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Das materielle Computerstrafrecht
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155 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ putersystem « abgeändert. Wobei in der Fassung des § 119 nach dem StRÄG 2002 731 der Klammerausdruck nach Telekommunikation » ( § 3 Z 13 TKG ) « noch einen ausdrücklichen Verweis auf das TKG 732 lieferte.733 Mit dem BGBl I 56 / 2006 ist – spät, aber doch 734 – dieser Verweis ent- fallen, weshalb sich im aktuellen Gesetzeswortlaut 735 kein Bezug mehr auf das TKG findet.736 In den GMat wird jedoch expressis verbis dar- auf hingewiesen, dass dadurch eine inhaltliche Änderung des Begrif- fes » Telekommunikation « nicht eintrete. Diese sei weiterhin als tech- nischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu ver- stehen.737 Aus technischer Sicht handelt es sich bei einer » Kommunika- tion « um den Austausch von Informationen ( die ihrerseits wiederum Inhalte einer Nachricht sind ). Von einer » Telekommunikation « spricht man, wenn solche Kommunikationen über beliebige Entfernungen stattfinden.738 Auch wurde anstelle der Tathandlungen des Anbringens oder Sonst-Empfangsbereitmachens einer Vorrichtung das » Benützen « ei- ner derartigen Vorrichtung normiert, weshalb das Anbringen oder Sonst-Empfangsbereitmachen nach dem StRÄG 2002 keine eigene Strafbarkeit mehr begründet.739 Zu Recht weist Seling darauf hin, dass die Rücknahme der Strafbarkeit in diesem Zusammenhang überrascht, wurde doch zu § 119 aF 740 noch vorgebracht, dass das Anbringen oder Empfangsbereitmachen von entsprechenden Vorrichtungen » objektiv besonders gefährlich « sei und es daher nötig und gerechtfertigt sei, schon für diese Handlungen eine Strafdrohung vorzusehen.741 731 BGBl I 134 / 2002. 732 TKG ( 1997 ), BGBl I 100 / 1997. 733 Siehe auch Lewisch in WK 2 § 119 Rz 5b ( Stand September 2008 ). 734 § 3 TKG, auf den in § 119 StGB ausdrücklich referenziert wurde, ist zusammen mit dem gesamten TKG ( 1997 ) am 19. 03. 2003 außer Kraft getreten. Mit dem TKG 2003 ( BGBl I 70 / 2003 ), das am 20. 08. 2003 in Kraft getreten ist, wird nun keine Legalde- finition von » Telekommunikation « mehr vorgenommen, weshalb das Klammerzi- tat nicht mehr zutreffend war. 735 BGBl I 134 / 2002 idF I 56 / 2006. 736 Siehe ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6. 737 Vgl ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6; weiters aber auch ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6. 738 Siehe Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6 ( 2009 ) 13. 739 Siehe dazu Lewisch in WK 2 § 119 Rz 3; weiters Reindl, E-Commerce, 162 ( FN 509 ). 740 Vor dem StRÄG 2002, BGBl 60 / 1974. 741 Siehe Seling, Privatsphäre, 155; vgl auch ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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