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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
aus § 119 – anders als in Art 3 CCC – nicht ausdrücklich hervor. Werden
daher, wie bei der Verwendung eines Keyloggers, Nachrichten während
ihrer Übertragungsphase über externe Busleitungen 953 vom Spionage-
programm mitprotokolliert, ist § 119 prinzipiell anwendbar. Aber auch
Nachrichtenübertragungen zwischen zwei Computersystemen ein und
derselben Person 954 sowie die Übertragung in einem Computernetz-
werk ( zB LAN ) generell werden davon umfasst.955 Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass sämtliche Übertragungen ( einschließlich Tele-
kommunikationsvorgänge ) über technische Systeme von § 119 berück-
sichtigt werden. Hier kann auf ER ( ETS 185 ) Pkt 206 verwiesen werden,
wo richtigerweise bereits erkannt wurde: » The distinction between tele-
communications and computer communications, and the distinctive-
ness between their infrastructures, is blurring with the convergence of
telecommunication and information technologies «.
Was jedoch von § 119 nicht erfasst wird, ist das Ausspionieren von
Nachrichteninhalten durch die Rekonstruktion der elektromagneti-
schen Abstrahlung eines Computersystems. Eine solche Abstrahlung
stellt einerseits keine spezifizierte Datenübertragung oder Telekom-
munikation dar, und andererseits sind » elektromagnetische Wellen «
auch keine Computerdaten im eigentlichen Sinn.956 Der Gesetzgeber
verzichtet in diesem Fall auf den höheren Schutz von Nachrichten-
inhalten durch geringere Vorsatzanforderungen und überlässt eine
solche Spionage von Inhalten, die über das Abfangen elektromagne-
tischer Wellen eines Computersystems dem Täter zugänglich werden,
ausschließlich dem § 119 a Abs 1 zweiter Deliktsfall.957
953 Interne Busleitungen werden verwendet, um Daten innerhalb der CPU zu trans-
portieren, externe Busse verbinden zB die CPU mit den Eingabe / Ausgabe-Geräten
und dem Arbeitsspeicher; siehe Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 195 f; weiters
Hellwagner, Arbeitsspeicher- und Bussysteme, in Rechenberg / Pomberger ( Hrsg ),
Informatik Handbuch 4 ( 2006 ) 363 ( 372 ); Gumm / Sommer, Informatik 10, 41.
954 Vgl dazu ER ( ETS 185 ) Pkt 55.
955 Siehe zum Begriff » Computersystem « ab S 75.
956 Siehe dazu ER ( ETS 185 ) Pkt 57: » The creation of an offence in relation to › electro-
magnetic emissions ‹ will ensure a more comprehensive scope. Electromagnetic
emissions may be emitted by a computer during its operation. Such emissions are
not considered as › data ‹ according to the definition provided in Article 1. Howe-
ver, data can be reconstructed from such emissions. Therefore, the interception
of data from electromagnetic emissions from a computer system is included as an
offence under this provision «.
957 Siehe dazu gleich im Anschluss ab S 207.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik