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Das materielle Computerstrafrecht
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126 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Beispiel 1: A führt ein elektronisches Tagebuch in einer Datei, in dem viele intime Ereignisse über ihn festgehalten sind. Seinem ver- meintlich besten Freund B überlässt A die Tagebuchdatei, damit ihm dieser ein Inhaltsverzeichnis und Sachregister für seine Erlebnisse ein- richten möge. Während des Indizierens des Textes kommt B die Idee, das Tagebuch im Internet zu veröffentlichen, um A in seinem Geheim- haltungsanspruch zu schädigen. Beispiel 2: Z würde gerne für eigene Zwecke Aktbilder von sich selbst besitzen. Sie bittet daher ihren Freund Y, diese von ihr anzuferti- gen, was dieser auch tut, wobei die Fotos auf seiner Digitalkamera bzw Festplatte gespeichert bleiben. Einen Monat später wird die Beziehung auf Initiative von Z beendet. Y veröffentlicht daraufhin in Schädigungs- absicht bezüglich des Geheimhaltungsrechts von Z die Bilder im Inter- net via Facebook. Da sich in beiden Beispielsfällen B bzw Y die Daten nicht wider- rechtlich verschafft haben, wurde § 51 DSG 2000 nicht verwirklicht. Zi- vilrechtliche Ansprüche bleiben davon freilich unberührt. 3. Sonderdelikt Anders wäre der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn Y nicht der Freund, sondern ein professioneller Fotograf wäre. In einem solchen Fall sind ihm die Daten aufgrund seiner beruflichen Beschäftigung zu- gänglich bzw anvertraut worden. Auf eine » Widerrechtlichkeit « des Zu- gänglichwerdens kommt es in diesem Fall nicht an. Würde Y die Daten mit entsprechendem Vorsatz später veröffentlichen, handelt er bereits tatbestandsmäßig. Dies selbst dann noch, wenn er inzwischen den Be- ruf gewechselt hätte, in Pension gegangen wäre oder aus anderen Grün- den den Beruf, durch den ihm diese schutzwürdigen Daten zugänglich wurden, nicht mehr ausübt.611 Anzumerken ist jedoch, dass bei der ( zu- lässigen ) Datenverwendung in Ausübung einer beruflichen Beschäfti- gung noch keine sozial inadäquate Handlung vorliegt, sofern sich eine solche innerhalb der Regelungen über das Datengeheimnis nach § 15 Abs 1 DSG 2000 612 bewegt, weshalb ein ( straf- ) rechtlich missbilligtes Ri- 611 Vgl auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 186. 612 § 15 Abs 1 DSG 2000: » Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer ( Dienstnehmer ) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen ( dienstnehmerähnlichen ) Verhältnis – haben Daten aus Datenanwendungen,
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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