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Das materielle Computerstrafrecht
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123 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ einzelnen Tathandlungen selbst vor.597 Die Verwirklichung der äuße- ren Tatseite wird idR mit der Realisierung des Inhalts des erweiterten Vorsatzes in Form der angestrebten Schädigung zeitlich zusammenfal- len. Folglich fällt bei dieser Vorsatzvariante zum einen das strafrecht- liche Unrecht stets mit dem datenschutzrechtlichen zusammen und zum anderen wird die Tat regelmäßig zeitgleich formell vollendet und materiell beendet, was wohl bei der Bereicherungsalternative idR nicht der Fall sein dürfte. Da bei dieser zweiten subj Alternative der Enderfolg ( hier: Schädi- gung des Geheimhaltungsanspruchs ) ohne weiteres Zutun eintreten soll, liegt auch in diesem Fall ein kupiertes Erfolgsdelikt ( = Absichtsde- likt ieS ) vor. Die über den Tatbildvorsatz, der sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale zumindest in Form eines dolus eventualis beziehen muss, hinausreichende zusätzliche Absichtsanforderung 598, den Geheimhaltungsanspruch zu verletzen, stellt einen quantitativen Wollenszuwachs dar, der das vom Täter anvisierte Endziel repräsen- tiert, das in seiner Vorstellung ohne weiteres Zutun erreicht werden soll. Mit anderen Worten, die ( objektive ) Tathandlung ist das Substrat mit dem der Inhalt des erweiterten Vorsatzes umgesetzt wird. Verwirklicht man § 51 DSG 2000 durch die Begehungsweisen des Zugänglichmachens oder des Veröffentlichens, liegt tatbestandlich be- trachtet aber bereits ein Erfolgsdelikt vor.599 Da in beiden Fällen die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten für einen bestimmten Emp- fänger bzw unbestimmten Empfängerkreis tatbestandsmäßig ausrei- chend ist, führen beide Tathandlungen bloß eine » konkrete Gefähr- dung « des Rechtsguts herbei, die aber nach hM als Gefährdungserfolg für die Konstatierung eines Erfolgsdelikts genügt.600 Versendet der Tä- ter zB ein E-Mail mit berufsmäßig anvertrauten schutzwürdigen per- sonenbezogenen Daten des Betroffenen an einen Dritten, so ist mit Zustellung der Nachricht ( = Tathandlung des Zugänglichmachens ) le- diglich die konkrete Gefahr eingetreten, dass der Dritte das E-Mail mit den Daten lesen wird ( = Gefährdungserfolg ). Löscht der Empfänger das E-Mail, ohne es zu lesen, ist der Tatbestand erfüllt, ohne dass ein 597 Siehe dazu auch LG Salzburg 29. 04. 2011, 49 Bl 17 / 11v = jusIT 2011 / 89, 185 ( Thiele ). 598 Im Sinne des § 5 Abs 2. 599 Siehe dazu auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 9 ( Stand Mai 2012 ). 600 Vgl dazu auch Bergauer, OGH: Die üble Nachrede – ein Erfolgsdelikt ?, jusIT 2012 / 26, 60; vgl weiters auch Kienapfel / Schmoller, Studienbuch Strafrecht. Beson- derer Teil III 2 ( 2009 ) Vorbem §§ 169 ff Rz 16.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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