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Das materielle Computerstrafrecht
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141 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ mittlerweile auch der EuGH 670 zu » allgemein verfügbaren Daten « Stel- lung genommen und klargestellt, dass auch » veröffentlichte personen- bezogene Daten « in den Anwendungsbereich der Datenschutz-RL 671 fal- len.672 Das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen lebt daher durch Änderung der ursprünglichen Zweckbindung von zulässigerweise ver- öffentlichten Daten datenschutzrechtlich wieder auf. In diese Richtung verweisen auch die GMat ( iZm § 8 Abs 2 DSG 2000 ), wenn dort ausgeführt wird: » Da im Übrigen auch eine andere Form der Aufbereitung veröffentlichter Daten neue – nicht veröffent- lichte – Informationen liefern kann, kann nicht ausgeschlossen wer- den, daß in besonderen Konstellationen schutzwürdige Geheimhal- tungsinteressen doch berührt werden, [ … ] «.673 Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Wortlaut des § 1 Abs 1 DSG 2000 allgemein verfügbare Daten per se vom Grundrechtsschutz ausschließt. Dieser zu rigorose Ausschluss, stellt ein Versäumnis des nationalen Gesetzgebers dar, der die unionsrechtlichen Vorgaben bis- lang nicht gehörig umgesetzt hat.674 In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf das Recht auf Daten- schutz nach Art 8 GRC hingewiesen, welches in seinem Wortlaut we- der auf ein etwaiges schutzwürdiges Interesse abstellt, noch eine Aus- nahme für veröffentlichte Daten vorsieht.675 Beispiel: A speichert auf einem Datenträger ( zB USB-Stick ) perso- nenbezogene Daten von unterschiedlichen Personen, die im Internet – zB von A selbst – zulässigerweise auf verschiedenen Webpages veröf- fentlicht wurden. A kombiniert diese für sich allgemein verfügbaren Daten in einer Datensammlung. Diese gesammelten Daten stellen nun aber durch ihren neuen Informationsgehalt neue personenbezogene Daten dar, die in dieser Form nicht allgemein verfügbar sind. Die Da- tensammlung verfolgt nämlich einen anderen Zweck und dieser deckt sich wiederum nicht mit dem Zweck, der der Veröffentlichung der ein- 670 EuGH 16. 12. 2008, C-73 / 07 ( Tietosuojavaltuutettu / Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy ) = MR-Int 2009, 14 ( Wittmann ). 671 RL 95 / 46 / EG. 672 Vgl Bergauer, OGH: Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz unter Miss- brauch der Amtsgewalt, jusIT 2012 / 13, 30. 673 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 41. 674 Siehe zum diesbezüglichen ( aber nicht beschlossenen ) Vorhaben § 1 Abs 1 DSG 2000 idF RV 472 BlgNR XXIV. GP. 675 Vgl sinngemäß ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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