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Das materielle Computerstrafrecht
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146 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Den GMat 693 ist weiters zu entnehmen, dass die Tathandlung des » Benützens « gewählt wurde, um nicht zu einer Konkurrenz mit an- deren gerichtlichen Straftatbeständen zu gelangen ( zB § 126 a ). Diese Sorge war und ist – nun nach der Novellierung des § 51 DSG 2000 noch viel mehr – aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. § 51 DSG 2000 idgF stellt nun ebenso wie § 126 a ein ( reines ) Offizialdelikt dar und geht als lex specialis hins personenbezogener Daten der Datenbe- schädigung ggf vor. Wobei anzumerken ist, dass als Tatobjekt des § 51 DSG 2000 nicht nur automationsunterstützte Daten ( wie ua bei § 126 a ) in Frage kommen, sondern auch solche, die mittels anderer Verarbei- tungs- und Darstellungsformen verarbeitet werden. Aufgrund der höheren Strafdrohung des § 51 DSG 2000 würde in die- sem Verhältnis zum Grunddelikt des § 126 a Abs 1 auch die Subsidiari- tätsklausel des § 51 DSG 2000 nicht greifen. Zudem repräsentiert § 126 a nach hM ein Vermögens- bzw Erfolgsdelikt, das auf den Eintritt eines Vermögensschadens abstellt. Da durch die DSG-Nov 2010 nunmehr klar- gestellt wurde, dass sich die » Schädigungsabsicht « in § 51 DSG 2000 le- diglich auf den » Geheimhaltungsanspruch « nach § 1 Abs 1 DSG 2000 bezieht und nicht auf einen Vermögens- oder auch » Gefühlsschaden «, würde sich bei Änderung der Handlungsmodalität vom » Benützen « zum » Verarbeiten « in § 51 DSG 2000 keine ernsthafte Konkurrenzproblema- tik gegenüber dem Anwendungsbereich des § 126 a mehr ergeben. Denn sofern jemand Daten zB widerrechtlich löscht 694, um dem Verfügungs- berechtigten einen Vermögensschaden zuzufügen, ist § 51 DSG 2000 oh- nedies nicht anwendbar, da der Täter weder mit Bereicherungsvorsatz agierte, noch mit Schädigungsabsicht bezüglich des Geheimhaltungs- anspruchs des Betroffenen gehandelt haben kann. Die » besonders ver- werfliche Absicht «, die der Gesetzgeber in § 51 DSG 2000 berücksichtigt wissen wollte und die aktuell durch alternativ zu erfüllende überschie- ßende Innentendenzen in Form eines Bereicherungsvorsatzes und einer Schädigungsabsicht des Geheimhaltungsanspruchs des Betroffenen re- alisiert ist, verhindert ohnedies eine über das Ziel hinausschießende Kriminalisierung der Bevölkerung ( strafbarkeitseinschränkende Funk- tion 695 ). Zudem wird de lege lata – wie bereits erörtert – auch das Tatob- 693 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 53. 694 Das Löschen ist neben dem Benützen einer der vielen Handlungsalternativen des » Verarbeitens von Daten « gem § 4 Z 9 DSG 2000. 695 Siehe dazu Hinterhofer, Geheimnisschutz, 191.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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