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Das materielle Computerstrafrecht
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189 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ gig von der Zuordnung zu technischen Kommunikations- bzw Übertra- gungsformen ( zB E-Mail, SMS ) 915 ebenfalls geschützt.916 Dies trifft für jede elektronische Datei zu, die mit einem gedanklichen Inhalt ausge- stattet ist und im Wege eines Computersystems übermittelt wird. Dies gilt zB auch für einen Sachverhalt, in dem der Sender ( Person A ) und der Empfänger ( Person B ) in gleichzeitiger Anwesenheit vor demsel- ben Computersystem sitzen und A dem B ein Word-Dokument oder ein abgespeichertes E-Mail mit entsprechendem gedanklichen Inhalt am lokalen Bildschirm zur Kenntnisnahme öffnet. Während der Dauer der Betrachtung dieser » Nachricht « wird dieselbe im Wege eines Compu- tersystems übertragen, weshalb § 119 anwendbar ist. » Telekommunika- tion « ist – wie bereits mehrfach angeführt – jeder technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jegli- cher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen. Das Aussenden der Nach- richt geschieht dadurch, dass der » Sender « das Dokument mit der ent- sprechenden Nachricht für den » Empfänger « am Bildschirm anzeigt. Die dazu dienende technische Einrichtung bildet dabei das Compu- tersystem. Das soeben Gesagte muss natürlich auch für den Fall sog » Toter Briefkästen « 917 gelten. In Analogie zur herkömmlichen Verwendung von Astlöchern oder Mauernischen werden Nachrichten vom Urheber in Webmail-Programmumgebungen als » Entwurf « verfasst und gespei- chert, nicht aber versendet. Der Empfänger, der sich selbst in Kennt- nis der Zugangsdaten zu diesem Mail-Service befindet, meldet sich an diesem Server an und liest den vom Sender erstellten Entwurf. Die Mitteilung geht auf diesem Weg, ohne dass sich die Kommunizieren- den kennen müssen, dem Rezipienten zu und wird nicht wie üblich kommunikationstechnisch von A nach B übermittelt. Dennoch ist die Mitteilung von § 119 geschützt, nämlich ausschließlich in der Zeit ih- res Transportes, wenn sie für das Abrufen oder Weiterbearbeiten über 915 Auch unabhängig der Unterscheidung der Modalität der Übertragung iS eines Kommunikationsdienstes oder Dienstes der Informationsgesellschaft. 916 Siehe mehr dazu gleich im Anschluss. 917 Zur Beschreibung von » toten Briefkästen « in der DDR siehe Müller-Enbergs, In- offizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Teil 2: Anleitungen für die Arbeit mit Agenten, Kundschaftern und Spionen in der Bundesrepublik Deutschland. 2 ( 1998 ) 185 ff und 740 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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