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Das materielle Computerstrafrecht
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179 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Gesetzt den Fall, ein Täter, der sich durch irgendwelche Umstände die gegenständlich verwendete Sondersprache und Vereinbarung über die Nachrichtenübertragung angeeignet hat, benützt eine Vorrichtung, um sich die » Inhalte « ( Information ) dieser Übermittlung zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann zwar die Allgemeinheit keine ( seman- tische ) Bedeutung und keine ( pragmatische ) Relevanz der konkreten Datentransmission erkennen, dennoch hat sich der ( eingeweihte ) Tä- ter vom Inhalt einer Nachricht Kenntnis verschafft. Aus dem Schutz- zweck des Grundrechts nach Art 10 a StGG und dem demselben Rechts- gut dienenden einfachgesetzlichen ( grundrechtsbezogenen ) § 119 ergibt sich, dass es nicht auf konkrete Inhalte ankommt, sondern rein auf die Vertraulichkeit nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Über- tragungen. Dabei geht es eben nicht um die Meta-Daten, die in diesem Fall tatsächlich und technisch ausschließlich den ( stofflichen, verding- lichten ) Gegenstand der Übertragung bilden. Für die konkreten Kom- munikationspartner geht es gerade um den im Bewusstsein liegenden Kern der Übertragung ( geistige Ebene ), die beim Empfänger – und in concreto auch beim unberechtigten Täter – durch Decodierung ermit- telt wird. Insoweit kommt es nicht ausschließlich auf den objektiven Charakter des für die Allgemeinheit erkennbaren Bedeutungsgehalts einer Nachricht an, sondern auch auf deren subjektive Bestimmung als eine gedankliche Mitteilung.878 Ob nun das » Abfangen « von Nachrich- teninhalten ( § 119 ) oder sonstiger Daten ( § 119 a ) vom Täter intendiert war, hängt ebenso – neben der vom Sender der Nachricht als gedank- liche Botschaft bestimmten Übertragung – von der konkreten Person des Täters und dessen diesbezüglichem » Kenntnisstand « 879 bzw » Er- fahrungshintergrund « ab. 878 Siehe idS zu Art 10 a StGG unter Bezugnahme auf den verwandten Schutz des Briefgeheimnisses auch Wiederin in Korinek / Holoubek, Bundesverfassungsrecht Art 10 a StGG Rz 7; zur Beschreibung einer » Mitteilung « siehe Kruspel, Auf dem Weg zu einem tragfähigen Massenkommunikationsbegriff: Nachricht als vermit- telte Mitteilung ( 2008 ) 6. 879 Im Sinne einer im Einzelfall zu konstatierenden Vertrautheit des Täters mit der syntaktischen Modalität der Übertragung, deren semantischen Deutung und der ggf daraus ableitbaren pragmatischen Relevanz.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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