Seite - 127 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 127 -
Text der Seite - 127 -
127
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
siko fehlt.613 § 51 DSG 2000 beschreibt in dieser Konstellation ( arg » die
ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung an-
vertraut oder zugänglich geworden sind « ) ein echtes unrechtsgeprägtes
Sonderdelikt 614. Eine etwaige strafbare Beteiligung daran ( iSd § 12 zwei-
ter oder dritter Fall ) ist nach den Gesichtspunkten des § 14 Abs 1 zu prü-
fen, wobei gem § 14 Abs 1 Satz 1 bei wenigstens einem Beteiligten die
besondere Täterqualität vorliegen muss.615 Auf den ersten Blick deutet
zumindest die Tathandlung des Selbst-Benützens auf ein eigenhändi-
ges Delikt iSd § 14 Abs 1 Satz 2 Fall 1 hin, bei dem der Qualifizierte ( In-
traneus ) die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung selbst setzen
muss ( arg » Daten, die ihm ausschließlich aufgrund seiner berufsmäßi-
gen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind [ … ], selbst
benützt « ). Qualifiziertes Tatsubjekt und Tathandlung können in dieser
Handlungsalternative aber sehr wohl getrennt werden, weil das » Selbst-
Benützen « im deliktsspezifischen Verständnis lediglich ein Benützen zu
eigenen Zwecken 616 bedeutet.617 So könnte der Qualifizierte einen Dritten
( Extraneus ) anleiten, die schutzwürdigen Daten vom dienstlichen Com-
putersystem auf einen persönlichen Datenträger des Qualifizierten zu
kopieren, um sie dort für eigene Zwecke des Qualifizierten zu speichern.
Richtigerweise handelt es sich daher bei § 51 DSG 2000 in der Va-
riante als echtes Sonderdelikt, um ein » Sonderpflichtdelikt « iSd § 14
Abs 1 Satz 2 Fall 2, da demjenigen, dem personenbezogene Daten Drit-
ter beruflich überantwortet werden, eine besondere Rechtspflicht trifft,
nämlich das Datengeheimnis ( § 15 DSG 2000 ) zu wahren.618 Aus diesem
Grund muss der Qualifizierte jedenfalls in der im Tatbild vorgesehe-
nen besonderen Weise – Bruch des Datengeheimnisses der beruflich
anvertrauten bzw zugänglichen personenbezogenen Daten – an der
die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anver-
traut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger
Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Da-
ten besteht ( Datengeheimnis ) «.
613 Vgl Bergauer, ÖJZ 2013 / 113, 958.
614 Vgl auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 14.
615 In diesem Sinn zu § 48 Abs 1 DSG ( 1978 ) wohl auch OGH 05. 04. 1991, 16 Os 6 / 91 ( 16
Os 7 / 91 ).
616 Was einen Verstoß gegen die strenge datenschutzrechtliche Zweckbindung dar-
stellt.
617 Mehr dazu weiter unten.
618 Vgl allerdings noch zu § 48 DSG ( 1978 ) Triffterer in SbgK § 126 a Rz 38 f ( aF Stand
Dezember 1992 ).
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik