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Das materielle Computerstrafrecht
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190 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ technisch bedingte Transportwege 918 ( arg » im Wege eines Computer- systems « ) geleitet wird. Seling wendet jedoch ein, dass nur solche Informationsübertragun- gen geschützt seien, bei denen » zwei oder mehrere Personen in Kon- takt treten, um miteinander zu kommunizieren «, denn nur in solchen Fällen ginge es um die Übermittlung eines Gedankeninhalts.919 Dem ist entgegen zu halten, dass sich für eine derartige Konkretisierung weder Hinweise bezüglich der Übertragung im Wege einer Telekommunika- tion noch für die Übermittlung im Wege eines Computersystems fin- den.920 Aus den von Seling mit dem Hinweis » in diese Richtung auch « zitierten Quellen 921 lässt sich mE jedenfalls nicht auf diese Einschrän- kung schließen. Völlig konträr zur Aussage Selings stellt der ER ( ETS 185 ) gerade nicht auf ein derart enges Verständnis ab: » The communi- cation in the form of transmission of computer data can take place in- side a single computer system ( flowing from CPU to screen or printer, for example ), between two computer systems belonging to the same person, two computers communicating with one another, or a compu- ter and a person ( e.g. through the keyboard ) «.922 Dass sich auch der nationale, historische Gesetzgeber an diesem weiten Verständnis orientiert hat, belegen wohl neben den Erl 923 auch die ergänzende Formulierung des Gesetzeswortlauts betreffend Über- mittlungen » im Wege eines Computersystems «. Dadurch werden auch Übertragungen von Nachrichteninhalten von § 119 erfasst, die grund- sätzlich nicht unter eine Telekommunikation ( iSd TKG ) fallen.924 Dass das Erfordernis des Gedankeninhalts – nach Seling 925 – nur aus einer Kommunikation resultieren kann, bei der zwei oder mehrere Perso- nen in Kontakt treten, ist daher mE nicht zutreffend. Auch aus dem bereits angesprochenen Legalbegriff von » Nachricht « in § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 ergibt sich nur, dass es sich um eine Information handeln 918 Bussysteme dienen ua der Kommunikation zwischen Bestandteilen innerhalb ei- nes Computersystems ( siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 115 und 133 ff ). 919 Vgl Seling, Privatsphäre, 156. 920 Siehe dazu vielmehr den Begriff » Mensch-Maschine-Kommunikation « in der In- formatik bei Blaschek, Mensch-Maschine-Kommunikation, in Rechenberg / Pom- berger ( Hrsg ), Informatik Handbuch 4 ( 2006 ) 839 ( 839 ff ). 921 Siehe Seling, Privatsphäre, 156 ( FN 762 ). 922 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 55. 923 Siehe dazu ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25. 924 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25. 925 Vgl Seling, Privatsphäre, 156.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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