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Das materielle Computerstrafrecht
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197 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Warum sollte der Inhalt von übermittelten Nachrichten von einem Ad- ministrator eingesehen werden dürfen ? Auch ein Postbote darf einen Brief nicht öffnen, um etwa Zustelladressen zu überprüfen udgl. Was den Übermittlungsdienst einer Nachrichtenübermittlung betrifft, zB Briefzustellung durch Postboten oder Provider für eine elektronische Nachricht, ist das » Fernmeldegeheimnis « mit dem Briefgeheimnis vergleichbar.964 Der Übermittlungsdienst garantiert die Integrität des Übertragungsweges, und auf diesem sind die Nachrichten geschützt. Einen Systemadministrator von vornherein als Befugten anzusehen, ist mE eine völlige Fehleinschätzung.965 Selbst wenn ein Systemadminist- rator über das Computersystem 966 eines Kommunikationsteilnehmers verfügen darf, bedeutet dies nicht, dass dieser Nachrichteninhalte, die eben nicht für ihn bestimmt sind, von vornherein einsehen darf. Die diesbezügliche Aussage in den GMat müsste viel differenzierter aus- fallen. Vergleichbar wäre ein derartiger Sachverhalt in etwa mit einem Gespräch, das jemand über eine Telefonanlage führt, die diesem nicht alleine gehört.967 In diesem Fall darf der andere Verfügungsberechtigte nicht allein aus der Tatsache heraus, dass er auch ein ( Mit- ) Berechtig- ter ist, ableiten, zum heimlichen Abhören mittels einer Wanze befugt zu sein. Auch bei einer E-Mail-Kommunikation muss man darauf ver- trauen können, dass kein Administrator die Nachricht mitliest. Eine Administratoreneigenschaft kann keinen Freibrief zur Ermittlung von Kommunikationsinhalten darstellen. Andernfalls würde der Gesetz- geber die Funktionsfähigkeit eines Computersystems oder eine Te- lekommunikationsanlage über das durch Grundrechte eingeräumte Übertragungs- bzw Kommunikationsgeheimnis ( Art 10 a StGG ) 968 bzw den Schutz der Privatsphäre ( Art 8 EMRK ) stellen. Ein Administrator muss in Ausübung seiner Tätigkeit äußerst zurückhaltend 969 vorge- 964 Zerbes, Spitzeln, 21. 965 Siehe auch Lewisch, der ebenso meint: » Befugt greift auch etwa der Systemadmi- nistrator auf Nachrichten zu « und für Einzelheiten auf Reindl-Krauskopf bezüglich § 118 a verweist ( siehe Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9b ). Gleichwohl betrifft aber § 118 a Abs 1 die Verfügungsbefugnis über ein Computersystem, nicht einen ggf Befug- ten im Rahmen von Kommunikationsinhalten während der Übertragung. 966 Was nicht automatisch bedeutet, dass er auch über das Computersystem des bzw der anderen Kommunikationspartner ( s ) verfügen darf. 967 Siehe wenige Sätze oberhalb. Vgl dazu Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9b; weiters Thiele in SbgK § 119 Rz 43; dazu bereits auch JAB 959 BlgNR XIII. GP, 25. 968 Beachte, dass Art 10 a StGG unter Richtervorbehalt steht. 969 Was streng im Einzelfall zu prüfen sein wird.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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