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Das materielle Computerstrafrecht
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161 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ reitmachen ] aber technisch an die Ausführung der Tat heranreichen, diese jederzeit möglich machen und damit objektiv besonders gefähr- lich sind «.774 Da diese » Vorbereitungshandlungen « – wie oben ausge- führt – nicht mehr selbstständig strafbar sind, fragt sich, ob sich an der expressis verbis in den GMat erwähnten » besonderen Gefährlich- keit « dieser Handlungen inzwischen etwas geändert hat. Offensicht- lich wurde die Anhebung der Strafbarkeitsschwelle durch Art 3 CCC inspiriert, da dort keine Strafbarkeit für das bloße Anbringen oder Sonst-Empfangsbereitmachen vorgesehen ist. Gleichwohl liefe es aber der CCC nicht zuwider, würde der Gesetzgeber einen höheren Schutz, dh auch für die Vorbereitungshandlungen, vorsehen, da sich die In- tention der Konvention nur auf ein gewisses Mindestschutzniveau be- zieht.775 Dass sowohl in Echtzeit arbeitende Vorrichtungen als auch Aufnahmegeräte bzw -programme tatbildlich sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 119, in dem lediglich auf die Benützung einer Vorrich- tung zur Kenntnisverschaffung von Nachrichten abgestellt wird. Ob sich nun der Täter in Echtzeit Kenntnis verschaffen will oder ob er dies erst durch einen späteren Abruf einer Aufzeichnung tun möchte, ist unbeachtlich. Auch die CCC gibt zu dieser Auslegung Anlass, da im ER ( ETS 185 ) iZm den » technischen Mitteln « von einer direkten oder indirekten Kenntnisnahme gesprochen wird und dabei expressis ver- bis angemerkt wird: » Interception may also involve recording «.776 Un- ter Aufzeichnen versteht man das nicht bloß flüchtige Festhalten einer Nachricht auf einem Trägermedium.777 2. Benützen einer Vorrichtung Das Benützen einer Vorrichtung verlangt das tatsächliche Verwenden derselben.778 Dazu ist aber festzuhalten, dass nur das Benützen der Vor- richtung zu dem verpönten Zweck der Kenntnisverschaffung gemeint 774 Siehe ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255. 775 Siehe Seling, Privatsphäre, 156; vgl auch Plöckinger, Internet und materielles Straf- recht – Die Convention on Cyber-Crime, in Plöckinger / Duursma / Helm ( Hrsg ), Aktuelle Entwicklungen im Internet-Recht ( 2002 ) 113 ( 113 ). 776 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 53; vgl auch Lewisch in WK 2 § 119 Rz 5; ebenso Thiele in SbgK § 119 Rz 44. 777 Siehe Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31b; weiters Thiele in SbgK § 120 Rz 57 ( Stand Mai 2010 ). 778 Siehe Lewisch in WK 2 § 119 Rz 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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