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Das materielle Computerstrafrecht
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198 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ hen und wird nur dann auf Inhalte Zugriff nehmen dürfen, wenn zur Fehleranalyse eines Netzwerks die Benützung einer Vorrichtung, die eine Kenntnisverschaffung der übermittelten Nachricht ermöglicht, unvermeidbar ist. Zu diesem Zweck müssen doch wohl die Kommuni- kationspartner über derartige Maßnahmen im Vorfeld entsprechend informiert werden, was ggf auch die Übertragungsrichtung der Kom- munikation betrifft.970 Wird eine derartige Maßnahme notwendig, so kann der Telekommunikationsteilnehmer, der vom Administrator an- gemessen über das Benützungsvorhaben einer entsprechenden Vor- richtung vorab informiert wurde, selbst entscheiden, ob er während dieser Fehleranalyse den » überwachten « Dienst zur Kommunikation nutzen will. Doch auch wenn beide Übertragungsrichtungen betroffen wären, müsste der andere Kommunikationspartner, der eben von der IT-Maßnahme nicht im Vorhinein informiert werden konnte, zumin- dest im Nachhinein aufgeklärt werden. Hinsichtlich der Kommunikati- onsinhalte ist der Systembetreuer daher grundsätzlich ein Unbefugter. Würde man von vornherein eine Befugnis jedes Systemadministrators ableiten, schlösse dies bereits den Tatbestand aus. Darüber hinaus kann sich für einen Administrator auf Tatbestandsebene die Straflo- sigkeit mangels tatbestandlicher Vorrichtung 971 oder wegen Nichterfül- lung des subjektiven Tatbestands ergeben. 7. Sonstiges § 119 ist entsprechend der Systematik der Tatbestände zum Schutz der Privatsphäre im Kernstrafrecht 972 durch Abs 2 als Ermächtigungsde- likt iSd § 92 StPO ausgestaltet. Dies ist damit zu begründen, dass bei strafbaren Handlungen, die die Privatsphäre eines Menschen gefähr- den, dieser letztlich entscheiden kann, ob die Strafverfolgungsbehör- den weitere Ermittlungen in seiner Privatsphäre durchführen sollen. Will er dies nicht, kann der Verletzte die Ermächtigung verweigern.973 Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft haben gem § 92 Abs 1 StPO nämlich unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Per- 970 Gemeint ist damit, ob nur ausgehende oder auch eingehende E-Mails davon be- troffen sind. 971 Siehe dazu die obigen Ausführungen. 972 Beachte im Nebenstrafrecht das Delikt des § 51 DSG 2000, das erst jüngst in ein reines Offizialdelikt umgewandelt wurde ( S 117 ff ). 973 Vgl Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 §§ 119, 119a, 120 Abs 2 a Rz 19.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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