schädigungsabsicht.
526 Es lässt sich aus den Erl erkennen, dass dort bei diesem Ausdruck von einem er-
weiterten Vorsatz ( » special intent « ) ausgegangen wird und nicht vom allgemei-
nen Tatbildvorsatz ( » general intent « ).
527 » [ … ] with the intent of obtaining computer data or other dishonest intent, [ … ] «.
528 ME zum StRÄG 2002, 308 / ME XXI. GP.
529 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 50.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik