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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
putersystem « abgeändert. Wobei in der Fassung des § 119 nach dem
StRÄG 2002 731 der Klammerausdruck nach Telekommunikation » ( § 3
Z 13 TKG ) « noch einen ausdrücklichen Verweis auf das TKG 732 lieferte.733
Mit dem BGBl I 56 / 2006 ist – spät, aber doch 734 – dieser Verweis ent-
fallen, weshalb sich im aktuellen Gesetzeswortlaut 735 kein Bezug mehr
auf das TKG findet.736 In den GMat wird jedoch expressis verbis dar-
auf hingewiesen, dass dadurch eine inhaltliche Änderung des Begrif-
fes » Telekommunikation « nicht eintrete. Diese sei weiterhin als tech-
nischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern
oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu ver-
stehen.737 Aus technischer Sicht handelt es sich bei einer » Kommunika-
tion « um den Austausch von Informationen ( die ihrerseits wiederum
Inhalte einer Nachricht sind ). Von einer » Telekommunikation « spricht
man, wenn solche Kommunikationen über beliebige Entfernungen
stattfinden.738
Auch wurde anstelle der Tathandlungen des Anbringens oder
Sonst-Empfangsbereitmachens einer Vorrichtung das » Benützen « ei-
ner derartigen Vorrichtung normiert, weshalb das Anbringen oder
Sonst-Empfangsbereitmachen nach dem StRÄG 2002 keine eigene
Strafbarkeit mehr begründet.739 Zu Recht weist Seling darauf hin, dass
die Rücknahme der Strafbarkeit in diesem Zusammenhang überrascht,
wurde doch zu § 119 aF 740 noch vorgebracht, dass das Anbringen oder
Empfangsbereitmachen von entsprechenden Vorrichtungen » objektiv
besonders gefährlich « sei und es daher nötig und gerechtfertigt sei,
schon für diese Handlungen eine Strafdrohung vorzusehen.741
731 BGBl I 134 / 2002.
732 TKG ( 1997 ), BGBl I 100 / 1997.
733 Siehe auch Lewisch in WK 2 § 119 Rz 5b ( Stand September 2008 ).
734 § 3 TKG, auf den in § 119 StGB ausdrücklich referenziert wurde, ist zusammen mit
dem gesamten TKG ( 1997 ) am 19. 03. 2003 außer Kraft getreten. Mit dem TKG 2003
( BGBl I 70 / 2003 ), das am 20. 08. 2003 in Kraft getreten ist, wird nun keine Legalde-
finition von » Telekommunikation « mehr vorgenommen, weshalb das Klammerzi-
tat nicht mehr zutreffend war.
735 BGBl I 134 / 2002 idF I 56 / 2006.
736 Siehe ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6.
737 Vgl ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6; weiters aber auch ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6.
738 Siehe Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6 ( 2009 ) 13.
739 Siehe dazu Lewisch in WK 2 § 119 Rz 3; weiters Reindl, E-Commerce, 162 ( FN 509 ).
740 Vor dem StRÄG 2002, BGBl 60 / 1974.
741 Siehe Seling, Privatsphäre, 155; vgl auch ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik