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Das materielle Computerstrafrecht
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137 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ßerhalb der Tatbestandprüfung des § 51 DSG 2000 – dennoch die Wi- derrechtlichkeit und den spezifischen Verschaffungsakt überprüfen muss. Im Übrigen ist das » widerrechtliche Verschaffen « der Daten ( im Fall des § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt ) kein Erfolgserfordernis. Es nimmt daher in dieser Variante keinen Einfluss auf den Unrechtsge- halt der Tat, schränkt aber den Anwendungsbereich der Strafvorschrift auf die strafwürdigen Fälle ein, denn bestraft wird nach § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt nur unter der Bedingung, dass die Daten vorher wi- derrechtlich verschafft wurden. Dies macht auch im Vergleich zur Vari- ante des § 51 DSG 2000 als Sonderdelikt Sinn, denn – wie bereits oben angemerkt – fokussiert § 51 DSG 2000 nicht auf den Verschaffungsakt der tatbildlichen Daten, sondern auf deren ( anschließende ) Verwen- dung.655 Da » jede « Datenverwendung von schutzwürdigen personen- bezogenen Daten bereits einen Eingriff in des Grundrecht auf Daten- schutz ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) darstellt, sollen aber für die Festsetzung des strafrechtlichen Unrechts ( iSd tatsächlichen kriminalpolitischen Strafbedürfnisses ) weitere rein objektive Kriterien hinzutreten, um eine überschießende Strafbarkeit zu verhindern. Eine solche Interpre- tation ergibt sich aus spezifischen Sinn- und Zwecküberlegungen be- züglich des konkreten Deliktstypus. Die Strafbarkeit wird daher vom Vorliegen weiterer äußerer Umstände abhängig gemacht. Insoweit stellt eine ( unechte ) objektive Bedingung ( rein objektiv ) der Strafbar- keit auch das Gegenstück einer überschießenden Innentendenz ( rein subjektiv ) dar, obwohl beide Elemente die Strafbarkeit einschränken. Es ist aber bei der objektiven Bedingung der Strafbarkeit die subjektive Einstellung des Täters unbeachtlich. Wer ein fehlgeleitetes E-Mail mit schutzwürdigen personenbezo- genen Daten irrtümlich erhält und diese Daten in weiterer Folge mit entsprechender Schädigungsabsicht im Internet veröffentlicht, macht sich nicht nach § 51 DSG 2000, sondern nach dem Ermächtigungsde- likt des § 120 Abs 2 a strafbar.656 655 Dazu schon Reindl-Krauskopf in Brodil, Datenschutz, 73 ( 74 ). 656 Siehe dazu S 216 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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