Seite - 189 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 189 -
Text der Seite - 189 -
189
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
gig von der Zuordnung zu technischen Kommunikations- bzw Übertra-
gungsformen ( zB E-Mail, SMS ) 915 ebenfalls geschützt.916 Dies trifft für
jede elektronische Datei zu, die mit einem gedanklichen Inhalt ausge-
stattet ist und im Wege eines Computersystems übermittelt wird. Dies
gilt zB auch für einen Sachverhalt, in dem der Sender ( Person A ) und
der Empfänger ( Person B ) in gleichzeitiger Anwesenheit vor demsel-
ben Computersystem sitzen und A dem B ein Word-Dokument oder ein
abgespeichertes E-Mail mit entsprechendem gedanklichen Inhalt am
lokalen Bildschirm zur Kenntnisnahme öffnet. Während der Dauer der
Betrachtung dieser » Nachricht « wird dieselbe im Wege eines Compu-
tersystems übertragen, weshalb § 119 anwendbar ist. » Telekommunika-
tion « ist – wie bereits mehrfach angeführt – jeder technische Vorgang
des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jegli-
cher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels
dazu dienender technischer Einrichtungen. Das Aussenden der Nach-
richt geschieht dadurch, dass der » Sender « das Dokument mit der ent-
sprechenden Nachricht für den » Empfänger « am Bildschirm anzeigt.
Die dazu dienende technische Einrichtung bildet dabei das Compu-
tersystem.
Das soeben Gesagte muss natürlich auch für den Fall sog » Toter
Briefkästen « 917 gelten. In Analogie zur herkömmlichen Verwendung
von Astlöchern oder Mauernischen werden Nachrichten vom Urheber
in Webmail-Programmumgebungen als » Entwurf « verfasst und gespei-
chert, nicht aber versendet. Der Empfänger, der sich selbst in Kennt-
nis der Zugangsdaten zu diesem Mail-Service befindet, meldet sich
an diesem Server an und liest den vom Sender erstellten Entwurf. Die
Mitteilung geht auf diesem Weg, ohne dass sich die Kommunizieren-
den kennen müssen, dem Rezipienten zu und wird nicht wie üblich
kommunikationstechnisch von A nach B übermittelt. Dennoch ist die
Mitteilung von § 119 geschützt, nämlich ausschließlich in der Zeit ih-
res Transportes, wenn sie für das Abrufen oder Weiterbearbeiten über
915 Auch unabhängig der Unterscheidung der Modalität der Übertragung iS eines
Kommunikationsdienstes oder Dienstes der Informationsgesellschaft.
916 Siehe mehr dazu gleich im Anschluss.
917 Zur Beschreibung von » toten Briefkästen « in der DDR siehe Müller-Enbergs, In-
offizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Teil 2: Anleitungen
für die Arbeit mit Agenten, Kundschaftern und Spionen in der Bundesrepublik
Deutschland. 2 ( 1998 ) 185 ff und 740 ff.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik