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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Gesetzt den Fall, ein Täter, der sich durch irgendwelche Umstände
die gegenständlich verwendete Sondersprache und Vereinbarung über
die Nachrichtenübertragung angeeignet hat, benützt eine Vorrichtung,
um sich die » Inhalte « ( Information ) dieser Übermittlung zur Kenntnis
zu bringen. In diesem Fall kann zwar die Allgemeinheit keine ( seman-
tische ) Bedeutung und keine ( pragmatische ) Relevanz der konkreten
Datentransmission erkennen, dennoch hat sich der ( eingeweihte ) Tä-
ter vom Inhalt einer Nachricht Kenntnis verschafft. Aus dem Schutz-
zweck des Grundrechts nach Art 10 a StGG und dem demselben Rechts-
gut dienenden einfachgesetzlichen ( grundrechtsbezogenen ) § 119
ergibt sich, dass es nicht auf konkrete Inhalte ankommt, sondern rein
auf die Vertraulichkeit nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Über-
tragungen. Dabei geht es eben nicht um die Meta-Daten, die in diesem
Fall tatsächlich und technisch ausschließlich den ( stofflichen, verding-
lichten ) Gegenstand der Übertragung bilden. Für die konkreten Kom-
munikationspartner geht es gerade um den im Bewusstsein liegenden
Kern der Übertragung ( geistige Ebene ), die beim Empfänger – und in
concreto auch beim unberechtigten Täter – durch Decodierung ermit-
telt wird. Insoweit kommt es nicht ausschließlich auf den objektiven
Charakter des für die Allgemeinheit erkennbaren Bedeutungsgehalts
einer Nachricht an, sondern auch auf deren subjektive Bestimmung als
eine gedankliche Mitteilung.878 Ob nun das » Abfangen « von Nachrich-
teninhalten ( § 119 ) oder sonstiger Daten ( § 119 a ) vom Täter intendiert
war, hängt ebenso – neben der vom Sender der Nachricht als gedank-
liche Botschaft bestimmten Übertragung – von der konkreten Person
des Täters und dessen diesbezüglichem » Kenntnisstand « 879 bzw » Er-
fahrungshintergrund « ab.
878 Siehe idS zu Art 10 a StGG unter Bezugnahme auf den verwandten Schutz des
Briefgeheimnisses auch Wiederin in Korinek / Holoubek, Bundesverfassungsrecht
Art 10 a StGG Rz 7; zur Beschreibung einer » Mitteilung « siehe Kruspel, Auf dem
Weg zu einem tragfähigen Massenkommunikationsbegriff: Nachricht als vermit-
telte Mitteilung ( 2008 ) 6.
879 Im Sinne einer im Einzelfall zu konstatierenden Vertrautheit des Täters mit der
syntaktischen Modalität der Übertragung, deren semantischen Deutung und der
ggf daraus ableitbaren pragmatischen Relevanz.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik