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136 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Aus datenschutzrechtlicher Sicht muss jede Zweckänderung geson-
dert auf ihre Zulässigkeit geprüft werden, was sich aus dem strengen
Zweckbindungsprinzip ergibt. Dieses sieht vor, dass Daten nur für fest-
gelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in ei-
ner mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden
dürfen ( vgl § 6 Abs 1 Z 2 DSG 2000 ). Daraus folgt, dass auch Daten, die
in ein und demselben Unternehmen verarbeitet werden, verschiede-
nen Zwecken dienen können. In diesem Fall würde eine ursprünglich
datenschutzkonforme Verwendung von Daten für einen festgelegten
Zweck bei nunmehriger Weiterverwendung dieser Daten für einen an-
deren Zweck grundsätzlich eine datenschutzrechtliche Übermittlung
iSd § 4 Z 12 DSG 2000 darstellen, welche auf ihre datenschutzrechtliche
Zulässigkeit gesondert zu prüfen ist. Jahnel bringt es auf den Punkt,
wenn er ausführt, dass Daten zu » besitzen « nicht automatisch auch be-
deutet, diese verwenden zu dürfen.652
6. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Die täter- bzw tatobjektbezogene Umschreibung » [ Daten ], die er sich
widerrechtlich verschafft hat « iZm § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt 653
schränkt die Strafbarkeit insoweit ein, dass nur solche schutzwürdi-
gen personenbezogenen Daten als Tatobjekt überhaupt in Frage kom-
men, die der Täter durch Zweckentfremdung je nach seinem Vorsatz
weiterverwenden will. Da der objektive ( strafbarkeitsbegründende )
Tatbestand – wie oben angemerkt – kein sozial inadäquates Verhalten
beschreibt und dadurch ein hohes Kriminalisierungspotenzial schon
durch die äußere Tatbeschreibung begründet wird, könnte man die-
ses konkretisierende Element als » objektive Bedingungen der Strafbar-
keit « ansehen, die nicht vom Tatbildvorsatz umfasst sein müssen ( sog
» Tatbestandsannex « ).654 Eine solche Interpretation bietet sich auch
an, um Beweisschwierigkeiten im Bereich eines diesbezüglichen Tat-
bildvorsatzes, Kausalitätsproblemstellungen oder eine ggf doppelte
Rechtswidrigkeitsprüfung zu vermeiden. Wobei man im Vorfeld – au-
652 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 4 / 103.
653 Dies gilt nicht für die Variante des § 51 DSG 2000 als ( echtes ) Sonderdelikt, da die
berufsmäßige Zugänglichkeit in diesem Fall das Unrecht der Tat mitbestimmt.
654 Siehe zur Begrifflichkeit Triffterer, AT 2, 191 ff; zum » Tatbestandsannex « weiters
Triffterer, AT 2, 194.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik