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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Da die Kenntniserlangung der Daten einen über den objektiven
Tatbestand hinausreichenden vom Täter lediglich anvisierten Erfolg
darstellt, der außerhalb des objektiven Tatbestands angesiedelt ist und
für die formelle Vollendung des Delikts gar nicht eintreten muss, kann
man unter Einbeziehung dieser überschießenden Innentendenz bei
§ 119 Abs 1 von einem kupierten Erfolgsdelikt ausgehen.
a. » Subjektives Bezugsobjekt « und Schutzobjekt
» Bezugsobjekt des erweiterten Vorsatzes « und daher auch Schutzob-
jekt der Bestimmung ist der » Inhalt einer Nachricht «.784 Der Terminus
» Schutzobjekt « wird zwar – offenbar traditionell – von einem Teil der
Rsp 785 und Lehre 786 mit Rechtsgut gleichgesetzt 787, doch ist die Bezeich-
nung mE durchaus geeignet, den geschützten Gegenstand eines De-
likts zu umschreiben, der nicht das Tatobjekt ( = ein Gegenstand der
Außenwelt 788 ) – an dem oder mit Bezug auf den die Tathandlung ver-
wirklicht wird 789 –, aber auch nicht das rein ideelle Rechtsgut erfasst,
sondern das » abstrakte Angriffsobjekt « eines Tatbilds.790 Im hier ge-
genständlichen Fall ist nämlich die tatbestandliche » Vorrichtung « Ta-
tobjekt, diese verkörpert aber weder das Rechtsgut, noch gilt ihr das
Schutzanliegen. Das » geschützte Objekt « der Bestimmung ergibt sich
nun lediglich aus dem erweiterten Vorsatz, denn dieser fokussiert auf
den » Inhalt einer Nachricht « als Bezugsobjekt und unterscheidet sich
wiederum deutlich vom rein abstrakten Rechtsgut des » Kommunika-
tions- bzw Übertragungsgeheimnisses «.
784 Ungenau daher Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 §§ 119, 119a, 120 Abs 2 a Rz 8,
wenn sie dabei ( generell ) von » Nachrichten « sprechen.
785 Vgl OGH 11. 01. 1983, 10 Os 159 / 82.
786 Zur Problematik des Begriffes » Schutzobjekt « instruktiv Triffterer, AT 2, 46 f.
787 Siehe Leukauf / Steininger, Kommentar zum österreichischen StGB 3 ( 1992 ) Vorbem
§ 1 Rz 47; auch Triffterer, AT 2, 46 mwN, der die synonyme Verwendung dieser Be-
griffe aber insoweit kritisiert, als der Wortteil » Objekt « eine Realitätsnähe sugge-
riere, die bei rein abstrakten Rechtsgütern nicht vorhaben sei.
788 Vgl Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14 Z 10 Rz 2.
789 Siehe OGH 11. 01. 1983, 10 Os 159 / 82; dazu auch Leukauf / Steininger, StGB 3 Vorbem
§ 1 Rz 47.
790 Mit Bezugnahme auf das Schrifttum siehe dazu auch Leukauf / Steininger, StGB 3
Vorbem § 1 Rz 47.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik