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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ßerhalb der Tatbestandprüfung des § 51 DSG 2000 – dennoch die Wi-
derrechtlichkeit und den spezifischen Verschaffungsakt überprüfen
muss. Im Übrigen ist das » widerrechtliche Verschaffen « der Daten ( im
Fall des § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt ) kein Erfolgserfordernis. Es
nimmt daher in dieser Variante keinen Einfluss auf den Unrechtsge-
halt der Tat, schränkt aber den Anwendungsbereich der Strafvorschrift
auf die strafwürdigen Fälle ein, denn bestraft wird nach § 51 DSG 2000
als Allgemeindelikt nur unter der Bedingung, dass die Daten vorher wi-
derrechtlich verschafft wurden. Dies macht auch im Vergleich zur Vari-
ante des § 51 DSG 2000 als Sonderdelikt Sinn, denn – wie bereits oben
angemerkt – fokussiert § 51 DSG 2000 nicht auf den Verschaffungsakt
der tatbildlichen Daten, sondern auf deren ( anschließende ) Verwen-
dung.655 Da » jede « Datenverwendung von schutzwürdigen personen-
bezogenen Daten bereits einen Eingriff in des Grundrecht auf Daten-
schutz ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) darstellt, sollen aber für die Festsetzung
des strafrechtlichen Unrechts ( iSd tatsächlichen kriminalpolitischen
Strafbedürfnisses ) weitere rein objektive Kriterien hinzutreten, um
eine überschießende Strafbarkeit zu verhindern. Eine solche Interpre-
tation ergibt sich aus spezifischen Sinn- und Zwecküberlegungen be-
züglich des konkreten Deliktstypus. Die Strafbarkeit wird daher vom
Vorliegen weiterer äußerer Umstände abhängig gemacht. Insoweit
stellt eine ( unechte ) objektive Bedingung ( rein objektiv ) der Strafbar-
keit auch das Gegenstück einer überschießenden Innentendenz ( rein
subjektiv ) dar, obwohl beide Elemente die Strafbarkeit einschränken.
Es ist aber bei der objektiven Bedingung der Strafbarkeit die subjektive
Einstellung des Täters unbeachtlich.
Wer ein fehlgeleitetes E-Mail mit schutzwürdigen personenbezo-
genen Daten irrtümlich erhält und diese Daten in weiterer Folge mit
entsprechender Schädigungsabsicht im Internet veröffentlicht, macht
sich nicht nach § 51 DSG 2000, sondern nach dem Ermächtigungsde-
likt des § 120 Abs 2 a strafbar.656
655 Dazu schon Reindl-Krauskopf in Brodil, Datenschutz, 73 ( 74 ).
656 Siehe dazu S 216 ff.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik