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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
tion an § 51 DSG 2000 539 sowie an § 121 Abs 2 orientiert hat.540 Betrachtet
man nun § 121 Abs 2 ( aber auch § 122 Abs 2 ) genauer, so erkennt man
in Abs 2 eine » Qualifikation « lediglich im Fall der Tatbegehung mit ei-
nem überschießenden Vorsatz, der im Stärkegrad der Absicht ua auf
einen Vermögensvorteil 541 gerichtet sein muss. Diese überschießende
Innentendenz findet aber im Grunddelikt keine Entsprechung. Es ist
daher nicht zu verstehen, warum eine Gewinnabsicht – wenn auch al-
ternativ zur Schädigungsabsicht – in § 118 a Abs 1 bereits in den Grund-
tatbestand aufgenommen wurde.542 Auch dieser Vergleich mit § 121
Abs 2 spricht für einen Qualifikationstatbestand hins einer Gewinnab-
sicht im Fall des § 118 a. Doch selbst wenn man § 51 DSG 2000 aF in
diesem Zusammenhang analysiert, muss angemerkt werden, dass die-
ser zunächst eine Bestimmung des Nebenstrafrechts darstellt, die ei-
nem eigenständigen Sachgesetz mit einer sondergesetzlichen Wertent-
scheidung und Begrifflichkeit zugeordnet ist. Daraus folgt, dass hier
besondere Merkmale und Maßstäbe einer rechtlich zu erfassenden
Spezialmaterie vorliegen, die auch angesichts eigenständiger krimi-
nalpolitischer Überlegungen und spezieller Sachterminologie gewisse
Differenzierungen zum Kernstrafrecht zulassen und sogar erfordern.
Dass sich der historische Gesetzgeber bei der Formulierung des § 118 a
ua an einem Spezialtatbestand des Datenschutzgesetzes orientiert ha-
ben dürfte 543, der als Zweck ausschließlich » personenbezogene Daten «
unter entsprechenden Einschränkungen 544 schützt, erweist sich mE
hins des Regelungszweckes des § 118 a Abs 1 als wenig sachgerecht. Dies
nicht zuletzt, weil § 51 DSG 2000 aF gerade auch im subjektiven Tatbe-
stand diverse Unklarheiten enthält. So umfasst die vom Täter verlangte
Bereicherungsabsicht auf der einen Seite lediglich die Verschaffung
539 Gemeint war § 51 Abs 1 DSG 2000 idF I 165 / 1999, also vor der DSG-Nov 2010.
540 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 f.
541 Die Qualifikation enthält keinen über das Grunddelikt hinausreichenden ( objek-
tiven ) Qualifikationstatbestand ( siehe Lewisch in WK 2 § 121 Rz 16 [ Stand Septem-
ber 2008 ] ).
542 Ebenso Seling, Privatsphäre, 80.
543 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 f.
544 ZB das Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses und die Ein-
schränkung des Tatobjekts auf ausschließlich personenbezogene Daten, die auf
Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden
sind oder die widerrechtlich verschafft wurden.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik