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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ausgeführt 590 – eher unüblich, auf eine » unrechtmäßige « Bereicherung
abzustellen, da ein Erfordernis in die Richtung, dass der Bereicherte
keinen Anspruch auf die Vermehrung seines Vermögens haben darf,
gerade im hier gegenständlichen Zusammenhang vernachlässigbar
ist. Die besonders verwerfliche » Gewinn ( erzielungs ) absicht « 591 – wie
sie auch in der Deliktsbezeichnung zu finden ist – stellt auf die reine
innere Einstellung des Täters ab und nicht auf sein äußeres Verhal-
ten, das im Wesentlichen die » rechtswidrige Datenverwendung « in An-
lehnung an das zu schützende deliktsspezifische Rechtsgut als sozial
inadäquates Element abstrakt abbildet. Daher sei auch zur Deliktsbe-
zeichnung noch angemerkt, dass diese wohl besser in die Richtung
» Datenverwendungsmissbrauch « lauten sollte, um das sozial inad-
äquate Verhalten, das durch diesen Deliktstypus erfasst wird, transpa-
renter zu machen.
1. Deliktstypisierung und überschießende Innentendenzen
Die Typisierung des § 51 DSG 2000 fällt kompliziert aus, da die äußere
Betrachtung der Tathandlungen selbst und diese wiederum in Verbin-
dung zur entsprechenden subj Absichtsanforderung unterschiedliche
Deliktstypen indizieren. Bezieht man nämlich die Inhalte der über-
schießenden Innentendenzen als fiktive Erfolge in die Betrachtungen
mit ein, so weist die Tathandlung des » Selbst-Benützens « 592 iVm der
subjektiven Alternative des Bereicherungsvorsatzes darauf hin, dass
§ 51 erster Fall erste subj Alt DSG 2000 ein kupiertes Erfolgsdelikt ( =
Absichtsdelikt iwS 593 ) darstellt.594 Der Eintritt der Bereicherung be-
schreibt einen über den objektiven Tatbestand hinausreichenden vom
Täter ( bloß ) gewünschten Erfolg als Endziel. Die Erreichung des End-
ziels ist aber nicht ( mehr ) tatbestandsmäßig. Der Täter hat auf äuße-
rer Tatseite alles getan, um das geplante Endziel zu erreichen. Mit die-
ser Konzeption wird der formelle Vollendungszeitpunkt auf die äußere
590 Siehe S 113 ff.
591 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54.
592 Prinzipiell handelt es sich dabei um eine schlichte Tätigkeit, die keinen Erfolg ver-
langt ( siehe Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 9 [ Stand Mai 2012 ] ).
593 Da es sich bezüglich des Stärkegrades der überschießenden Innentendenz iZm
dieser subj Alternative nur um zumindest dolus eventualis handeln muss.
594 Vgl aber Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 9, der idZ von einem schlichten Tätigkeitsde-
likt ausgeht.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik