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Das materielle Computerstrafrecht
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136 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Aus datenschutzrechtlicher Sicht muss jede Zweckänderung geson- dert auf ihre Zulässigkeit geprüft werden, was sich aus dem strengen Zweckbindungsprinzip ergibt. Dieses sieht vor, dass Daten nur für fest- gelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in ei- ner mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden dürfen ( vgl § 6 Abs 1 Z 2 DSG 2000 ). Daraus folgt, dass auch Daten, die in ein und demselben Unternehmen verarbeitet werden, verschiede- nen Zwecken dienen können. In diesem Fall würde eine ursprünglich datenschutzkonforme Verwendung von Daten für einen festgelegten Zweck bei nunmehriger Weiterverwendung dieser Daten für einen an- deren Zweck grundsätzlich eine datenschutzrechtliche Übermittlung iSd § 4 Z 12 DSG 2000 darstellen, welche auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit gesondert zu prüfen ist. Jahnel bringt es auf den Punkt, wenn er ausführt, dass Daten zu » besitzen « nicht automatisch auch be- deutet, diese verwenden zu dürfen.652 6. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Die täter- bzw tatobjektbezogene Umschreibung » [ Daten ], die er sich widerrechtlich verschafft hat « iZm § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt 653 schränkt die Strafbarkeit insoweit ein, dass nur solche schutzwürdi- gen personenbezogenen Daten als Tatobjekt überhaupt in Frage kom- men, die der Täter durch Zweckentfremdung je nach seinem Vorsatz weiterverwenden will. Da der objektive ( strafbarkeitsbegründende ) Tatbestand – wie oben angemerkt – kein sozial inadäquates Verhalten beschreibt und dadurch ein hohes Kriminalisierungspotenzial schon durch die äußere Tatbeschreibung begründet wird, könnte man die- ses konkretisierende Element als » objektive Bedingungen der Strafbar- keit « ansehen, die nicht vom Tatbildvorsatz umfasst sein müssen ( sog » Tatbestandsannex « ).654 Eine solche Interpretation bietet sich auch an, um Beweisschwierigkeiten im Bereich eines diesbezüglichen Tat- bildvorsatzes, Kausalitätsproblemstellungen oder eine ggf doppelte Rechtswidrigkeitsprüfung zu vermeiden. Wobei man im Vorfeld – au- 652 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 4 / 103. 653 Dies gilt nicht für die Variante des § 51 DSG 2000 als ( echtes ) Sonderdelikt, da die berufsmäßige Zugänglichkeit in diesem Fall das Unrecht der Tat mitbestimmt. 654 Siehe zur Begrifflichkeit Triffterer, AT 2, 191 ff; zum » Tatbestandsannex « weiters Triffterer, AT 2, 194.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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