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Das materielle Computerstrafrecht
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142 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zelnen Datensätze zugrunde gelegen ist.676 Falls sich B den USB-Stick, auf dem diese Datensammlung gespeichert ist, widerrechtlich ver- schafft und die Daten – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – ver- wendet ( bspw durch die Veröffentlichung im Internet ), ist § 51 DSG 2000 verwirklicht. Auf Tatbestandsebene ist somit lediglich zu prüfen, ob an den deliktsgegenständlichen Daten überhaupt ein schutzwürdiges Ge- heimhaltungsinteresse iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 nach objektiven Ge- sichtspunkten besteht. Bejahendenfalls kann erst bei der Rechtswid- rigkeitsprüfung das Unrecht der Tat noch entfallen, wenn nämlich zwar an sich schutzwürdige Daten verwendet werden, aber dieser Ein- griff bzw diese Beschränkung des grundrechtlich geschützten Inter- esses nach § 1 Abs 2 DSG 2000 – bzw den einfachgesetzlichen Bestim- mungen des §§ 8 und 9 DSG 2000 – gerechtfertigt ist.677 Eine solche Rechtfertigung wird daher insb gem § 8 Abs 2 erster Satz zweite Alt ( für nicht-sensible Daten ) und gem § 9 Z 2 DSG 2000 ( für sensible Daten ) bei der Verwendung bloß » indirekt personenbezo- gener Daten « 678 vorliegen. 8. Allgemeine Betrachtung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses Was das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse anlangt, so kommt es dafür – wie oben ausgeführt – auf eine objektive ( datenschutzrecht- liche ) Betrachtung an, weshalb die Daten nicht absolut geheim sein müssen.679 Ein begrenzter Kreis von ( berechtigten ) Geheimnisträgern beeinträchtigt dieses Interesse daher noch nicht.680 In diesem Sinn führt – wie bereits angemerkt – der OGH aus, dass das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten auch dann nicht ausgeschlossen werde, wenn der Betroffene selbst geschützte Da- 676 Vgl idS EuGH 16. 12. 2008, C-73 / 07. 677 Vgl dazu auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 64. 678 Siehe dazu Bergauer, Indirekt personenbezogene Daten – datenschutzrechtliche Kuriosa, in Jahnel ( Hrsg ), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2011 ( 2011 ) 55 ( 55 ff ); gene- rell zur Begrifflichkeit Jahnel in Jahnel, Jahrbuch 2008, 27 ( 36 ff ). 679 AA Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 45. 680 Siehe dazu noch Jahnel, Datenschutzrecht, in Jahnel / Schramm / Staudegger ( Hrsg ), Informatikrecht 2 ( 2003 ) 241 ( 250 ); weiters OGH 03. 09. 2002, 11 Os 109 / 01.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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