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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
sprächsdaten der geführten ( technischen ) Kommunikation ( zB Ver-
kehrsdaten einschließlich Zugangsdaten 840 und Standortdaten 841 ) fal-
len – wie oben ausgeführt, entgegen der Intention des TKG 2003 iVm
RL 2002 / 58 / EG 842 – nicht in den Anwendungsbereich von § 119. Sol-
che » Daten « werden aber dann von § 119 erfasst, wenn sie selbst Teil
des » gedanklichen « Inhalts der Nachricht sind. Man stelle sich vor, je-
mand teilt seinem Kommunikationspartner zB die eigene IP-Adresse
bewusst mit. In diesem Fall wäre die IP-Adresse als Inhaltsdatum und
Teil des Nachrichteninhalts zu qualifizieren. Das gilt freilich gleicher-
maßen für Standortdaten oder Zugangsdaten, sofern diese Teil des ver-
mittelten Mitteilungsinhalts sind.
Nach diesen Betrachtungen ergibt sich, dass einerseits das Abstel-
len auf die gegenüber dem TKG 2003 einschränkende Funktion des
Nachrichtenbegriffs des § 119, was iZm der Formulierung » Inhalt von
Nachrichten « das Abstellen auf die rein inhaltliche Mitteilung ohne
weitere damit verbundenen Meta-Daten ( » äußere Gesprächsdaten « )
betrifft 843, sinnvoll ist. Andererseits ist die in den GMat zum Ausdruck
gebrachte über die Definition des TKG 2003 844 hinausreichende Vorstel-
lung, dass sich diese Gedankenvermittlung nicht aus öffentlichen oder
privaten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Kriterien ergeben müsse,
und darüber hinaus auch Nachrichteninhalte erfasst werden sollen,
die durch Dienste der Informationsgesellschaft übermittelt werden,
auffallend sachgerecht.
Dies nicht zuletzt, weil damit den internationalen Vorgaben ent-
sprochen wird und ein derartiges Begriffsverständnis in Hinblick auf
die korrespondierenden Grundrechte 845 ( vgl Art 10 a StGG, Art 8 EMRK )
mehr als angebracht erscheint.
840 § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003: Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht
an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs
verarbeitet werden.
841 § 92 Abs 3 Z 6 TKG 2003: Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet
werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrich-
tung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben.
842 Siehe dazu auch Feiler, Die SPG-Novelle 2007, in Zankl ( Hrsg ), Auf dem Weg zum
Überwachungsstaat ? ( 2009 ) 43 ( 53 ).
843 Dh der Inhalt einer Nachricht nach § 119 ist nicht mit dem Inhalt einer Nachricht
nach dem TKG 2003 gleichzusetzen, was auch die GMat ausdrücklich einräumen
( ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26 ).
844 Aber auch was die Dienste der Informationsgesellschaft nach dem ECG betrifft.
845 Siehe dazu Wessely, ÖJZ 1999, 491.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik