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Das materielle Computerstrafrecht
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159 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ nische « – wohl aber zumindest virtuelle – Verbindung zum konkret zu überwachenden Computersystem vor Ort hergestellt wird.761 Unter Empfangsbereitmachen der Vorrichtung ist die Herstellung eines Zustandes zu verstehen, der es dem Täter » unverzüglich ermög- licht, die Vorrichtung zu dem verpönten Zweck zu benützen «.762 Bei- spielsweise kann eine Vorrichtung, ohne unmittelbare Verbindung zur Telekommunikationsanlage oder zum Computersystem, in einen Zustand gebracht werden, in dem sie das Telekommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis verletzen kann.763 Das bloße Aufbewahren einer deliktsspezifischen Vorrichtung ist noch nicht erfasst, solange sie nicht einsatzbereit gemacht wurde.764 Wird bspw ein Hardware-Sniffer an einem Computersystem ange- bracht, der jedoch erst in einem weiteren Schritt zur Datenaufzeich- nung per Softwareansteuerung aktiviert werden muss, so stellt sich die Frage, ob das » Benützen « einer bereits angebrachten, aber noch nicht empfangsbereit gemachten Vorrichtung überhaupt von der Tathand- lung des § 119 erfasst ist. Liegt die » Benützung des Sniffers « nun darin, diesen erst bloß zur Kenntniserlangung der Mitteilungen zu aktivieren, so benützt der Täter keine » empfangsbereite, angebrachte « Vorrich- tung, sondern eine, die bloß angebracht wurde. Aus der Formulierung » oder sonst empfangsbereit gemacht « ergibt sich nämlich, dass auch die » angebrachte « Vorrichtung bereits empfangsbereit sein muss. Das alleinige Aktivieren, Empfangsbereitmachen bzw Einschalten einer be- reits angebrachten tatbestandlichen Vorrichtung, ist daher grundsätz- lich 765 noch eine straflose Vorbereitungshandlung zu § 119. Dem Wortlaut des Tatbestands zufolge geht der Gesetzgeber aber ganz offensichtlich davon aus, dass mit dem Anbringen einer Vorrich- tung, diese auch zwangsläufig bereits empfangsbereit ist.766 Die ange- sprochene Formulierung » sonst empfangsbereit « deutet grundsätzlich 761 Vgl ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255. 762 Vgl ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255. 763 ZB bei der Verwendung von Richtstrahlern, die nur räumlich an das Strahlenbün- del der Ferngespräche herangebracht werden müssen; siehe ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255. 764 Siehe ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255. 765 In den Fällen aber, in denen mit der Aktivierung gleichzeitig auch die Kenntnis- verschaffungsmöglichkeit der Mitteilungen ohne weiteren Zwischenschritt ge- geben ist, liegt in der Aktivierung nun bereits eine ausführungsnahe Handlung ( siehe in diese Richtung auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 3 ). 766 Diese Formulierung findet sich bereits in der StF des § 119 ( BGBl 60 / 1974 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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