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Das materielle Computerstrafrecht
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129 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ es sich dabei um eine teleologische Reduktion, da der überschießende Normtext im Sinne der ratio legis eingeschränkt wird bzw werden muss. 4. » Aufgedrängte Information « Zu einem kriminalpolitisch unbefriedigenden Ergebnis kommt man in den Fällen, in denen dem » Täter « die schutzwürdigen Daten – außer- halb einer beruflichen Beschäftigung – » zugespielt « wurden, ohne dass sich dieser die Daten aktiv verschafft hat. Zu denken wäre dabei an Fälle » aufgedrängter Information «, in de- nen zB jemandem per E-Mail die Daten eines Betroffenen unaufgefor- dert übersendet werden bzw ein Datenträger mit den schützenswer- ten Daten in die Sphäre des ursprünglich Vorsatzlosen gelangt ist. Man könnte sich dabei eine Variante des Beispielsfalls 2 vorstellen, in der Y die digitalen Aktbilder unberechtigterweise seinem besten Freund X unaufgefordert per E-Mail zuschickt. X fasst erst nach Erhalt der Daten den Entschluss, die Bilder – nachdem er sie durch Betrachten bzw Ab- fragen selbst benützt hat – im Internet zu veröffentlichen. Da sich aber X die personenbezogenen Daten der Z nicht widerrechtlich verschafft hat, entfällt bereits der Anwendungsbereich des § 51 DSG 2000. Obwohl die widerrechtliche Verschaffung selbst 621 grundsätzlich 622 ( noch ) nicht deliktsgegenständlich ist, sondern erst die anschließende Verwendung 623, werden durch die vorausgesetzte Einengung des Tat- objekts unerträgliche Ergebnisse zugelassen. Der Gesetzgeber könnte diese Lücke durch das Hinzufügen weiterer objektiver Kriterien bezüg- lich des Tatobjekts schließen, indem er neben dem Erfordernis, dass die Daten widerrechtlich verschafft worden sein müssen, auch eine Art » Auffanganforderung « normiert, wie zB » oder sonst unzulässiger Weise innehat «. Es wäre nach dem Vorbild des § 120 Abs 2 a und insb in Anbe- tracht des Schutzes der Privatsphäre und des Geheimhaltungscharak- ters personenbezogener Daten auch sinnvoll, demjenigen, der – wenn auch ohne sein Zutun – in Besitz von fremden personenbezogenen Daten gelangt ist, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinte- 621 Es handelt sich dabei neben der näheren Beschreibung des Tatobjekts idR gleich- zeitig auch ( noch ) um eine Vorbereitungshandlung. 622 Man beachte aber ein etwaiges Zusammentreffen des widerrechtlichen Sich-Ver- schaffens mit der Tathandlung des Selbst-Benützens ( siehe gleich im Anschluss ). 623 Siehe auch Reindl-Krauskopf in Brodil, Datenschutz, 73 ( 74 ); weiters Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 44.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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