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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
und keine Verfügungsberechtigung über die Daten hat. Wäre der Täter
dazu berechtigt, entfiele nämlich bereits der objektive Tatbestand.
Insgesamt führen meiner Meinung nach die strengen Kriterien der
objektiven Tatbestandsmerkmale iVm den hohen Absichtsanforderun-
gen der subjektiven Tatseite zu einer gravierenden Minderanwendbar-
keit 576 dieser Norm.577 Das scheint keinesfalls sachgerecht.
9. Sonstiges
§ 118 a Abs 3 sieht eine Deliktsqualifikation vor, wenn die Tat als Mit-
glied einer kriminellen Vereinigung ( § 278 Abs 2 ) begangen wird. In ei-
nem solchen Fall ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 118 a Abs 2 konzipiert sämtliche strafbaren Handlungen nach
§ 118 a als Ermächtigungsdelikte iSd § 92 StPO.
Gem § 30 Abs 1 StPO fällt das Grunddelikt des § 118 a Abs 1 in die
sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, die Deliktsqualifikation
des § 118 a Abs 3 fällt gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die sachliche Zustän-
digkeit des Einzelrichters am Landesgericht.
B. Die nebenstrafrechtliche Bestimmung des
§ 51 DSG 2000
§ 51 Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrecht-
mäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in
seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, perso-
nenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufs-
mäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind
oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem
anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene
an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist,
wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.578
576 Salimi spricht von unüberwindbaren subjektiven Hürden ( vgl Salimi, ÖJZ 2012 / 115,
998 ); vgl auch in diese Richtung Reindl in BMJ, Vorarlberger Tage 2003, 63 ( 79 ).
577 Siehe bereits Bergauer, RdW 2006 / 391, 412.
578 BGBl I 165 / 1999 idF I 133 / 2009.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik