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146 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Den GMat 693 ist weiters zu entnehmen, dass die Tathandlung des
» Benützens « gewählt wurde, um nicht zu einer Konkurrenz mit an-
deren gerichtlichen Straftatbeständen zu gelangen ( zB § 126 a ). Diese
Sorge war und ist – nun nach der Novellierung des § 51 DSG 2000 noch
viel mehr – aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. § 51 DSG
2000 idgF stellt nun ebenso wie § 126 a ein ( reines ) Offizialdelikt dar
und geht als lex specialis hins personenbezogener Daten der Datenbe-
schädigung ggf vor. Wobei anzumerken ist, dass als Tatobjekt des § 51
DSG 2000 nicht nur automationsunterstützte Daten ( wie ua bei § 126 a )
in Frage kommen, sondern auch solche, die mittels anderer Verarbei-
tungs- und Darstellungsformen verarbeitet werden.
Aufgrund der höheren Strafdrohung des § 51 DSG 2000 würde in die-
sem Verhältnis zum Grunddelikt des § 126 a Abs 1 auch die Subsidiari-
tätsklausel des § 51 DSG 2000 nicht greifen. Zudem repräsentiert § 126 a
nach hM ein Vermögens- bzw Erfolgsdelikt, das auf den Eintritt eines
Vermögensschadens abstellt. Da durch die DSG-Nov 2010 nunmehr klar-
gestellt wurde, dass sich die » Schädigungsabsicht « in § 51 DSG 2000 le-
diglich auf den » Geheimhaltungsanspruch « nach § 1 Abs 1 DSG 2000
bezieht und nicht auf einen Vermögens- oder auch » Gefühlsschaden «,
würde sich bei Änderung der Handlungsmodalität vom » Benützen « zum
» Verarbeiten « in § 51 DSG 2000 keine ernsthafte Konkurrenzproblema-
tik gegenüber dem Anwendungsbereich des § 126 a mehr ergeben. Denn
sofern jemand Daten zB widerrechtlich löscht 694, um dem Verfügungs-
berechtigten einen Vermögensschaden zuzufügen, ist § 51 DSG 2000 oh-
nedies nicht anwendbar, da der Täter weder mit Bereicherungsvorsatz
agierte, noch mit Schädigungsabsicht bezüglich des Geheimhaltungs-
anspruchs des Betroffenen gehandelt haben kann. Die » besonders ver-
werfliche Absicht «, die der Gesetzgeber in § 51 DSG 2000 berücksichtigt
wissen wollte und die aktuell durch alternativ zu erfüllende überschie-
ßende Innentendenzen in Form eines Bereicherungsvorsatzes und einer
Schädigungsabsicht des Geheimhaltungsanspruchs des Betroffenen re-
alisiert ist, verhindert ohnedies eine über das Ziel hinausschießende
Kriminalisierung der Bevölkerung ( strafbarkeitseinschränkende Funk-
tion 695 ). Zudem wird de lege lata – wie bereits erörtert – auch das Tatob-
693 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 53.
694 Das Löschen ist neben dem Benützen einer der vielen Handlungsalternativen des
» Verarbeitens von Daten « gem § 4 Z 9 DSG 2000.
695 Siehe dazu Hinterhofer, Geheimnisschutz, 191.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik