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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
dabei auf keinen darüber hinausreichenden wirtschaftlichen Nutzen
oder Schaden mehr abgestellt wird.
Wesentlicher Teil dieser Tathandlung ist die Beifügung des Wortes
» selbst «. Damit wird klargestellt, dass der Täter die Daten selbst, dh
für eigene Zwecke, verarbeiten muss. Sie können dabei – müssen es
aber nicht – bloß intern, ohne Außenwirkung für Selbstzwecke des Tä-
ters verarbeitet werden.704 Die anderen Tathandlungen des Zugänglich-
machens oder Veröffentlichens verlangen dagegen, dass der Täter die
Daten anderen mit Außenwirkung zugänglich macht.705 Mit der Über-
mittlung oder Veröffentlichung erschöpft sich aber bereits der daten-
schutzrechtliche Zweck der Datenverwendung für den Täter. Diese Er-
wägungen führen dazu, dass die Tathandlung des » Selbst-Benützens «
aufgrund des unterschiedlichen sozialen Sinngehalts und des Vollen-
dungszeitpunkts den anderen Tathandlungen gegenüber rechtlich un-
gleichwertig ist.706
Die Tathandlung des Zugänglichmachens wird nicht bloß in der
Übermittlung der Daten, also in der Weitergabe von Daten an andere
Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienst-
leister zu sehen sein, sondern insb auch in der Veröffentlichung von
Daten.707 Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet
des Auftraggebers könnte bei entsprechendem Vorsatz ebenfalls tat-
bildlich sein. Die Normierung der Tathandlung des Veröffentlichens
von Daten lässt demzufolge auf den ersten Blick aus rein datenschutz-
rechtlicher Sichtweise bloß auf eine verstärkende Redundanz schlie-
ßen, da das Veröffentlichen bereits Handlungsalternative des » Über-
mittelns von Daten « iSd § 4 Z 12 DSG 2000 ist und somit auch in der
Tathandlung des Zugänglichmachens bereits enthalten ist. Zu die-
sem Ergebnis tragen aus dem strafrechtlichem Verständnis heraus
auch die GMat bei, wenn in diesen ausgeführt wird: » Ein Zugänglich-
machen liegt vor, wenn einem anderen – auf welche Art auch immer –
die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wird ( z.B. Bild auf ei-
ner Internet-Homepage ). « 708 Eine solche Ansicht bietet aber faktisch
keinen Raum für eine Abgrenzungsmöglichkeit zum Veröffentlichen.
704 Siehe dazu auch LG Salzburg 29. 04. 2011, 49 Bl 17 / 11v = jusIT 2011 / 89, 185 ( Thiele );
aA Salimi, ÖJZ 2012 / 115, 998.
705 Vgl auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 46.
706 In diesem Zusammenhang auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 10.
707 Siehe § 4 Z 12 DSG 2000.
708 Siehe ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik