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Das materielle Computerstrafrecht
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178 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ In einem ersten Schritt ist die gegenständliche Übertragung in An- betracht der gewohnten Sprache in syntaktischer und semantischer Hinsicht zu überprüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass auch nur diese beiden Elemente in Form von Zeichen und Daten letztlich objektiv 874 auf einem Übertragungsmedium feststellbar sind. Lässt sich aus dieser Betrachtung heraus aus Sicht der Allgemeinheit bereits erkennen, dass eine gedankliche Mitteilung vorliegt, kann die Prüfung zu diesem Zeit- punkt beendet werden. Ergibt sich jedoch aus dieser Betrachtungsweise kein eindeuti- ges Ergebnis, muss in weiterer Folge die Intention des Senders aus- geforscht werden. Dazu muss auf die verwendete Syntax und die da- zugehörige intendierte Semantik ( iS einer Sondersprache, wie zB der » Gaunersprache « 875 ) eingegangen werden, die eine Übertragung als be- wusst vorgenommene Nachricht des Senders an den Empfänger offen- legt. Mit anderen Worten: Es muss erkundet werden, was der Sender im konkreten Fall als eine Mitteilung bestimmt hat. Zur Aufklärung kann in der Praxis freilich auch der » eingeweihte « Empfänger beitra- gen. Ob die Mitteilung überhaupt für den Empfänger Relevanz besitzt, also ob aus der Nachricht eine ( neue ) Information für den Empfänger resultiert, ist dabei wohl unbeachtlich. Um generell aus einer entspre- chenden Syntax bzw Daten Informationen gewinnen zu können, müs- sen sie in einem vordefinierten Bedeutungskontext betrachtet werden. Daher findet sich mE im gegenständlichen Zusammenhang das Substrat für die Entscheidung, ob eine Nachricht ( § 119 ) oder ( nicht gedankliche, sonstige ) Daten ( § 119 a ) vorliegen, in der Unterscheidung von technisch bedingter Syntax und intendierter 876 Semantik einer konkreten Übertragung. Die Unterscheidung von Semantik und Prag- matik ist bei dieser Untersuchung nicht von vordringlichem Interesse, kann aber mE bei speziellen Problemen im Einzelfall durchaus Bedeu- tung haben.877 874 Man beachte den Unterschied zwischen » speicherbaren Daten bzw Nachrich- ten « und » verstandenen Informationen « ( siehe zu diesen Überlegungen auch Engelmann / Großmann, Was wissen wir über Information ?, in Hildebrand / Ge- bauer / Hinrichs / Mielke ( Hrsg ), Daten- und Informationsqualität 2 ( 2011 ) 3 ( 5 f ). 875 ZB Jargon einer bestimmten Gruppe, wie etwa Rotwelsch. 876 Die bewusst als Nachricht des Senders übermittelte Botschaft an den Empfänger. 877 Siehe etwa S 184 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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