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178 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
In einem ersten Schritt ist die gegenständliche Übertragung in An-
betracht der gewohnten Sprache in syntaktischer und semantischer
Hinsicht zu überprüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass auch nur diese
beiden Elemente in Form von Zeichen und Daten letztlich objektiv 874
auf einem Übertragungsmedium feststellbar sind. Lässt sich aus dieser
Betrachtung heraus aus Sicht der Allgemeinheit bereits erkennen, dass
eine gedankliche Mitteilung vorliegt, kann die Prüfung zu diesem Zeit-
punkt beendet werden.
Ergibt sich jedoch aus dieser Betrachtungsweise kein eindeuti-
ges Ergebnis, muss in weiterer Folge die Intention des Senders aus-
geforscht werden. Dazu muss auf die verwendete Syntax und die da-
zugehörige intendierte Semantik ( iS einer Sondersprache, wie zB der
» Gaunersprache « 875 ) eingegangen werden, die eine Übertragung als be-
wusst vorgenommene Nachricht des Senders an den Empfänger offen-
legt. Mit anderen Worten: Es muss erkundet werden, was der Sender
im konkreten Fall als eine Mitteilung bestimmt hat. Zur Aufklärung
kann in der Praxis freilich auch der » eingeweihte « Empfänger beitra-
gen. Ob die Mitteilung überhaupt für den Empfänger Relevanz besitzt,
also ob aus der Nachricht eine ( neue ) Information für den Empfänger
resultiert, ist dabei wohl unbeachtlich. Um generell aus einer entspre-
chenden Syntax bzw Daten Informationen gewinnen zu können, müs-
sen sie in einem vordefinierten Bedeutungskontext betrachtet werden.
Daher findet sich mE im gegenständlichen Zusammenhang das
Substrat für die Entscheidung, ob eine Nachricht ( § 119 ) oder ( nicht
gedankliche, sonstige ) Daten ( § 119 a ) vorliegen, in der Unterscheidung
von technisch bedingter Syntax und intendierter 876 Semantik einer
konkreten Übertragung. Die Unterscheidung von Semantik und Prag-
matik ist bei dieser Untersuchung nicht von vordringlichem Interesse,
kann aber mE bei speziellen Problemen im Einzelfall durchaus Bedeu-
tung haben.877
874 Man beachte den Unterschied zwischen » speicherbaren Daten bzw Nachrich-
ten « und » verstandenen Informationen « ( siehe zu diesen Überlegungen auch
Engelmann / Großmann, Was wissen wir über Information ?, in Hildebrand / Ge-
bauer / Hinrichs / Mielke ( Hrsg ), Daten- und Informationsqualität 2 ( 2011 ) 3 ( 5 f ).
875 ZB Jargon einer bestimmten Gruppe, wie etwa Rotwelsch.
876 Die bewusst als Nachricht des Senders übermittelte Botschaft an den Empfänger.
877 Siehe etwa S 184 ff.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik