Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 167 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 167 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 167 -

Bild der Seite - 167 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 167 -

167 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ gen anlangt, die als Dienste der Informationsgesellschaft ( § 1 Abs 1 Z 2 NotifG 1999 809 ) zu qualifizieren sind. Folglich sind nach telekommunikationsrechtlichem Verständnis nur jene » Inhaltsdaten « erfasst, die in Form von » Nachrichten « iSd TKG 2003 übermittelt werden. Die Legaldefinition von Nachrichten nach § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 ( wortgleich mit Art 2 RL 2002 / 58 / EG ) 810 lautet nunmehr: › Nachricht ‹ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht In- formationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet wer- den, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; Nach ErwG 15 RL 2002 / 58 / EG und der damit verbundenen richtlinien- konformen Interpretation des TKG 2003 kann eine Nachricht daher alle Informationen über Namen, Nummern oder Adressen einschließen, die der Absender einer Nachricht oder der Nutzer einer Verbindung für die Zwecke der Übermittlung der Nachricht bereitstellt. In diesem Sinn ist davon auszugehen, dass nicht nur der Inhalt ( sog » Body « ) eines E- Mails 811, sondern auch weitere Meta-Daten, wie zB die Informationen im E-Mail-Header 812, als Teil der Nachricht zu werten sind. Daher wäre eine Gleichsetzung des » Geheimnisumfangs « von § 119 und § 93 Abs 1 TKG 2003 813 ( Kommunikationsgeheimnis ) unzutreffend.814 809 Notifikationsgesetz 1999, BGBl I 183 / 1999. 810 Richtlinie 2002 / 58 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat- sphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl L 2002 / 201, 37. 811 Übermittlungen auf Basis des » Simple Mail Transfer Protocols « ( SMTP ) nach den entsprechenden Requests for Comments ( zB RFC 821 für SMTP, RFC 822 [ aktuali- siert durch RFC 2822, und RFC 5322 ] für das E-Mail-Format ). 812 Sog » Briefkopf « siehe zum Aufbau eines E-Mails Balzert, Lehrbuch 2, 41 f; weiters Kersken, IT-Handbuch 5, 263. 813 § 93 Abs 1 TKG 2003: » Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsda- ten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche «. 814 Siehe dazu ausdrücklich OGH 13. 04. 2011, 15 Os 172 / 10y ( 15 Os 173 / 10w ) = jusIT 2011 / 44, 93 ( Karel ) = MR 2011, 153 ( Hasberger ) = JBl 2011, 726 ( Reindl-Krauskopf ).
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht