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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
gen anlangt, die als Dienste der Informationsgesellschaft ( § 1 Abs 1 Z 2
NotifG 1999 809 ) zu qualifizieren sind.
Folglich sind nach telekommunikationsrechtlichem Verständnis
nur jene » Inhaltsdaten « erfasst, die in Form von » Nachrichten « iSd
TKG 2003 übermittelt werden. Die Legaldefinition von Nachrichten
nach § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 ( wortgleich mit Art 2 RL 2002 / 58 / EG ) 810
lautet nunmehr:
› Nachricht ‹ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl
von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst
ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht In-
formationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein
Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet wer-
den, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren
Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht
werden können;
Nach ErwG 15 RL 2002 / 58 / EG und der damit verbundenen richtlinien-
konformen Interpretation des TKG 2003 kann eine Nachricht daher alle
Informationen über Namen, Nummern oder Adressen einschließen,
die der Absender einer Nachricht oder der Nutzer einer Verbindung für
die Zwecke der Übermittlung der Nachricht bereitstellt. In diesem Sinn
ist davon auszugehen, dass nicht nur der Inhalt ( sog » Body « ) eines E-
Mails 811, sondern auch weitere Meta-Daten, wie zB die Informationen
im E-Mail-Header 812, als Teil der Nachricht zu werten sind. Daher wäre
eine Gleichsetzung des » Geheimnisumfangs « von § 119 und § 93 Abs 1
TKG 2003 813 ( Kommunikationsgeheimnis ) unzutreffend.814
809 Notifikationsgesetz 1999, BGBl I 183 / 1999.
810 Richtlinie 2002 / 58 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
sphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl L 2002 / 201, 37.
811 Übermittlungen auf Basis des » Simple Mail Transfer Protocols « ( SMTP ) nach den
entsprechenden Requests for Comments ( zB RFC 821 für SMTP, RFC 822 [ aktuali-
siert durch RFC 2822, und RFC 5322 ] für das E-Mail-Format ).
812 Sog » Briefkopf « siehe zum Aufbau eines E-Mails Balzert, Lehrbuch 2, 41 f; weiters
Kersken, IT-Handbuch 5, 263.
813 § 93 Abs 1 TKG 2003: » Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsda-
ten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis
erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche «.
814 Siehe dazu ausdrücklich OGH 13. 04. 2011, 15 Os 172 / 10y ( 15 Os 173 / 10w ) = jusIT
2011 / 44, 93 ( Karel ) = MR 2011, 153 ( Hasberger ) = JBl 2011, 726 ( Reindl-Krauskopf ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik