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Das materielle Computerstrafrecht
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176 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ beinhalten. Auch die Übermittlung einer » leeren « 861 SMS oder eines E- Mails 862 kann eine gedankliche Mitteilung sein, nämlich dann, wenn der Kommunikationspartner etwa eine Zustimmungserklärung durch das bloße Absenden einer Nachricht ohne ausdrücklichen Inhalt ver- langt.863 Der Absender und Empfänger dieser Mitteilung müssen auch in einem solchen Fall darauf vertrauen können, dass der » Inhalt « – in concreto eben ein nicht augenscheinlich schriftlich ausgewiesener – während der Übertragungsphase nicht kompromittiert wird. In die- sem Fall ist der mangelnde » augenscheinliche Inhalt « dennoch der » Gedankeninhalt « der Übertragung. Der gedankliche Inhalt erschließt sich daher erst aus der ( subjektiv ) kontextbezogenen Verarbeitung der Nachricht durch den Empfänger. Ein Kommunikationsprozess ist nach Reisinger dadurch charakterisiert, dass der Sender Signale 864 über ein Übertragungsmedium an den Empfänger sendet, wobei nicht die Transmission von Signalen intendiert ist, sondern die von Nachrich- ten 865 bzw Botschaften 866. Der Bedeutungsinhalt von bloßen übermit- telten strukturierten Daten zu einer » Nachricht « erschließt sich aber den Kommunizierenden nur, sofern eine gemeinsam bekannte Syn- tax und Semantik ( gemeinsamer Code 867 ) verwendet wird.868 In unse- rem Beispiel wurde die Modalität der Datenübertragung und die ent- sprechende Decodierung der Übermittlung im Vorhinein ausreichend festgelegt ( = syntaktische Ebene ), sodass der Empfänger der » inhalts- leeren « SMS den Bedeutungsgehalt – nämlich die Zustimmung des Absenders – aus der » leeren « SMS selbst interpretieren kann ( = se- mantische Ebene ). In diesem Fall bildet die » leere « SMS für die Kom- munizierenden ( Sender und Empfänger 869 ) ein zum gewöhnlichen 861 Will man sich lieber einen Inhalt vorstellen, so lässt sich die Argumentation auch auf die Übertragung zB einer einzigen Zahl zB » 1 « als Inhalt stützen. 862 Das heißt, es werden nur die spezifizierten E-Mail-Rahmendaten über SMTP über- mittelt. 863 Man denke etwa an eine akkordierte geheime Anweisung an einen Broker, an der Börse entsprechende Handlungen zu setzen. 864 Darunter versteht man die physikalische Repräsentation einer Nachricht, wie etwa den Verlauf einer Spannung oder elektrischen Feldstärke uÄ; siehe dazu Rohling / May, Informations- und Codierungstheorie, in Rechenberg / Pomberger ( Hrsg ), Informatik Handbuch 4 ( 2006 ) 211 ( 214 ). 865 Vgl Reisinger, Rechtsinformatik, 127. 866 Anstelle des Terminus » Nachricht « verwendet Grimm in synonymer Bedeutung den Terminus » Botschaft « ( vgl Grimm, Digitale Kommunikation [ 2005 ] 91 ff ). 867 Im Sinne einer gemeinsamen Zuordnungsvorschrift. 868 Siehe dazu Reisinger, Rechtsinformatik, 127. 869 Oder Kommunikator und Rezipient.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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