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Das materielle Computerstrafrecht
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191 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ muss, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass die Teilnehmer oder Nutzer der Nachricht identifizierbar sein müssen. Nicht vom Nachrichtenbegriff des TKG 2003 erfasst sind daher Infor- mationen, die über einen Rundfunkdienst oder ein Kommunikations- netz an die Öffentlichkeit übertragen werden. Dass es aber zumindest zwei » Personen « sein müssen, wie Seling es darstellt, ergibt sich mE auch daraus nicht. Zudem sei im wiederholten Mal darauf hingewie- sen, dass – wie oben ausf dargelegt – der Begriff und das Schutzobjekt des § 119 ( arg » Inhalt einer Nachricht « ) losgelöst von der telekommuni- kationsrechtlichen Terminologie zu betrachten sind und autonomen Charakter besitzen. Richtig ist vielmehr, dass jeder » Transmissionspro- zess « eine aus Sender, Sendung und Empfänger bestehende Struktur beschreibt.926 Diese Elemente haben allerdings ausschließlich einen funktionalen Charakter, sodass die Funktionen des Senders und Emp- fängers grundsätzlich 927 auch in ein und derselben Person zusammen- treffen können. Das Übermitteln eines E-Mails mit einem gedanklichen Inhalt, das sich der Absender selbst adressiert 928, muss wohl ebenfalls vom Tele- kommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis geschützt sein. Auch hier bedient sich der Versender der elektronischen Übertragung zur Nachrichtenübermittlung. Doch selbst wenn man Selings Aussage aus- schließlich auf den Begriff der Telekommunikation beziehen würde 929, sodass diese dadurch definiert würde, dass stets zwei oder mehrere Personen in Kontakt treten müssen, wäre sie auch deshalb schon falsch, da ein Erfordernis multipler Personen, für einen » Schutz des Übertragungsvorganges « unbedeutend ist.930 Auch solche am Übertra- 926 Siehe Reisinger, Rechtsinformatik, 126. 927 Sofern technisch möglich. 928 ZB weil der Versender gerade in seiner Freizeit einen Einfall hatte, den er sich zur weiteren Bearbeitung an seine vom Arbeitsplatz abrufbare E-Mail-Adresse ge- schickt hat, oder sich eine Mitteilung einer anderen Person an seine E-Mail-Ad- resse, die von zuhause aus abrufbar ist, weitergeleitet hat, um sie auf dem priva- ten PC zu archivieren. 929 Was jedoch nicht in seinem Sinn ist, da er dabei generell von » Informationsüber- tragungen « spricht und im Folgenden als Beispiele » Telefonate und E-Mails zwi- schen zwei Personen « nennt und daher sowohl auf die Telekommunikation als auch auf die Übertragung im Wege eines Computersystems Bezug nimmt ( siehe Seling, Privatsphäre, 156 ). 930 Ebenso liefert die mehrfach angesprochene Definition der Telekommunikation, die der Gesetzgeber darunter wohl verstanden wissen will, keinen Anhaltspunkt
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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