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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Warum sollte der Inhalt von übermittelten Nachrichten von einem Ad-
ministrator eingesehen werden dürfen ? Auch ein Postbote darf einen
Brief nicht öffnen, um etwa Zustelladressen zu überprüfen udgl. Was
den Übermittlungsdienst einer Nachrichtenübermittlung betrifft, zB
Briefzustellung durch Postboten oder Provider für eine elektronische
Nachricht, ist das » Fernmeldegeheimnis « mit dem Briefgeheimnis
vergleichbar.964 Der Übermittlungsdienst garantiert die Integrität des
Übertragungsweges, und auf diesem sind die Nachrichten geschützt.
Einen Systemadministrator von vornherein als Befugten anzusehen, ist
mE eine völlige Fehleinschätzung.965 Selbst wenn ein Systemadminist-
rator über das Computersystem 966 eines Kommunikationsteilnehmers
verfügen darf, bedeutet dies nicht, dass dieser Nachrichteninhalte, die
eben nicht für ihn bestimmt sind, von vornherein einsehen darf. Die
diesbezügliche Aussage in den GMat müsste viel differenzierter aus-
fallen. Vergleichbar wäre ein derartiger Sachverhalt in etwa mit einem
Gespräch, das jemand über eine Telefonanlage führt, die diesem nicht
alleine gehört.967 In diesem Fall darf der andere Verfügungsberechtigte
nicht allein aus der Tatsache heraus, dass er auch ein ( Mit- ) Berechtig-
ter ist, ableiten, zum heimlichen Abhören mittels einer Wanze befugt
zu sein. Auch bei einer E-Mail-Kommunikation muss man darauf ver-
trauen können, dass kein Administrator die Nachricht mitliest. Eine
Administratoreneigenschaft kann keinen Freibrief zur Ermittlung von
Kommunikationsinhalten darstellen. Andernfalls würde der Gesetz-
geber die Funktionsfähigkeit eines Computersystems oder eine Te-
lekommunikationsanlage über das durch Grundrechte eingeräumte
Übertragungs- bzw Kommunikationsgeheimnis ( Art 10 a StGG ) 968 bzw
den Schutz der Privatsphäre ( Art 8 EMRK ) stellen. Ein Administrator
muss in Ausübung seiner Tätigkeit äußerst zurückhaltend 969 vorge-
964 Zerbes, Spitzeln, 21.
965 Siehe auch Lewisch, der ebenso meint: » Befugt greift auch etwa der Systemadmi-
nistrator auf Nachrichten zu « und für Einzelheiten auf Reindl-Krauskopf bezüglich
§ 118 a verweist ( siehe Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9b ). Gleichwohl betrifft aber § 118 a
Abs 1 die Verfügungsbefugnis über ein Computersystem, nicht einen ggf Befug-
ten im Rahmen von Kommunikationsinhalten während der Übertragung.
966 Was nicht automatisch bedeutet, dass er auch über das Computersystem des bzw
der anderen Kommunikationspartner ( s ) verfügen darf.
967 Siehe wenige Sätze oberhalb. Vgl dazu Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9b; weiters Thiele in
SbgK § 119 Rz 43; dazu bereits auch JAB 959 BlgNR XIII. GP, 25.
968 Beachte, dass Art 10 a StGG unter Richtervorbehalt steht.
969 Was streng im Einzelfall zu prüfen sein wird.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik