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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
reitmachen ] aber technisch an die Ausführung der Tat heranreichen,
diese jederzeit möglich machen und damit objektiv besonders gefähr-
lich sind «.774 Da diese » Vorbereitungshandlungen « – wie oben ausge-
führt – nicht mehr selbstständig strafbar sind, fragt sich, ob sich an
der expressis verbis in den GMat erwähnten » besonderen Gefährlich-
keit « dieser Handlungen inzwischen etwas geändert hat. Offensicht-
lich wurde die Anhebung der Strafbarkeitsschwelle durch Art 3 CCC
inspiriert, da dort keine Strafbarkeit für das bloße Anbringen oder
Sonst-Empfangsbereitmachen vorgesehen ist. Gleichwohl liefe es aber
der CCC nicht zuwider, würde der Gesetzgeber einen höheren Schutz,
dh auch für die Vorbereitungshandlungen, vorsehen, da sich die In-
tention der Konvention nur auf ein gewisses Mindestschutzniveau be-
zieht.775 Dass sowohl in Echtzeit arbeitende Vorrichtungen als auch
Aufnahmegeräte bzw -programme tatbildlich sind, ergibt sich aus dem
Wortlaut des § 119, in dem lediglich auf die Benützung einer Vorrich-
tung zur Kenntnisverschaffung von Nachrichten abgestellt wird. Ob
sich nun der Täter in Echtzeit Kenntnis verschaffen will oder ob er dies
erst durch einen späteren Abruf einer Aufzeichnung tun möchte, ist
unbeachtlich. Auch die CCC gibt zu dieser Auslegung Anlass, da im
ER ( ETS 185 ) iZm den » technischen Mitteln « von einer direkten oder
indirekten Kenntnisnahme gesprochen wird und dabei expressis ver-
bis angemerkt wird: » Interception may also involve recording «.776 Un-
ter Aufzeichnen versteht man das nicht bloß flüchtige Festhalten einer
Nachricht auf einem Trägermedium.777
2. Benützen einer Vorrichtung
Das Benützen einer Vorrichtung verlangt das tatsächliche Verwenden
derselben.778 Dazu ist aber festzuhalten, dass nur das Benützen der Vor-
richtung zu dem verpönten Zweck der Kenntnisverschaffung gemeint
774 Siehe ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255.
775 Siehe Seling, Privatsphäre, 156; vgl auch Plöckinger, Internet und materielles Straf-
recht – Die Convention on Cyber-Crime, in Plöckinger / Duursma / Helm ( Hrsg ),
Aktuelle Entwicklungen im Internet-Recht ( 2002 ) 113 ( 113 ).
776 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 53; vgl auch Lewisch in WK 2 § 119 Rz 5; ebenso Thiele in SbgK
§ 119 Rz 44.
777 Siehe Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31b; weiters Thiele in SbgK § 120
Rz 57 ( Stand Mai 2010 ).
778 Siehe Lewisch in WK 2 § 119 Rz 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik