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Das materielle Computerstrafrecht
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195 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ aus § 119 – anders als in Art 3 CCC – nicht ausdrücklich hervor. Werden daher, wie bei der Verwendung eines Keyloggers, Nachrichten während ihrer Übertragungsphase über externe Busleitungen 953 vom Spionage- programm mitprotokolliert, ist § 119 prinzipiell anwendbar. Aber auch Nachrichtenübertragungen zwischen zwei Computersystemen ein und derselben Person 954 sowie die Übertragung in einem Computernetz- werk ( zB LAN ) generell werden davon umfasst.955 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sämtliche Übertragungen ( einschließlich Tele- kommunikationsvorgänge ) über technische Systeme von § 119 berück- sichtigt werden. Hier kann auf ER ( ETS 185 ) Pkt 206 verwiesen werden, wo richtigerweise bereits erkannt wurde: » The distinction between tele- communications and computer communications, and the distinctive- ness between their infrastructures, is blurring with the convergence of telecommunication and information technologies «. Was jedoch von § 119 nicht erfasst wird, ist das Ausspionieren von Nachrichteninhalten durch die Rekonstruktion der elektromagneti- schen Abstrahlung eines Computersystems. Eine solche Abstrahlung stellt einerseits keine spezifizierte Datenübertragung oder Telekom- munikation dar, und andererseits sind » elektromagnetische Wellen « auch keine Computerdaten im eigentlichen Sinn.956 Der Gesetzgeber verzichtet in diesem Fall auf den höheren Schutz von Nachrichten- inhalten durch geringere Vorsatzanforderungen und überlässt eine solche Spionage von Inhalten, die über das Abfangen elektromagne- tischer Wellen eines Computersystems dem Täter zugänglich werden, ausschließlich dem § 119 a Abs 1 zweiter Deliktsfall.957 953 Interne Busleitungen werden verwendet, um Daten innerhalb der CPU zu trans- portieren, externe Busse verbinden zB die CPU mit den Eingabe / Ausgabe-Geräten und dem Arbeitsspeicher; siehe Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 195 f; weiters Hellwagner, Arbeitsspeicher- und Bussysteme, in Rechenberg / Pomberger ( Hrsg ), Informatik Handbuch 4 ( 2006 ) 363 ( 372 ); Gumm / Sommer, Informatik 10, 41. 954 Vgl dazu ER ( ETS 185 ) Pkt 55. 955 Siehe zum Begriff » Computersystem « ab S 75. 956 Siehe dazu ER ( ETS 185 ) Pkt 57: » The creation of an offence in relation to › electro- magnetic emissions ‹ will ensure a more comprehensive scope. Electromagnetic emissions may be emitted by a computer during its operation. Such emissions are not considered as › data ‹ according to the definition provided in Article 1. Howe- ver, data can be reconstructed from such emissions. Therefore, the interception of data from electromagnetic emissions from a computer system is included as an offence under this provision «. 957 Siehe dazu gleich im Anschluss ab S 207.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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