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190 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
technisch bedingte Transportwege 918 ( arg » im Wege eines Computer-
systems « ) geleitet wird.
Seling wendet jedoch ein, dass nur solche Informationsübertragun-
gen geschützt seien, bei denen » zwei oder mehrere Personen in Kon-
takt treten, um miteinander zu kommunizieren «, denn nur in solchen
Fällen ginge es um die Übermittlung eines Gedankeninhalts.919 Dem ist
entgegen zu halten, dass sich für eine derartige Konkretisierung weder
Hinweise bezüglich der Übertragung im Wege einer Telekommunika-
tion noch für die Übermittlung im Wege eines Computersystems fin-
den.920 Aus den von Seling mit dem Hinweis » in diese Richtung auch «
zitierten Quellen 921 lässt sich mE jedenfalls nicht auf diese Einschrän-
kung schließen. Völlig konträr zur Aussage Selings stellt der ER ( ETS
185 ) gerade nicht auf ein derart enges Verständnis ab: » The communi-
cation in the form of transmission of computer data can take place in-
side a single computer system ( flowing from CPU to screen or printer,
for example ), between two computer systems belonging to the same
person, two computers communicating with one another, or a compu-
ter and a person ( e.g. through the keyboard ) «.922
Dass sich auch der nationale, historische Gesetzgeber an diesem
weiten Verständnis orientiert hat, belegen wohl neben den Erl 923 auch
die ergänzende Formulierung des Gesetzeswortlauts betreffend Über-
mittlungen » im Wege eines Computersystems «. Dadurch werden auch
Übertragungen von Nachrichteninhalten von § 119 erfasst, die grund-
sätzlich nicht unter eine Telekommunikation ( iSd TKG ) fallen.924 Dass
das Erfordernis des Gedankeninhalts – nach Seling 925 – nur aus einer
Kommunikation resultieren kann, bei der zwei oder mehrere Perso-
nen in Kontakt treten, ist daher mE nicht zutreffend. Auch aus dem
bereits angesprochenen Legalbegriff von » Nachricht « in § 92 Abs 3 Z 7
TKG 2003 ergibt sich nur, dass es sich um eine Information handeln
918 Bussysteme dienen ua der Kommunikation zwischen Bestandteilen innerhalb ei-
nes Computersystems ( siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 115 und 133 ff ).
919 Vgl Seling, Privatsphäre, 156.
920 Siehe dazu vielmehr den Begriff » Mensch-Maschine-Kommunikation « in der In-
formatik bei Blaschek, Mensch-Maschine-Kommunikation, in Rechenberg / Pom-
berger ( Hrsg ), Informatik Handbuch 4 ( 2006 ) 839 ( 839 ff ).
921 Siehe Seling, Privatsphäre, 156 ( FN 762 ).
922 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 55.
923 Siehe dazu ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25.
924 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25.
925 Vgl Seling, Privatsphäre, 156.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik