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Das materielle Computerstrafrecht
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173 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ sprächsdaten der geführten ( technischen ) Kommunikation ( zB Ver- kehrsdaten einschließlich Zugangsdaten 840 und Standortdaten 841 ) fal- len – wie oben ausgeführt, entgegen der Intention des TKG 2003 iVm RL 2002 / 58 / EG 842 – nicht in den Anwendungsbereich von § 119. Sol- che » Daten « werden aber dann von § 119 erfasst, wenn sie selbst Teil des » gedanklichen « Inhalts der Nachricht sind. Man stelle sich vor, je- mand teilt seinem Kommunikationspartner zB die eigene IP-Adresse bewusst mit. In diesem Fall wäre die IP-Adresse als Inhaltsdatum und Teil des Nachrichteninhalts zu qualifizieren. Das gilt freilich gleicher- maßen für Standortdaten oder Zugangsdaten, sofern diese Teil des ver- mittelten Mitteilungsinhalts sind. Nach diesen Betrachtungen ergibt sich, dass einerseits das Abstel- len auf die gegenüber dem TKG 2003 einschränkende Funktion des Nachrichtenbegriffs des § 119, was iZm der Formulierung » Inhalt von Nachrichten « das Abstellen auf die rein inhaltliche Mitteilung ohne weitere damit verbundenen Meta-Daten ( » äußere Gesprächsdaten « ) betrifft 843, sinnvoll ist. Andererseits ist die in den GMat zum Ausdruck gebrachte über die Definition des TKG 2003 844 hinausreichende Vorstel- lung, dass sich diese Gedankenvermittlung nicht aus öffentlichen oder privaten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Kriterien ergeben müsse, und darüber hinaus auch Nachrichteninhalte erfasst werden sollen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft übermittelt werden, auffallend sachgerecht. Dies nicht zuletzt, weil damit den internationalen Vorgaben ent- sprochen wird und ein derartiges Begriffsverständnis in Hinblick auf die korrespondierenden Grundrechte 845 ( vgl Art 10 a StGG, Art 8 EMRK ) mehr als angebracht erscheint. 840 § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003: Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. 841 § 92 Abs 3 Z 6 TKG 2003: Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrich- tung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben. 842 Siehe dazu auch Feiler, Die SPG-Novelle 2007, in Zankl ( Hrsg ), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat ? ( 2009 ) 43 ( 53 ). 843 Dh der Inhalt einer Nachricht nach § 119 ist nicht mit dem Inhalt einer Nachricht nach dem TKG 2003 gleichzusetzen, was auch die GMat ausdrücklich einräumen ( ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26 ). 844 Aber auch was die Dienste der Informationsgesellschaft nach dem ECG betrifft. 845 Siehe dazu Wessely, ÖJZ 1999, 491.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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