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142 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
zelnen Datensätze zugrunde gelegen ist.676 Falls sich B den USB-Stick,
auf dem diese Datensammlung gespeichert ist, widerrechtlich ver-
schafft und die Daten – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – ver-
wendet ( bspw durch die Veröffentlichung im Internet ), ist § 51 DSG
2000 verwirklicht.
Auf Tatbestandsebene ist somit lediglich zu prüfen, ob an den
deliktsgegenständlichen Daten überhaupt ein schutzwürdiges Ge-
heimhaltungsinteresse iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 nach objektiven Ge-
sichtspunkten besteht. Bejahendenfalls kann erst bei der Rechtswid-
rigkeitsprüfung das Unrecht der Tat noch entfallen, wenn nämlich
zwar an sich schutzwürdige Daten verwendet werden, aber dieser Ein-
griff bzw diese Beschränkung des grundrechtlich geschützten Inter-
esses nach § 1 Abs 2 DSG 2000 – bzw den einfachgesetzlichen Bestim-
mungen des §§ 8 und 9 DSG 2000 – gerechtfertigt ist.677
Eine solche Rechtfertigung wird daher insb gem § 8 Abs 2 erster
Satz zweite Alt ( für nicht-sensible Daten ) und gem § 9 Z 2 DSG 2000
( für sensible Daten ) bei der Verwendung bloß » indirekt personenbezo-
gener Daten « 678 vorliegen.
8. Allgemeine Betrachtung des schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteresses
Was das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse anlangt, so kommt
es dafür – wie oben ausgeführt – auf eine objektive ( datenschutzrecht-
liche ) Betrachtung an, weshalb die Daten nicht absolut geheim sein
müssen.679 Ein begrenzter Kreis von ( berechtigten ) Geheimnisträgern
beeinträchtigt dieses Interesse daher noch nicht.680 In diesem Sinn
führt – wie bereits angemerkt – der OGH aus, dass das schutzwürdige
Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten auch dann
nicht ausgeschlossen werde, wenn der Betroffene selbst geschützte Da-
676 Vgl idS EuGH 16. 12. 2008, C-73 / 07.
677 Vgl dazu auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 64.
678 Siehe dazu Bergauer, Indirekt personenbezogene Daten – datenschutzrechtliche
Kuriosa, in Jahnel ( Hrsg ), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2011 ( 2011 ) 55 ( 55 ff ); gene-
rell zur Begrifflichkeit Jahnel in Jahnel, Jahrbuch 2008, 27 ( 36 ff ).
679 AA Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 45.
680 Siehe dazu noch Jahnel, Datenschutzrecht, in Jahnel / Schramm / Staudegger ( Hrsg ),
Informatikrecht 2 ( 2003 ) 241 ( 250 ); weiters OGH 03. 09. 2002, 11 Os 109 / 01.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik