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Das materielle Computerstrafrecht
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110 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ durch Hacking ausspioniert werden.534 In einem derartigen Fall wäre § 119 nicht anwendbar.535 Im Gegensatz dazu ist aber die Anwendung des § 118 a Abs 1 durchaus denkbar, sofern der Täter spezifische Sicher- heitsvorkehrungen des Computersystems überwindet, um sich Kennt- nis von den Nachrichten zu verschaffen. Diese Spionageabsicht, wie sie zB in § 119 oder auch § 120 Abs 2 a formuliert ist 536, reicht aber zur Ver- wirklichung des § 118 a alleine nicht aus, da eben trotz der erhöhten Da- tenqualität einer » Nachricht « weitere Vorsatzanforderungen bestehen. Insofern liegt in diesem Fall eine nicht systemkonforme Strafbarkeits- lücke vor. Die GMat 537 zum erhöhten Vorsatzerfordernis bei § 118 a Abs 1 lassen darin schon allein aus diesem Grund auf kein angemessenes, rechtspolitisch durchdachtes Konstrukt schließen. Die hohe Schwelle für den Eintritt der gerichtlichen Strafbarkeit aufgrund der objektiven, aber vor allem hins der sehr hohen subjektiven Anforderungen an die Tat ist kriminalpolitisch nicht zu vertreten und führt zu einer gravie- renden Minderanwendbarkeit dieser Strafbestimmung, was auch die eingangs angeführten Verurteilungszahlen nahelegen.538 Doch wird in den GMat übersehen, dass es – wie zur » Datenqua- lität « bezüglich der Spionageabsicht bereits ausgeführt – eben nicht auf den Inhalt ( also den Informationswert ) im Fall des § 118 a Abs 1 ankommt. Vielmehr soll das Rechtsgut » Privatsphäre «, das durch das Computersystem als Tatobjekt gegenständlich repräsentiert wird, vor unbefugten Zugriffen geschützt werden. Wollte man den Gedanken der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Daten tatsächlich in die- sem Delikt zum Ausdruck bringen, so wäre mE eine Aufgliederung des Delikts in mehrere Deliktsfälle oder auch Qualifikationen mit entspre- chend differenzierten Vorsatzanforderungen – dem Schutzniveau der Daten entsprechend – eindeutig sinnvoller. Diese Unklarheit entsteht auch dadurch, dass in den GMat darauf verwiesen wird, dass sich die Formulierung dieser Absichtskombina- 534 Zu denken wäre etwa an das Ausspionieren von E-Mails, die sich nicht gerade am Übertragungsweg befinden, aber auf der Festplatte des Opfers abgespeichert sind ( zB im Posteingang oder bei den gesendeten Objekten des lokalen E-Mail-Client- programms ). 535 Zu § 119 siehe S 154 ff. 536 Beide Bestimmungen behandeln den » Inhalt von Nachrichten « als Bezugsobjekt des erweiterten Vorsatzes; darüber hinaus erfasst § 120 Abs 2 a eine » Nachricht « auch als Tatobjekt. 537 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24. 538 Siehe S 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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