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Das materielle Computerstrafrecht
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111 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ tion an § 51 DSG 2000 539 sowie an § 121 Abs 2 orientiert hat.540 Betrachtet man nun § 121 Abs 2 ( aber auch § 122 Abs 2 ) genauer, so erkennt man in Abs 2 eine » Qualifikation « lediglich im Fall der Tatbegehung mit ei- nem überschießenden Vorsatz, der im Stärkegrad der Absicht ua auf einen Vermögensvorteil 541 gerichtet sein muss. Diese überschießende Innentendenz findet aber im Grunddelikt keine Entsprechung. Es ist daher nicht zu verstehen, warum eine Gewinnabsicht – wenn auch al- ternativ zur Schädigungsabsicht – in § 118 a Abs 1 bereits in den Grund- tatbestand aufgenommen wurde.542 Auch dieser Vergleich mit § 121 Abs 2 spricht für einen Qualifikationstatbestand hins einer Gewinnab- sicht im Fall des § 118 a. Doch selbst wenn man § 51 DSG 2000 aF in diesem Zusammenhang analysiert, muss angemerkt werden, dass die- ser zunächst eine Bestimmung des Nebenstrafrechts darstellt, die ei- nem eigenständigen Sachgesetz mit einer sondergesetzlichen Wertent- scheidung und Begrifflichkeit zugeordnet ist. Daraus folgt, dass hier besondere Merkmale und Maßstäbe einer rechtlich zu erfassenden Spezialmaterie vorliegen, die auch angesichts eigenständiger krimi- nalpolitischer Überlegungen und spezieller Sachterminologie gewisse Differenzierungen zum Kernstrafrecht zulassen und sogar erfordern. Dass sich der historische Gesetzgeber bei der Formulierung des § 118 a ua an einem Spezialtatbestand des Datenschutzgesetzes orientiert ha- ben dürfte 543, der als Zweck ausschließlich » personenbezogene Daten « unter entsprechenden Einschränkungen 544 schützt, erweist sich mE hins des Regelungszweckes des § 118 a Abs 1 als wenig sachgerecht. Dies nicht zuletzt, weil § 51 DSG 2000 aF gerade auch im subjektiven Tatbe- stand diverse Unklarheiten enthält. So umfasst die vom Täter verlangte Bereicherungsabsicht auf der einen Seite lediglich die Verschaffung 539 Gemeint war § 51 Abs 1 DSG 2000 idF I 165 / 1999, also vor der DSG-Nov 2010. 540 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 f. 541 Die Qualifikation enthält keinen über das Grunddelikt hinausreichenden ( objek- tiven ) Qualifikationstatbestand ( siehe Lewisch in WK 2 § 121 Rz 16 [ Stand Septem- ber 2008 ] ). 542 Ebenso Seling, Privatsphäre, 80. 543 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 f. 544 ZB das Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses und die Ein- schränkung des Tatobjekts auf ausschließlich personenbezogene Daten, die auf Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die widerrechtlich verschafft wurden.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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