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200 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Gemeinsam mit § 119 bildet § 119 a das Umsetzungspaket von Art 3 CCC.
§ 119 a hat in dieser Systematik in mehrfacher Hinsicht Auffangcharak-
ter.976 Zum einen schützt § 119 a Abs 1 erster Fall vor Spionagehandlun-
gen, die nicht schon von § 119 hins » Nachrichteninhalten « erfasst wer-
den 977, und fokussiert darüber hinaus auf alle sonstigen Daten iSd § 74
Abs 2 als Schutzobjekt. Zum anderen wird aber auch das widerrecht-
liche Auffangen von elektromagnetischer Abstrahlung eines Compu-
tersystems tatbildlich behandelt, die zur Rekonstruktion von Compu-
terdaten, aber auch von Nachrichten herangezogen werden kann. In
diesem Deliktsfall liegen weder Formen der spezifizierten Tele- und
Computerkommunikationen noch Daten ( einschließlich Nachrichten )
iSd § 74 Abs 2 vor, weshalb eine eigenständige Tatbestandsvariante, die
sowohl Nachrichteninhalte als auch sonstige Daten gleichermaßen er-
fasst, in § 119 a Abs 1 zweiter Fall geschaffen wurde.
1. § 119 a Abs 1 Fall 1
§ 119 a Abs 1 Fall 1 schützt das Übertragungsgeheimnis 978 bzw die Ver-
traulichkeit der nichtöffentlichen Computerdatenübertragung an
sich 979. Diesbezüglich kann auf das oben zu § 119 Abs 1 Gesagte sinnge-
mäß verwiesen werden. Nur die wesentlichen Unterschiede und Beson-
derheiten, werden daher im Folgenden behandelt. Die Tathandlung
( Benützen einer Vorrichtung ) und das Tatobjekt ( Vorrichtung ) sind in
beiden Bestimmungen ident.
2. Schutzobjekt und Bezugsobjekt des erweiterten Vorsatzes
§ 119 a Abs 1 erster DF behandelt das missbräuchliche Abfangen von Da-
ten iSd § 74 Abs 2 und macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um
personenbezogene, nicht personenbezogene Daten oder Computer-
programme einerseits handelt, oder andererseits, ob » Mitteilungen «
gedanklichen Inhalts oder » sonstige Übertragungsdaten « jeglichen
976 Siehe dazu ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27.
977 Durch die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel des § 119 a Abs 1.
978 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 2.
979 Siehe Thiele in SbgK § 119 a Rz 7 ( Stand März 2007 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik