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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Zum einen ist diese Schlussfolgerung in Bezug auf die datenschutz-
rechtliche Rollenverteilung unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die
Verarbeitung eigener personenbezogener Daten solange datenschutz-
rechtlich irrelevant ist, wie kein Dritter hins dieser Datenverwendung
in Erscheinung tritt.606 So dürfte dies auch der ( historische ) Gesetz-
geber sehen, wenn in den GMat ausgeführt wird, dass die Daten des
Auftraggebers selbst gegenüber einer Datenverarbeitung des Auftrag-
gebers evidentermaßen keines Schutzes iSd vorliegenden Gesetzes be-
dürfen.607 Verwendet nun ein Dienstleister ( iSd § 4 Z 5 DSG 2000 ) zwar
anfangs die eigenen Daten des Auftraggebers in datenschutzrechtlich
zulässiger Weise, will diese aber dann ( unberechtigterweise ) für seine
eigenen Zwecke weiterverarbeiten, so kommt es zu einem funktiona-
len Rollenwechsel. Bezüglich dieses ( nicht mehr von der Aufgabe eines
Dienstleisters gedeckten ) neuen Zwecks ist der Dienstleister zum Auf-
traggeber geworden und der » Erstverarbeiter « 608 zum Betroffenen.609
Dadurch fallen auch » eigene Daten « – bei jeder Form der Einbeziehung
eines Dritten durch zweckwidrige Verwendung – grundsätzlich in den
Schutzbereich des § 51 DSG 2000.
Zum anderen ist jedoch – nur im Ergebnis – dem OGH zu konze-
dieren, dass der strafrechtliche Schutz in einem derartigen Fall ledig-
lich dann gegeben ist, wenn es sich dabei um Daten handelt, die dem
Dienstleister ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäf-
tigung anvertraut oder zugänglich geworden sind ( bzw er sie sich wi-
derrechtlich verschafft hat ). Hat daher eine Privatperson 610 als Dienst-
leister für den Erstverarbeiter den deliktsspezifischen Vorsatz erst nach
dem rechtmäßigen Erhalt der Daten gefasst, so wurden dieser Person
diese Daten weder aus beruflichen Gründen anvertraut oder zugäng-
lich, noch hat sie sich diese widerrechtlich verschafft.
606 Siehe dazu auch Jahnel, OGH: Kein Schutz von Unternehmensdaten nach dem
DSG ?, RdW 2005 / 244, 200; auf Grundlage unzutreffender Schlussfolgerungen
auch OGH 04. 05. 2004, 4 Ob 50 / 04p = RdW 2005 / 244, 200 ( Jahnel ) = ecolex 2004, 873
( Knyrim ).
607 Vgl ErlRV 554 BlgNR XVI. GP, 12.
608 Auf die Begrifflichkeit des Auftraggebers iSd § 4 Z 4 DSG 2000 wird bewusst ver-
zichtet, da über die Definition des Betroffenen ( § 4 Z 3 DSG 2000 ) e contrario zum
Ausdruck gebracht wird, dass es sich beim datenschutzrechtlichen Auftraggeber
um eine vom Betroffenen verschiedene ( natürliche oder juristische ) Person han-
deln muss.
609 Vgl dazu sinngemäß Jahnel, RdW 2005 / 244, 200.
610 Dh jemand, der keine berufliche Verbindung zur konkreten Datenverwendung hat.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik