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126 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Beispiel 1: A führt ein elektronisches Tagebuch in einer Datei, in
dem viele intime Ereignisse über ihn festgehalten sind. Seinem ver-
meintlich besten Freund B überlässt A die Tagebuchdatei, damit ihm
dieser ein Inhaltsverzeichnis und Sachregister für seine Erlebnisse ein-
richten möge. Während des Indizierens des Textes kommt B die Idee,
das Tagebuch im Internet zu veröffentlichen, um A in seinem Geheim-
haltungsanspruch zu schädigen.
Beispiel 2: Z würde gerne für eigene Zwecke Aktbilder von sich
selbst besitzen. Sie bittet daher ihren Freund Y, diese von ihr anzuferti-
gen, was dieser auch tut, wobei die Fotos auf seiner Digitalkamera bzw
Festplatte gespeichert bleiben. Einen Monat später wird die Beziehung
auf Initiative von Z beendet. Y veröffentlicht daraufhin in Schädigungs-
absicht bezüglich des Geheimhaltungsrechts von Z die Bilder im Inter-
net via Facebook.
Da sich in beiden Beispielsfällen B bzw Y die Daten nicht wider-
rechtlich verschafft haben, wurde § 51 DSG 2000 nicht verwirklicht. Zi-
vilrechtliche Ansprüche bleiben davon freilich unberührt.
3. Sonderdelikt
Anders wäre der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn Y nicht der
Freund, sondern ein professioneller Fotograf wäre. In einem solchen
Fall sind ihm die Daten aufgrund seiner beruflichen Beschäftigung zu-
gänglich bzw anvertraut worden. Auf eine » Widerrechtlichkeit « des Zu-
gänglichwerdens kommt es in diesem Fall nicht an. Würde Y die Daten
mit entsprechendem Vorsatz später veröffentlichen, handelt er bereits
tatbestandsmäßig. Dies selbst dann noch, wenn er inzwischen den Be-
ruf gewechselt hätte, in Pension gegangen wäre oder aus anderen Grün-
den den Beruf, durch den ihm diese schutzwürdigen Daten zugänglich
wurden, nicht mehr ausübt.611 Anzumerken ist jedoch, dass bei der ( zu-
lässigen ) Datenverwendung in Ausübung einer beruflichen Beschäfti-
gung noch keine sozial inadäquate Handlung vorliegt, sofern sich eine
solche innerhalb der Regelungen über das Datengeheimnis nach § 15
Abs 1 DSG 2000 612 bewegt, weshalb ein ( straf- ) rechtlich missbilligtes Ri-
611 Vgl auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 186.
612 § 15 Abs 1 DSG 2000: » Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind
Arbeitnehmer ( Dienstnehmer ) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen
( dienstnehmerähnlichen ) Verhältnis – haben Daten aus Datenanwendungen,
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik