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Das materielle Computerstrafrecht
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193 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 2003 herangezogen werden, wo ausdrücklich der » Sender und Empfän- ger « erwähnt wird. Ebenso wird zu den ( mittlerweile durch den VfGH 937 als verfassungswidrig aufgehobenen ) Vorratsdaten in § 102 a Abs 4 Z 3 und 4 TKG 2003 idF BGBl I 27 / 2011 auf den » Absender und Empfänger « eines E-Mails abgestellt. In den Erl 938 wird dazu klargestellt: » Absender ist die letztübermittelnde Kommunikationseinrichtung mit einer zugeordneten öffentlichen IP-Adresse, die nicht notwendi- gerweise mit der IP-Adresse des Absenders des E-Mails übereinstimmt, und, – z. B. bei Webmail – auch mit der IP-Adresse des versendenden Mailservers ident sein kann. Die Absender E-Mail-Adresse ist nicht notwendigerweise einem bestimmten Teilnehmer zuordenbar, da im E-Mail-Protokoll die dynamische Erzeugung einer Absender-Adresse durch den Endbenutzer ohne Mitwirkung des Betreibers möglich ist. « 5. Telekommunikation vs Computersystem Die tatbestandliche Festlegung auf Nachrichten, die entweder im Wege einer Telekommunikation oder mittels eines Computersystems über- tragen werden, mag verwirren, erfasst doch die Telekommunikation als technischer Vorgang bereits das Aussenden, Übermitteln und Emp- fangen von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtun- gen.939 Wie oben bereits ausgeführt bleibt dieses Begriffsverständnis auch nach dem notwendig gewordenen Entfall 940 des ausdrücklichen Verweises auf das TKG 941 weiterhin aufrecht.942 So fallen die klassische Sprachtelefonie über Fest- oder Mobilfunk- netze, Nachrichten per Fernschreiber und Telegrafen 943, Fax 944 und 937 VfGH 27. 06. 2014, G 47 / 2012 ua. 938 Siehe ErlRV 1074 BlgNR XXIV. GP, 24. 939 Vgl ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6. 940 § 3 TKG, auf den in § 119 StGB ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist zusam- men mit dem gesamten TKG ( 1997 ) am 19. 03. 2003 außer Kraft getreten. Mit dem TKG 2003 ( BGBl I 70 / 2003 ), das am 20. 08. 2003 in Kraft getreten ist, wird nun keine Legaldefinition von » Telekommunikation « mehr vorgenommen, weshalb das Klammerzitat nicht mehr zutreffend war. 941 TKG ( 1997 ), BGBl I 100 / 1997. 942 Siehe ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6. 943 Siehe Thiele in SbgK § 119 Rz 39 mit weiteren Beispielen. 944 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 51.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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