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Das materielle Computerstrafrecht
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200 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Gemeinsam mit § 119 bildet § 119 a das Umsetzungspaket von Art 3 CCC. § 119 a hat in dieser Systematik in mehrfacher Hinsicht Auffangcharak- ter.976 Zum einen schützt § 119 a Abs 1 erster Fall vor Spionagehandlun- gen, die nicht schon von § 119 hins » Nachrichteninhalten « erfasst wer- den 977, und fokussiert darüber hinaus auf alle sonstigen Daten iSd § 74 Abs 2 als Schutzobjekt. Zum anderen wird aber auch das widerrecht- liche Auffangen von elektromagnetischer Abstrahlung eines Compu- tersystems tatbildlich behandelt, die zur Rekonstruktion von Compu- terdaten, aber auch von Nachrichten herangezogen werden kann. In diesem Deliktsfall liegen weder Formen der spezifizierten Tele- und Computerkommunikationen noch Daten ( einschließlich Nachrichten ) iSd § 74 Abs 2 vor, weshalb eine eigenständige Tatbestandsvariante, die sowohl Nachrichteninhalte als auch sonstige Daten gleichermaßen er- fasst, in § 119 a Abs 1 zweiter Fall geschaffen wurde. 1. § 119 a Abs 1 Fall 1 § 119 a Abs 1 Fall 1 schützt das Übertragungsgeheimnis 978 bzw die Ver- traulichkeit der nichtöffentlichen Computerdatenübertragung an sich 979. Diesbezüglich kann auf das oben zu § 119 Abs 1 Gesagte sinnge- mäß verwiesen werden. Nur die wesentlichen Unterschiede und Beson- derheiten, werden daher im Folgenden behandelt. Die Tathandlung ( Benützen einer Vorrichtung ) und das Tatobjekt ( Vorrichtung ) sind in beiden Bestimmungen ident. 2. Schutzobjekt und Bezugsobjekt des erweiterten Vorsatzes § 119 a Abs 1 erster DF behandelt das missbräuchliche Abfangen von Da- ten iSd § 74 Abs 2 und macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um personenbezogene, nicht personenbezogene Daten oder Computer- programme einerseits handelt, oder andererseits, ob » Mitteilungen « gedanklichen Inhalts oder » sonstige Übertragungsdaten « jeglichen 976 Siehe dazu ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27. 977 Durch die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel des § 119 a Abs 1. 978 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 2. 979 Siehe Thiele in SbgK § 119 a Rz 7 ( Stand März 2007 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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