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124 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
» Verletzungserfolg « eingetreten ist. Was die Einbeziehung der jewei-
ligen überschießenden Innentendenzen in diese Betrachtungen an-
langt, so kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.601 Ähn-
liches gilt für die Veröffentlichung im Internet, denn auch dort besteht
grundsätzlich lediglich die ( konkrete ) Gefahr, dass jemand die Daten
wahrnimmt. Die Tatbestandsmäßigkeit wird aber bereits mit der blo-
ßen Möglichkeit der Wahrnehmung durch Dritte hergestellt.
2. Tatsubjekt
Das Normtext einleitende » Wer « deutet grundsätzlich auf ein Allge-
mein- bzw Jedermannsdelikt hin, doch wird dies dadurch relativiert,
dass nach dem Wortlaut des § 51 DSG 2000 nur personenbezogene Da-
ten erfasst sind, die dem Täter ausschließlich auf Grund seiner berufs-
mäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind
oder die er sich widerrechtlich verschafft hat. Daten, die dem Täter au-
ßerhalb seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugäng-
lich wurden, sind nicht deliktstauglich, sofern sie nicht widerrechtlich
verschafft wurden.602 § 51 DSG 2000 ist daher in Bezug auf die Moda-
litäten iZm der berufsmäßigen Beschäftigung als ein echtes Sonder-
delikt zu verstehen.603 Hinsichtlich » widerrechtlich verschaffter « Daten
ist § 51 DSG 2000 ein Allgemeindelikt.604 Die Ansicht des OGH 605, dass
durch die Einschränkung des Begriffs » Betroffener « auf vom Auftrag-
geber verschiedene Personen ( vgl § 4 Z 3 DSG 2000 ) die personenbezo-
genen Daten des Auftraggebers selbst aus dem strafrechtlichen Schutz,
wie etwa gegenüber seinem eigenen Dienstleister, ausgeklammert wä-
ren, ist differenziert zu betrachten.
601 Auf die überschießenden Innentendenzen bezogen stellt § 51 DSG 2000 daher
stets ein » kupiertes Erfolgsdelikt « dar.
602 Vgl auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 183.
603 Anders noch § 48 Abs 1 DSG 1978 ( BGBl 565 / 1978, außer Kraft getreten mit BGBl I
165 / 1999 ), wo es sich ausschließlich um ein echtes Sonderdelikt gehandelt hatte,
da davon nur personenbezogene Daten erfasst waren, die dem Täter » ausschließ-
lich kraft seiner berufsmäßigen Beschäftigung mit Aufgaben der Verarbeitung an-
vertraut worden oder zugänglich geworden sind «.
604 Vgl Bergauer, ÖJZ 2013 / 113, 958; Mehr dazu gleich im Anschluss.
605 Vgl als obiter dictum in OGH 05. 04. 1991, 16 Os 6 / 91 ( 16 Os 7 / 91 ), allerdings in con-
creto noch zu § 48 Abs 1 DSG 1978 ( BGBl 565 / 1978, außer Kraft getreten mit BGBl I
165 / 1999 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik