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Das materielle Computerstrafrecht
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131 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ arbeiter gilt, denen die Daten » ausschließlich auf Grund ihrer berufs- mäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind «, normiert § 51 DSG 2000 in der Variante Daten, » die er [ Anm: der Täter ] sich widerrechtlich verschafft hat « ein Datenweiterverarbei- tungsverbot für » jedermann «. Der Gesetzgeber hatte wohl – den GMat zufolge – bei der Einführung des DSG 2000 darauf Bedacht genommen, dass eine » › berufsmäßige Beschäftigung mit Aufgaben der ( Daten ) Ver- arbeitung ‹ nicht mehr einigen wenigen Berufsbildern vorbehalten [ ist ], sondern eine allgemein verbreitete Begleiterscheinung der modernen Arbeitswelt «.629 Da der Täterkreis dennoch wieder eingeschränkt wird, nämlich auf Personen, die sich die schutzwürdigen personenbezogenen Daten vor der eigentlichen Tat verschafft haben, könnte man an ein eigenhändi- ges Delikt denken. Hierbei muss der Qualifizierte selbst die Ausfüh- rung der Tat vornehmen. In Anbetracht der Systematik und Konzep- tion des Datenschutzrechts ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, dass der Täter in seiner Person selbst sich die Daten widerrechtlich ver- schafft bzw in weiterer Folge selbst verwendet. Dies leitet sich auch aus der Definition des Auftraggebers nach § 4 Z 4 erster Satz DSG 2000 ab, wenn es dort heißt, » natürliche oder juristische Personen, [ … ] wenn sie allein [ … ] die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden ( Z 8 ), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden ( Z 8 ) oder damit einen Dienstleister ( Z 5 ) beauftragen «. Darüber hinaus prägt diese tä- terbezogene Einschränkung nicht das Unrecht der Tat 630, was sich auch dadurch beweisen lässt, dass in einem Fall, in dem sich jemand aus- schließlich schutzwürdige personenbezogene Daten verschafft, nicht einmal noch das Versuchsstadium des § 51 DSG 2000 betreten wird und es sich angesichts dieses Deliktstypus noch um eine straflose Vorberei- tungshandlung handelt. Für das » Sich-Verschaffen « der Daten wird schon begrifflich ein aktives Tun des Täters verlangt, weshalb die bloße Kenntnis bzw der faktische Besitz nicht tatbildlich ist.631 Ein Sich-Verschaffen wird in An- 629 Siehe dazu ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 32. 630 Dazu gleich im Anschluss mehr. 631 Siehe auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 21 mwN; weiters OLG Wien 14. 11. 2013, 23 Bs 351 / 13 f = MR 2014, 246 ( Bauer ) = jusIT 2015 / 3, 9 ( Bergauer ) bzw Bergauer, Heimli- che Nacktaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet in Anbetracht der Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 – zugleich eine Anmerkung zu OLG Wien 14. 11. 2013, 23 Bs 351 / 13 f = jusIT 2015 / 3, 9.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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