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Das materielle Computerstrafrecht
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124 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ » Verletzungserfolg « eingetreten ist. Was die Einbeziehung der jewei- ligen überschießenden Innentendenzen in diese Betrachtungen an- langt, so kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.601 Ähn- liches gilt für die Veröffentlichung im Internet, denn auch dort besteht grundsätzlich lediglich die ( konkrete ) Gefahr, dass jemand die Daten wahrnimmt. Die Tatbestandsmäßigkeit wird aber bereits mit der blo- ßen Möglichkeit der Wahrnehmung durch Dritte hergestellt. 2. Tatsubjekt Das Normtext einleitende » Wer « deutet grundsätzlich auf ein Allge- mein- bzw Jedermannsdelikt hin, doch wird dies dadurch relativiert, dass nach dem Wortlaut des § 51 DSG 2000 nur personenbezogene Da- ten erfasst sind, die dem Täter ausschließlich auf Grund seiner berufs- mäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat. Daten, die dem Täter au- ßerhalb seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugäng- lich wurden, sind nicht deliktstauglich, sofern sie nicht widerrechtlich verschafft wurden.602 § 51 DSG 2000 ist daher in Bezug auf die Moda- litäten iZm der berufsmäßigen Beschäftigung als ein echtes Sonder- delikt zu verstehen.603 Hinsichtlich » widerrechtlich verschaffter « Daten ist § 51 DSG 2000 ein Allgemeindelikt.604 Die Ansicht des OGH 605, dass durch die Einschränkung des Begriffs » Betroffener « auf vom Auftrag- geber verschiedene Personen ( vgl § 4 Z 3 DSG 2000 ) die personenbezo- genen Daten des Auftraggebers selbst aus dem strafrechtlichen Schutz, wie etwa gegenüber seinem eigenen Dienstleister, ausgeklammert wä- ren, ist differenziert zu betrachten. 601 Auf die überschießenden Innentendenzen bezogen stellt § 51 DSG 2000 daher stets ein » kupiertes Erfolgsdelikt « dar. 602 Vgl auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 183. 603 Anders noch § 48 Abs 1 DSG 1978 ( BGBl 565 / 1978, außer Kraft getreten mit BGBl I 165 / 1999 ), wo es sich ausschließlich um ein echtes Sonderdelikt gehandelt hatte, da davon nur personenbezogene Daten erfasst waren, die dem Täter » ausschließ- lich kraft seiner berufsmäßigen Beschäftigung mit Aufgaben der Verarbeitung an- vertraut worden oder zugänglich geworden sind «. 604 Vgl Bergauer, ÖJZ 2013 / 113, 958; Mehr dazu gleich im Anschluss. 605 Vgl als obiter dictum in OGH 05. 04. 1991, 16 Os 6 / 91 ( 16 Os 7 / 91 ), allerdings in con- creto noch zu § 48 Abs 1 DSG 1978 ( BGBl 565 / 1978, außer Kraft getreten mit BGBl I 165 / 1999 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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