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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Vorgang der Kommunikation ( hier: Internet-Adresse, die einerseits ein
durch § 119 geschütztes Inhaltsdatum repräsentiert und andererseits
gleichzeitig auch ein Verkehrsdatum darstellt ) verknüpft ist. Die auf
die Anfrage folgende Übermittlung des Seiteninhalts einer konkreten
Website, ist jedoch grundsätzlich nicht geschützt, da dieser – außer bei
geschlossenen Benutzergruppen und individualisierten Inhalten 902 –
für die Öffentlichkeit bestimmt ist.903
Zur Untermauerung dieser Ansicht ist der Fokus auf den – in Umset-
zung der Vorratsdatenspeicherungs-RL 904 – geschaffenen § 102 a Abs 7
TKG 2003 905 zu richten, der besagt, dass Inhalte der Kommunikation
und insb Daten über im Internet aufgerufene Adressen nicht gespei-
chert werden dürfen. In den Erl wird verdeutlicht: » [ … ] damit soll kein
Zweifel offen bleiben, dass auch die Umsetzung der Vorratsdatenspei-
cherungs-RL nicht dazu führt, dass Inhaltsdaten erfasst werden. Nur
demonstrativ wird dabei der wichtigste Fall angeführt, nämlich die auf-
gerufenen Web-Seiten. Erfasst sind aber alle Formen von Kommuni-
kationsinhalten, etwa die Betreffzeile eines E-Mails, Informationen zu
Newsgroup-Diensten oder zu Chaträumen, wie IRC-Channels. « 906 Da-
durch wird wohl der Inhaltscharakter von Internet-Adressen bestätigt.
Etwaige Verkehrsdaten, Standortdaten usw, die bloß technische
Begleiterscheinungen für die tatsächliche Abrufbarkeit darstellen und
selbst nicht als Teil der von Menschen beabsichtigten gedanklichen
Sendung sind, bleiben daher unberücksichtigt. Diese » äußeren Über-
tragungsdaten « werden aber prinzipiell von § 119 a erfasst.907
902 Siehe eigenes privates Profil auf diversen sozialen Plattformen oder Abruf des ei-
genen Kontos über Online-Banking usw.
903 Siehe ähnlich Wiederin in Korinek / Holoubek, Bundesverfassungsrecht Art 10 a
StGG Rz 7.
904 Richtlinie 2006 / 24 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommu-
nikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie
2002 / 58 / EG, ABl L 2006 / 105, 54; man beachte allerdings die Ungültigerklärung der
Vorratsdatenspeicherungs-RL mit Urteil des EuGH 08. 04. 2014, C-293 / 12, C-594 / 12
( Digital Rights Ireland Ltd bzw Kärntner Landesregierung ua / Bundesregierung
ua ) = ÖJZ 2014 / 54, 337 ( Lehofer ) = ecolex 2014, 397 ( Wilhelm ) = ecolex 2014, 576
( Zankl ) = jusIT 2014 / 49, 96 ( Klaushofer ) = AnwBl 2014, 371 ( Schrott ) = NLMR 2014, 95
( Heißl ) = ÖJZ 2014 / 74, 474 ( Lehofer ) = MR-Int 2014, 17 ( Otto ).
905 BGBl I 27 / 2011.
906 Vgl ErlRV 1074 BlgNR XXIV. GP, 26.
907 Siehe S 199 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik