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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
mittlerweile auch der EuGH 670 zu » allgemein verfügbaren Daten « Stel-
lung genommen und klargestellt, dass auch » veröffentlichte personen-
bezogene Daten « in den Anwendungsbereich der Datenschutz-RL 671 fal-
len.672 Das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen lebt daher durch
Änderung der ursprünglichen Zweckbindung von zulässigerweise ver-
öffentlichten Daten datenschutzrechtlich wieder auf.
In diese Richtung verweisen auch die GMat ( iZm § 8 Abs 2 DSG
2000 ), wenn dort ausgeführt wird: » Da im Übrigen auch eine andere
Form der Aufbereitung veröffentlichter Daten neue – nicht veröffent-
lichte – Informationen liefern kann, kann nicht ausgeschlossen wer-
den, daß in besonderen Konstellationen schutzwürdige Geheimhal-
tungsinteressen doch berührt werden, [ … ] «.673
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Wortlaut des § 1 Abs 1
DSG 2000 allgemein verfügbare Daten per se vom Grundrechtsschutz
ausschließt. Dieser zu rigorose Ausschluss, stellt ein Versäumnis des
nationalen Gesetzgebers dar, der die unionsrechtlichen Vorgaben bis-
lang nicht gehörig umgesetzt hat.674
In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf das Recht auf Daten-
schutz nach Art 8 GRC hingewiesen, welches in seinem Wortlaut we-
der auf ein etwaiges schutzwürdiges Interesse abstellt, noch eine Aus-
nahme für veröffentlichte Daten vorsieht.675
Beispiel: A speichert auf einem Datenträger ( zB USB-Stick ) perso-
nenbezogene Daten von unterschiedlichen Personen, die im Internet –
zB von A selbst – zulässigerweise auf verschiedenen Webpages veröf-
fentlicht wurden. A kombiniert diese für sich allgemein verfügbaren
Daten in einer Datensammlung. Diese gesammelten Daten stellen nun
aber durch ihren neuen Informationsgehalt neue personenbezogene
Daten dar, die in dieser Form nicht allgemein verfügbar sind. Die Da-
tensammlung verfolgt nämlich einen anderen Zweck und dieser deckt
sich wiederum nicht mit dem Zweck, der der Veröffentlichung der ein-
670 EuGH 16. 12. 2008, C-73 / 07 ( Tietosuojavaltuutettu / Satakunnan Markkinapörssi Oy
und Satamedia Oy ) = MR-Int 2009, 14 ( Wittmann ).
671 RL 95 / 46 / EG.
672 Vgl Bergauer, OGH: Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz unter Miss-
brauch der Amtsgewalt, jusIT 2012 / 13, 30.
673 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 41.
674 Siehe zum diesbezüglichen ( aber nicht beschlossenen ) Vorhaben § 1 Abs 1 DSG
2000 idF RV 472 BlgNR XXIV. GP.
675 Vgl sinngemäß ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 6.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik