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Das materielle Computerstrafrecht
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117 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ und keine Verfügungsberechtigung über die Daten hat. Wäre der Täter dazu berechtigt, entfiele nämlich bereits der objektive Tatbestand. Insgesamt führen meiner Meinung nach die strengen Kriterien der objektiven Tatbestandsmerkmale iVm den hohen Absichtsanforderun- gen der subjektiven Tatseite zu einer gravierenden Minderanwendbar- keit 576 dieser Norm.577 Das scheint keinesfalls sachgerecht. 9. Sonstiges § 118 a Abs 3 sieht eine Deliktsqualifikation vor, wenn die Tat als Mit- glied einer kriminellen Vereinigung ( § 278 Abs 2 ) begangen wird. In ei- nem solchen Fall ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 118 a Abs 2 konzipiert sämtliche strafbaren Handlungen nach § 118 a als Ermächtigungsdelikte iSd § 92 StPO. Gem § 30 Abs 1 StPO fällt das Grunddelikt des § 118 a Abs 1 in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, die Deliktsqualifikation des § 118 a Abs 3 fällt gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die sachliche Zustän- digkeit des Einzelrichters am Landesgericht. B. Die nebenstrafrechtliche Bestimmung des § 51 DSG 2000 § 51 Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrecht- mäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, perso- nenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufs- mäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.578 576 Salimi spricht von unüberwindbaren subjektiven Hürden ( vgl Salimi, ÖJZ 2012 / 115, 998 ); vgl auch in diese Richtung Reindl in BMJ, Vorarlberger Tage 2003, 63 ( 79 ). 577 Siehe bereits Bergauer, RdW 2006 / 391, 412. 578 BGBl I 165 / 1999 idF I 133 / 2009.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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