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Das materielle Computerstrafrecht
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160 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ auf einen Auffangbegriff bezogen auf » angebracht « hin 767, doch schließt dieser mE jenen bereits in sich ein, da auch eine angebrachte Vorrich- tung bereits empfangsbereit sein muss. Es spielt daher für eine Straf- barkeit nach § 119 keine Rolle, ob eine empfangsbereite, angebrachte Vorrichtung vom Täter benützt wird oder ob dieser eine andere Vor- richtung verwendet, die ohne physische Verbindung zum Zielsystem bereits empfangsbereit ist. Es handelt sich vielmehr ( mittlerweile ) um eine vermeidbare Redundanz, die aus der historischen Zweiteilung der Tathandlung herrührt, in der noch das Anbringen oder Sonst-Emp- fangsbereitmachen ( Abs 1 ) neben dem Benützen ( Abs 2 ) der Vorrich- tung selbstständig strafbar war.768 Ein tatbestandliches Abstellen auf eine Vorrichtung, die lediglich empfangsbereit gemacht wurde, reicht zur Erfassung sämtlicher intendierter verpönter Handlungen völlig aus. Das bloße Anbringen einer Vorrichtung ist grundsätzlich 769 noch als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen.770 Wer die Vorrich- tung angebracht hat, ist gleichgültig.771 Es ist für eine Strafbarkeit nach § 119 nicht erforderlich, dass die Vorrichtung unberechtigterweise an- gebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde. Auch das Benüt- zen einer ursprünglich rechtmäßig zur Kommunikationsüberwachung angebrachten oder sonst empfangsbereiten Vorrichtung in der ent- sprechenden inkriminierten Absicht ist von § 119 erfasst.772 Nach der alten Rechtslage ( § 119 aF 773 ) war neben dem Benützen ( Abs 2 ) einer inkriminierten Vorrichtung auch das Anbringen oder Sonst-Empfangsbereitmachen ( Abs 1 ) einer solchen ausdrücklich und selbstständig unter Strafe gestellt. Dies mit der Begründung, dass » die bezeichneten Verhaltensweisen [ Anm: Anbringen und Empfangsbe- 767 Siehe Thiele in SbgK § 119 Rz 49. 768 Siehe § 119 idF BGBl 60 / 1974. 769 Doch beachte man §§ 118 a und § 126 c, aus denen sich dennoch eine Strafbarkeit ergäben könnte. 770 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; aA offensichtlich Lewisch in WK 2 § 119 Rz 5a und Hinterhofer, Geheimnisschutz, 172, die auch das » Anbringen einer Vorrichtung « zur Kenntniserlangung von E-Mails unter § 119 subsumieren. Lewisch verweist dabei auch auf Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 4, doch ist dort nichts dergleichen zu finden. Vielmehr ist Reindl-Krauskopf – aber dem entgegengesetzt – zuzustimmen, wenn sie ausdrücklich erklärt: » Das Anbringen und / oder Empfangsbereitmachen der Abhöreinrichtung alleine bewirkt noch keine Strafbarkeit. « 771 Siehe dazu ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; ebenso Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 119 Rz 2. 772 Siehe ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 256. 773 BGBl 60 / 1974.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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