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Das materielle Computerstrafrecht
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127 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ siko fehlt.613 § 51 DSG 2000 beschreibt in dieser Konstellation ( arg » die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung an- vertraut oder zugänglich geworden sind « ) ein echtes unrechtsgeprägtes Sonderdelikt 614. Eine etwaige strafbare Beteiligung daran ( iSd § 12 zwei- ter oder dritter Fall ) ist nach den Gesichtspunkten des § 14 Abs 1 zu prü- fen, wobei gem § 14 Abs 1 Satz 1 bei wenigstens einem Beteiligten die besondere Täterqualität vorliegen muss.615 Auf den ersten Blick deutet zumindest die Tathandlung des Selbst-Benützens auf ein eigenhändi- ges Delikt iSd § 14 Abs 1 Satz 2 Fall 1 hin, bei dem der Qualifizierte ( In- traneus ) die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung selbst setzen muss ( arg » Daten, die ihm ausschließlich aufgrund seiner berufsmäßi- gen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind [ … ], selbst benützt « ). Qualifiziertes Tatsubjekt und Tathandlung können in dieser Handlungsalternative aber sehr wohl getrennt werden, weil das » Selbst- Benützen « im deliktsspezifischen Verständnis lediglich ein Benützen zu eigenen Zwecken 616 bedeutet.617 So könnte der Qualifizierte einen Dritten ( Extraneus ) anleiten, die schutzwürdigen Daten vom dienstlichen Com- putersystem auf einen persönlichen Datenträger des Qualifizierten zu kopieren, um sie dort für eigene Zwecke des Qualifizierten zu speichern. Richtigerweise handelt es sich daher bei § 51 DSG 2000 in der Va- riante als echtes Sonderdelikt, um ein » Sonderpflichtdelikt « iSd § 14 Abs 1 Satz 2 Fall 2, da demjenigen, dem personenbezogene Daten Drit- ter beruflich überantwortet werden, eine besondere Rechtspflicht trifft, nämlich das Datengeheimnis ( § 15 DSG 2000 ) zu wahren.618 Aus diesem Grund muss der Qualifizierte jedenfalls in der im Tatbild vorgesehe- nen besonderen Weise – Bruch des Datengeheimnisses der beruflich anvertrauten bzw zugänglichen personenbezogenen Daten – an der die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anver- traut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Da- ten besteht ( Datengeheimnis ) «. 613 Vgl Bergauer, ÖJZ 2013 / 113, 958. 614 Vgl auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 14. 615 In diesem Sinn zu § 48 Abs 1 DSG ( 1978 ) wohl auch OGH 05. 04. 1991, 16 Os 6 / 91 ( 16 Os 7 / 91 ). 616 Was einen Verstoß gegen die strenge datenschutzrechtliche Zweckbindung dar- stellt. 617 Mehr dazu weiter unten. 618 Vgl allerdings noch zu § 48 DSG ( 1978 ) Triffterer in SbgK § 126 a Rz 38 f ( aF Stand Dezember 1992 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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