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Das materielle Computerstrafrecht
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121 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ausgeführt 590 – eher unüblich, auf eine » unrechtmäßige « Bereicherung abzustellen, da ein Erfordernis in die Richtung, dass der Bereicherte keinen Anspruch auf die Vermehrung seines Vermögens haben darf, gerade im hier gegenständlichen Zusammenhang vernachlässigbar ist. Die besonders verwerfliche » Gewinn ( erzielungs ) absicht « 591 – wie sie auch in der Deliktsbezeichnung zu finden ist – stellt auf die reine innere Einstellung des Täters ab und nicht auf sein äußeres Verhal- ten, das im Wesentlichen die » rechtswidrige Datenverwendung « in An- lehnung an das zu schützende deliktsspezifische Rechtsgut als sozial inadäquates Element abstrakt abbildet. Daher sei auch zur Deliktsbe- zeichnung noch angemerkt, dass diese wohl besser in die Richtung » Datenverwendungsmissbrauch « lauten sollte, um das sozial inad- äquate Verhalten, das durch diesen Deliktstypus erfasst wird, transpa- renter zu machen. 1. Deliktstypisierung und überschießende Innentendenzen Die Typisierung des § 51 DSG 2000 fällt kompliziert aus, da die äußere Betrachtung der Tathandlungen selbst und diese wiederum in Verbin- dung zur entsprechenden subj Absichtsanforderung unterschiedliche Deliktstypen indizieren. Bezieht man nämlich die Inhalte der über- schießenden Innentendenzen als fiktive Erfolge in die Betrachtungen mit ein, so weist die Tathandlung des » Selbst-Benützens « 592 iVm der subjektiven Alternative des Bereicherungsvorsatzes darauf hin, dass § 51 erster Fall erste subj Alt DSG 2000 ein kupiertes Erfolgsdelikt ( = Absichtsdelikt iwS 593 ) darstellt.594 Der Eintritt der Bereicherung be- schreibt einen über den objektiven Tatbestand hinausreichenden vom Täter ( bloß ) gewünschten Erfolg als Endziel. Die Erreichung des End- ziels ist aber nicht ( mehr ) tatbestandsmäßig. Der Täter hat auf äuße- rer Tatseite alles getan, um das geplante Endziel zu erreichen. Mit die- ser Konzeption wird der formelle Vollendungszeitpunkt auf die äußere 590 Siehe S 113 ff. 591 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54. 592 Prinzipiell handelt es sich dabei um eine schlichte Tätigkeit, die keinen Erfolg ver- langt ( siehe Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 9 [ Stand Mai 2012 ] ). 593 Da es sich bezüglich des Stärkegrades der überschießenden Innentendenz iZm dieser subj Alternative nur um zumindest dolus eventualis handeln muss. 594 Vgl aber Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 9, der idZ von einem schlichten Tätigkeitsde- likt ausgeht.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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