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Das materielle Computerstrafrecht
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108 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 1. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands führt tatbestandlich be- trachtet zum Zwischenerfolg des Zugriffverschaffens auf ein frem- des Computersystem. 2. Der anvisierte erste Enderfolg der Datenspionageabsicht. 3. Der beabsichtigte zweite Enderfolg der Vermögensvorteilsverschaf- fung bzw Nachteilszufügung muss ebenfalls nur in der Vorstellung des Täters angestrebt werden. § 118 a Abs 1 stellt daher ein verkümmert zweiaktiges Delikt mit einem Taterfolg und zwei spezifischen kupierten Enderfolgen dar. Aus dem objektiven Tatbestand lässt sich ein vom Gesetzgeber in- tendierter Zugangsschutz zu Computersystemen erkennen, der auf das Rechtsgut » Privatsphäre «, ähnlich einem ( virtuellen ) Hausfrie- densbruch, fokussiert. Aus den überschießenden Innentendenzen er- gibt sich ua ein vorverlagerter » Datenschutz «, der aber wiederum an weitere Voraussetzungen geknüpft ist und nicht generell besteht.524 Unklar ist, warum der Gesetzgeber in einem Delikt, das das Rechts- gut » Privatsphäre « schützt, überhaupt ( auch ) eine Gewinnabsicht vor- sieht.525 Man könnte darauf schließen, dass der Gesetzgeber lediglich versucht hat einen » dishonest intent « 526 zu formulieren, wie es in Art 2 CCC als eine Alternative zur ausdrücklich genannten Datenspiona- geabsicht unsubstanziiert normiert wurde 527 und auch im Begutach- tungsverfahren zum ME 528 mehrfach angeregt wurde. Doch will die CCC lediglich ein Mindestschutzniveau im Bereich des Computer- strafrechts sicherstellen, weshalb die einzelnen nationalen Rechtsord- nungen ( hier: Mitgliedstaaten des Europarats ) ihre Regelungen nicht unter den Mindestanforderungen der CCC ausgestalten dürfen. Eine Gewinnabsicht iZm den Vorgaben der CCC zu Maßnahmen gegen » il- legal access « wird daher weder in der Konvention selbst noch in den Erl 529 explizit erwähnt, geschweige denn als notwendig erachtet. Das 524 So auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 728 ). 525 Wenn auch alternativ zu einer Schädigungsabsicht. 526 Es lässt sich aus den Erl erkennen, dass dort bei diesem Ausdruck von einem er- weiterten Vorsatz ( » special intent « ) ausgegangen wird und nicht vom allgemei- nen Tatbildvorsatz ( » general intent « ). 527 » [ … ] with the intent of obtaining computer data or other dishonest intent, [ … ] «. 528 ME zum StRÄG 2002, 308 / ME XXI. GP. 529 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 50.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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